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Stellungnahme zum E-DRS 2
durch Dr. rer. pol. Matthias Amen

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Dr. rer. pol. Matthias Amen

Universität Bern
Institut für Unternehmensrechnung und Controlling
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Stellungnahme zum Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (E-DRS 2)
"Kapitalflußrechnung" vom 29. April 1999

Bern, im Juni 1999

Gliederung

1 Einordnung und Konzept des E-DRS 2

1.1 Aufgabe des DRS und des E-DRS 2 im Rahmen der gesetzlichen Regelung

1.2 Die Vorlagen: SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995

1.3 Kapitalflußrechnung: Begriff, Zweck, Aufbau

1.4 Unterscheidung zwischen Erstellungs- und Darstellungsmethoden

2 Kapitalflußrechnung im Konzern

2.1 Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises

2.2 Methoden der Erstellung

2.3 Währungsumrechung

2.4 Änderung im Konsolidierungskreis

3 Zahlungsmittelfonds

4 Zu den Bereichen der Kapitalflußrechnung

4.1 Laufende Geschäftstätigkeit

4.1.1 Direkte und indirekte Darstellung

4.1.2 Mindestgliederung

4.2 Investitionstätigkeit

4.3 Finanzierungstätigkeit

4.4 Bewertungsbereich

5 Gesonderte Fragen

5.1 Bruttoausweis und Saldierung: Behandlung der Umsatzsteuer

5.2 Besondere Posten

Literatur

 

1 Einordnung und Konzept des E-DRS 2

1.1 Aufgabe des DRS und des E-DRS 2 im Rahmen der gesetzlichen Regelung

Mit Datum vom 29. April 1999 hat der Deutsche Standardisierungsrat (DRS) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (E-DRS 2) "Kapitalflußrechnung" vorgestellt. Sowohl die Existenz des DSR als auch des Entwurfs E-DRS 2 ist unmittelbarer Ausfluß des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Aufgrund des durch das KonTraG eingefügten § 342 HGB ist es möglich, daß ein privates Rechnungslegungsgremium u. a. die Aufgabe übernimmt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Diese Aufgabe wurde entsprechend § 342 Abs. 1 S. 1 HGB durch den zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) geschlossenen Standardisierungsvertrag vom 3.9.1998 auf das DRSC übertragen. Das DRSC wiederum hat vertrags- und satzungsgemäß die Aufgaben an den "Deutschen Standardisierungsrat" (DSR) übertragen.

Der DSR hat entsprechend der Dringlichkeit zunächst den Entwurf E-DRS 1 "Befreiender Konzernabschluß nach § 292a HGB" vorgelegt. Die nächst wichtigsten Aufgaben folgen aus dem Wortlaut des § 297 Abs. 1 S. 2 HGB: "Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung zu erweitern." Da nach deutschem Recht bislang weder eine Kapitalflußrechnung noch eine Segmentberichterstattung verpflichtend war, fehlt es an kodifizierten Regeln derartiger Rechnungen. Mit E-DRS 2 "Kapitalflußrechnung" wird letztlich beabsichtigt, diese Lücke zu schließen. Wird ein künftiger DRS 2 "Kapitalflußrechnung" vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht, so wird bei Beachtung des DRS 2 die "Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung" vermutet (§ 342 Abs. 2 HGB). Faktisch gilt also ein bekannt gemachter DRS 2 als Konzernrechnungs-GOB, der nach § 297 Abs. 2 S. 2 HGB zwingend zu beachten ist.

Da ein Konzernrechnungs-GOB nicht nur für börsennotierte Mutterunternehmen gilt, die den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung zu erweitern haben, sondern allgemeine Gültigkeit besitzt, ist DRS 2 zwingend auch auf freiwillig erstellte Konzern-Kapitalflußrechnungen anzuwenden. Entsprechend verweist auch E-DRS 2 unter Nr. 2 und 3 auf diesen Geltungsbereich.

Der Geltungsbereich eines vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten DRS 2 "Kapitalflußrechnung" umfaßt letztlich sämtliche Unternehmen, die der Konzernrechnungspflicht unterliegen und die verpflichtend oder freiwillig eine Konzern-Kapitalflußrechnung erstellen. Unternehmen, die nach § 292a HGB einen befreienden Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen, müssen den Regelungen des künftigen DRS 2 nicht entsprechen. Für diese Unternehmen ist allein SFAS No. 95 oder IAS 7 maßgebend, dessen Aussagekraft - als konzeptionelle und inhaltliche Vorlage des künftigen DRS 2 - als mindestens gleichwertig anzusehen ist. Unternehmen, die einen befreienden IAS-oder US-GAAP-Konzernabschluß vorlegen, müssen also nicht eventuelle zusätzliche oder abweichende Regelungen des DRS 2 beachten.

1.2 Die Vorlagen: SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995

E-DRS 2 "Kapitalflußrechnung" steht zeitlich am Ende einer Entwicklung von Regelungen, die es zur Kapitalflußrechnung gibt. In der US-amerikanischen Rechnungslegung gibt es schon seit langem konzeptionelle und inhaltliche Regelungen zur Kapitalflußrechnung mit unterschiedlichen Bezeichnungen und Detailliertheitsgrad. Ohne auf die Historie näher einzugehen, kann der aktuell anzuwendende SFAS No. 95 "Statement of Cash Flows" (1987) als Meilenstein in dieser Entwicklung angesehen werden. Konzeptionell gleich und inhaltlich sehr stark an SFAS No. 95 angelehnt ist auch der International Accounting Standard IAS 7 "Cash Flow Statement" (1992). Mit der gemeinsamen Stellungnahme des Arbeitskreises "Finanzierungsrechnung" der Schmalenbach Gesellschaft und des Hauptfachausschusses HFA 1/1995 wurde der IAS 7 in eine nationale Empfehlung transformiert. SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995 sind somit Stufen einer weltweiten Vereinheitlichung von Kapitalflußrechnungen. Da jedoch viele deutschen Unternehmen weiterhin Rechnungen als "Kapitalflußrechnung" bezeichnen, die sehr weit von SFAS No. 95, IAS 7 oder HFA 1/1995 abweichen, kann zur Zeit nicht davon gesprochen werden, daß bereits ein GOB vorliegt, der aus allgemein anerkannter kaufmännischer Praxis entstanden ist.

Dies wird sich mit einem künftigen DRS 2 "Kapitalflußrechnung" grundlegend ändern, der nach Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Justiz zwingend als GOB zu beachten ist. E-DRS 2 ist stark an die genannten Standards angelehnt. Das Gliederungsschema einer Kapitalflußrechnung ist weitestgehend von HFA 1/1995 übernommen worden. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen E-DRS 2 und den einschlägigen Standards, auf die in späteren Abschnitten eingegangen wird.

Für den Text eines künftigen DRS 2 ist zu beachten, daß die Kapitalflußrechnung Bestandteil des Anhangs ist. Verweise auf den Anhang selbst, wie sie in E-DRS 2 an verschiedenen Stellen zu finden sind, sind somit leicht irreführend. Vielmehr sollten die Formulierungen anstelle von Anhangverweisen mit "weiterführenden Erläuterungen" oder "ergänzenden Bemerkungen" arbeiten.

Redaktionell ist zu überlegen, ob die Bezeichnung "Cash Flow" nicht der Schreibweise des Dudens "Cashflow" angepaßt werden sollte.

1.3 Kapitalflußrechnung: Begriff, Zweck, Aufbau

E-DRS 2 beschreibt den Zweck einer Kapitalflußrechnung in Nr. 1 wie folgt: "Die Kapitalflußrechnung soll Informationen über die Zahlungsströme sowie die Zahlungsmittelbestände eines Unternehmens vermitteln und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen finanzielle Mittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden." Einer expliziten Definition der "Kapitalflußrechnung" bedarf es nicht, da jede Rechnung, die diesen Zweck erfüllt, als Kapitalflußrechnung bezeichnet werden kann. Die Aufgabenbeschreibung ist nahezu wörtlich den Vorbemerkungen zu HFA 1/1995 entnommen worden.

Gegenüber HFA 1/1995 soll die Kapitalflußrechnung jedoch auch Informationen über die Zahlungsmittelbestände eines Unternehmens vermitteln. Da Kapitalflußrechnungen jedoch Stromgrößenrechnungen sind, kann diese Teilaufgabe nur nachrangig sein. Einen Hinweis auf die Information über die Zahlungsmittelbestände liefert E-DRS 2 erst in Nr. 52. Im Anhang ist die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds einschließlich einer Überleitungsrechnung offenzulegen. Die Information über Zahlungsmittelbestände ist also auch in E-DRS 2 nachrangig. Über Bestände informiert die Bilanz als alleinige Bestandsrechnung des Rechnungswesens. Eine Flußrechnung kann nur die Veränderung der Bestände erklären. Lediglich zur Interpretation der auszuweisenden Stromgrößen ist es erforderlich zu wissen, wie die Stromgröße definiert wird, was also fließt. Es ist jedoch kein wesenbestimmendes Merkmal der Kapitalflußrechnung über Bestände zu informieren. Der Zweck der Information über die Zahlungsmittelbestände sollte daher nicht in einem künftigen DRS 2 genannt werden.

Nach E-DRS 2 Nr. 9 ist die Kapitalflußrechnung in Staffelform (activity format) darzustellen. Die Hauptgliederung einer Kapitalflußrechnung ergibt sich aus E-DRS 2 Nr. 6 und entspricht SFAS No. 95, IAS 7 und auch HFA 1/1995. In der Anlage zu E-DRS 2 sind ausführliche Gliederungsschemata aufgeführt.

 

Cash Flows aus der laufenden Geschäftstätigkeit

±

Cash Flows aus der Investitionstätigkeit

±

Cash Flows aus der Finanzierungstätigkeit

=

Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds

±

wechselkurs-, konzernkreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds

=

Veränderung des Finanzmittelfonds

+

Anfangsbestand des Finanzmittelfonds

=

Endbestand des Finanzmittelfonds

Auf den Inhalt der einzelnen Bereiche wird in späteren Abschnitten eingegangen. Begrifflich nachteilig ist, daß E-DRS 2 in Nr. 6 von Cash Flows spricht, die zuvor unter Nr. 5 als "Netto-Zahlungsströme" beschrieben werden. Erst unter Nr. 15 wird darauf hingewiesen, daß die Zahlungsströme grundsätzlich brutto ausgewiesen werden müssen. In einem künftigen DRS 2 sollte daher von den "Bereichen" gesprochen werden, in denen grundsätzlich unsaldiert die jeweiligen Cash Inflows und Cash Outflows ausgewiesen werden.

Während im Text des E-DRS 2 stets von Finanzmittelfonds gesprochen wird, der in Nr. 5 definiert wurde, wird in den Gliederungsschemata der Anlage, die offensichtlich leicht modifiziert aus HFA 1/1995 übernommen wurden, von Finanzmittelbestand gesprochen. Zum Zwecke der sprachlichen Vereinheitlichung sollte auch hier die Bezeichnung Finanzmittelfonds statt Finanzmittelbestand gewählt werden.

1.4 Unterscheidung zwischen Erstellungs- und Darstellungsmethoden

Unter den Nr. 6 bis 15 E-DRS 2 werden Darstellung und Ermittlung von Kapitalflußrechnungen angesprochen. Im folgenden wird hier von Darstellung und Erstellung gesprochen. Zwischen "Darstellung" und "Ermittlung" bzw. "Erstellung" wird in E-DRS 2 nicht deutlich unterschieden. Unter "Darstellung" wird hier verstanden, wie die Kapitalflußrechnung publiziert, unter "Erstellung", wie die Kapitalflußrechnung berechnet werden soll.

Mit "Darstellung" sind also folgende Bereiche angesprochen:

  • Gliederung nach dem Bereichsaspekt (activity format) oder dem Finanzflußaspekt (sources and uses format)

  • Kontoform oder Staffelform der Kapitalflußrechnung

  • direkte oder indirekte Ermittlung des Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit

Da es hier um die zu veröffentlichte Form geht, sind hier zwingend Vorgaben zu machen. Die Gliederung hat nach dem Bereichsaspekt zu erfolgen. Eine Mindestgliederung ist vorgegeben.

In Nr. 9 wird gesagt, daß die Kapitalflußrechnung in Staffelform "aufzustellen" sei. Tatsächlich ist die Kapitalflußrechnung aber leichter in Kontoform zu erstellen, weil dies mit einer geringeren Fehlerwahrscheinlichkeit einhergeht als die Erstellung in Staffelform. Da es letztlich nur um den Ausweis, nicht jedoch um die Erstellung geht, sollte "aufzustellen" durch "darzustellen" ersetzt werden. Letztlich ist die Form der Präsentation unabhängig von der Form der Errechnung.

[Vgl. Amen (1998), S.35]

In Nr. 11 wird die direkte und indirekte Ermittlung des Cash Flows aus laufender Geschäftstätigkeit erwähnt. Dabei wird nicht deutlich, daß bei beiden Ermittlungsmethoden - indirekte und auch direkte Ermittlung - zahlungswirksame Veränderungen der Bestandsposten zu berücksichtigen sind, soweit diese nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzurechnen sind.

Der Verweis auf zahlungswirksame Veränderungen des Nettoumlaufvermögens weckt Assoziationen zu früher möglichen weiten Fondsabgrenzungen. Da dies zu vermeiden gilt, sollte der Ausdruck Nettoumlaufvermögen, der in Nr. 5 definiert und nur an dieser Stelle benutzt wurde, aus dem künftigen DRS 2 herausgehalten werden. Statt "Nettoumlaufvermögen" sollte "Nichtfonds-Bestandsposten, die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind" benutzt werden.

Ferner bleibt festzuhalten, daß es die Unterscheidung zwischen "indirekter Ermittlung" und "direkter Ermittlung" nur im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit gibt. Daher ist jeweils der Satz "Die Darstellung erfolgt nach der direkten Methode." in Nr. 31 (Investitionstätigkeit) und in Nr. 35 (Finanzierungstätigkeit) zu streichen.

Mit "Erstellung" werden die rechentechnische Vorgänge angesprochen. Dabei handelt es sich um die Frage, welche der grundsätzlich möglichen Methoden gewählt werden soll:

  • Erstellung aus den Kontenumsätzen des Finanzmittelfonds (originäre Erstellung)

  • Erstellung aus Kombination von Gewinn- und Verlustrechnung und Bewegungsbilanz (derivative Erstellung)

  • Erstellung aus einer Konsolidierung von Kapitalflußrechnungen

Bei korrekter Anwendung gelangt jede der Erstellungsmethoden zur gleichen Kapitalflußrechnung. Da die Wahl der Berechnungsart keinerlei Auswirkungen auf die zu publizierende Kapitalflußrechnung hat, kann ein Rechnungslegungsstandard keine verpflichtenden Vorgaben für die intern zu wählende Erstellungsmethode enthalten; er kann lediglich Empfehlungen geben.

Zwingende Vorgaben muß ein Rechnungslegungsstandard setzen für vorbereitende Maßnahmen, die materielle Auswirkungen auf die in der Kapitalflußrechnung auszuweisenden Ein- und Auszahlungsarten haben. Dazu gehören Regelungen zu den folgenden Punkten:

  • Fondsabgrenzung

  • Währungsumrechnung

  • Konsolidierungskreis und Konsolidierungsumfang (Vollkonsolidierung mit/ohne Minderheitenausweis, Quotenkonsolidierung)

2 Kapitalflußrechnung im Konzern

2.1 Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises

Das Prinzip der Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises von Konzern-Kapitalflußrechnung und übrigem Konzernabschluß besagt, daß sich der gesamte Konzernabschluß auf die gleiche Abgrenzung des Konsolidierungskreises beziehen muß und daß die gewählten Konsolidierungsmethoden in allen Teilen des Konzernabschlusses einheitlich angewendet werden müssen. Dies gilt auch für die Konzern-Kapitalflußrechnung, die bei börsennotierten Mutterunternehmen nach § 297 Abs. 1 S. 2 HGB zum Konzernanhang gehört, der mit Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet (§ 297 Abs. 1 S. 1 HGB). Dies wird auch in E-DRS 2 Nr. 13 und 14 berücksichtigt. Demnach ist zwischen Vollkonsolidierung mit Minderheitenausweis und Quotenkonsolidierung zu unterscheiden. Da at equity bewertete Unternehmen nicht konsolidiert werden, sind in der Kapitalflußrechnung auch nur Zahlungen aus Gewinnausschüttungen und Erwerb und Verkauf der Beteiligung auszuweisen.

2.2 Methoden der Erstellung

Die Erstellungsmethoden der Kapitalflußrechnung sind bereits oben kurz erwähnt worden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Methoden:

[Vgl. Amen (1998), S.16]

  • Erstellung aus den Kontenumsätzen des Finanzmittelfonds (originäre Erstellung) Erstellung aus Kombination von Gewinn- und Verlustrechnung und Bewegungsbilanz (derivative Erstellung)

  • Erstellung aus einer Konsolidierung von Kapitalflußrechnungen

E-DRS 2 Nr. 11 und 12 befassen sich mit den Erstellungsmöglichkeiten. Wie oben bereits ausgeführt können die Ausführungen von E-DRS 2 nur Empfehlungscharakter haben. Für Nr. 11 S. 1 "Ausgangspunkt der Kapitalflußrechnung ist das Rechnungswesen und der daraus nach den nationalen Grundsätzen (HGB) oder nach international anerkannten Grundsätzen (IAS, US-GAAP) abgeleitete Abschluß." bleibt anzumerken, daß eine Kapitalflußrechnung ohnehin zwingender Bestandteil eines IAS- oder US-GAAP-Abschlusses ist. Wie oben ausgeführt ist in diesen Fällen eine zusätzliche Beachtung eines künftigen DRS 2 nicht verpflichtend. Daher kann die Passage "oder nach international anerkannten Grundsätzen (IAS, US-GAAP)" entfallen.

Im zweiten Satz der Nr. 11 "Eine Kapitalflußrechnung kann zwar auch erstellt werden, indem alle Geschäftsvorfälle originär einzelnen Zahlungsströmen zugeordnet werden." ist mit dem Wort "zwar" ein Widerspruch angedeutet, der tatsächlich nicht besteht. Auch eine originär erstellte Kapitalflußrechnung ("Zahlungsstromrechnung") basiert auf dem Rechnungswesen. Daher ist der ganze erste Satz der Nr. 11 "Ausgangspunkt der Kapitalflußrechnung ist das Rechnungswesen und der daraus ... abgeleitete Abschluß." redundant. Offensichtlich soll der erste Satz der Nr. 11 im Lichte des zweiten Satzes der Nr. 12 gelesen werden. "Die Konzernkapitalflußrechnung wird aus dem Konzernabschluß unter Verwendung zusätzlicher Informationen abgeleitet; sie kann auch durch Konsolidierung der Kapitalflußrechnungen der einbezogenen Unternehmen erstellt werden."

Letztlich sieht E-DRS 2 zwar, daß eine originäre Erstellung aus einer Konzernbuchführung nicht möglich ist, spricht jedoch eine Empfehlung für die derivative Erstellung der Kapitalflußrechnung aus der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus. Künftigen Anwendern wird damit jedoch nicht geholfen. Aufgrund der vielfältigen konsolidierungsbedingten Differenzen und globaler Währungsumrechnungsdifferenzen ist von einer derivativen Erstellung einer Konzern-Kapitalflußrechnung aus dem hochaggregierten Konzernabschluß dringend abzuraten. Zielführend ist die Konsolidierung der Einzel-Kapitalflußrechnungen nach vorheriger Währungsumrechnung.

[Vgl. Amen (1998), S.112-164]

Dies entspricht auch der internationalen Praxis. Nr. 12 S. 2 sollte daher den folgenden Wortlaut haben: "Es wird empfohlen, die Konzern-Kapitalflußrechnung durch Konsolidierung der Kapitalflußrechnung der einbezogenen Unternehmen zu erstellen. Dabei sind die Kapitalflußrechnungen der einbezogenen Unternehmen gegebenenfalls zuvor in die Berichtswährung umzurechnen."

2.3 Währungsumrechung

Die Nr. 23 und 24 des E-DRS 2 befassen sich mit Zahlungsströmen in Fremdwährungen. Nicht zu vertreten ist, daß die Art der Darstellung im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit - direkte oder indirekte Ermittlung - Einfluß auf die Währungsumrechnung und somit auf das Ergebnis hat. Unabhängig von der Darstellungsart muß die Kapitalflußrechnung stets zum gleichen Saldo im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit und auch stets zum gleichen Ausweis der Ein- und Auszahlungen in den Bereichen der Finanzierungstätigkeit und der Investitionstätigkeit führen! Entsprechend der internationalen Vorgaben (SFAS No. 95 und IAS 7) sowie entsprechend HFA 1/1995 sollte bei der Kapitalflußrechnung stets die Zeitbezugsmethode - unabhängig von der im übrigen Konzernabschluß benutzten Methode - angewendet werden.

[Vgl. Amen (1998), S.155]

Gegen eine Vereinfachung der Zeitbezugsmethode in Form der Umrechnung anhand von Durchschnittskursen ist nichts einzuwenden. Dies entspricht auch den international Standards und der bisherigen nationalen Empfehlung. Die Nr. 24 des E-DRS 2 sollte somit ersatzlos gestrichen werden. Bei der Nr. 23 sind die Worte "bei Anwendung der direkten Methode" zu streichen.

2.4 Änderung im Konsolidierungskreis

Bei Erwerb oder Verkauf von konsolidierten Unternehmen ist nach Nr. 45 E-DRS 2 der Zahlungsstromsaldo im Bereich der Investitionstätigkeit gesondert anzugeben. Entsprechend dem grundsätzlichen Saldierungsverbot sollten anstelle des Zahlungsstromsaldos die Netto-Einzahlungen aus dem Verkauf und die Netto-Auszahlungen für den Erwerb konsolidierter Unternehmen ausgewiesen werden. Dabei sind die Netto-Einzahlungen der eingenommene Verkaufspreis abzüglich der abgegebenen Finanzmittelfondsbestände, die Netto-Auszahlungen der gezahlte Kaufpreis abzüglich der erhaltenen Finanzmittelbestände.

Wird nach Nr. 45 E-DRS nur die Netto-Zahlung im Bereich der Investitionstätigkeit ausgewiesen, so wird dadurch die Veränderung des Finanzmittelfonds c. p. bereits vollständig erklärt. Ein separater Ausweis der erworbenen oder abgegebenen Finanzmittelfondsbestände in der Überleitungsrechnung vom Anfangsbestand zum Endbestand kann jedoch nur dann erfolgen, wenn im Bereich der Investitionstätigkeit Bruttozahlungen ausgewiesen würden, die c. p. dann die Veränderung des Finanzmittelfonds nicht vollständig erklären können. Es ist somit im künftigen DRS 2 deutlich zu machen, daß die Angabe der erworbenen oder abgegebenen Finanzmittelfondsbestände nicht innerhalb der Kapitalflußrechnung, sondern als Erläuterung zur Kapitalflußrechnung erfolgen soll. Der Ausweis der Nettozahlungen und die Angabe der erworbenen oder abgegebenen Finanzmittelfondsbestände als Erläuterung außerhalb der Kapitalflußrechnung entspricht auch der internationalen Praxis. Da auf die ergänzende Angabe in Nr. 52 hingewiesen wird, ist somit der Satz 2 von Nr. 46 redundant.

Wie SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995 enthält E-DRS 2 zu den folgenden Aspekten im Zusammenhang mit Veränderungen des Konsolidierungskreises keinerlei Hinweise:

Bei Veränderungen des Konsolidierungskreises, die in der Regel aus dem Erwerb oder der Veräußerung von Unternehmen resultieren, sind bei einem unveränderten Ausweis der Vorjahreszahlen des Konzernabschlusses die Auszahlungs- und Einzahlungsströme der erworbenen und der veräußerten Unternehmen jeweils nur für den Zeitraum der Konzernzugehörigkeit in die Konzern-Kapitalflußrechnung aufzunehmen.

[Vgl. im folgenden Amen (1998) S.114-119]

Für den übrigen Zeitraum können die Einzahlungen und Auszahlungen dieser Unternehmen nicht als Stromgrößen des Konzerns qualifiziert werden. Diese Vorgehensweise erfordert jeweils die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zum Erwerbs- bzw. Veräußerungszeitpunkt eines ge- bzw. verkauften Unternehmens.

[Vgl. für den Konzernabschluss Telkamp (1998), S. 1592 f., Rn. 51 f.]

Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn zur Vermeidung eines Zwischenabschlusses der vom Gesetzgeber angebotenen Vereinfachungsmöglichkeit des § 301 Abs. 2 HGB gefolgt wird und als Basiszeitpunkt der Konsolidierung statt des theoretisch richtigen Erwerbszeitpunktes der Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluß oder der Zeitpunkt, zu dem das erworbene Unternehmen Tochterunternehmen wird, gewählt wird.

[Zu den Auswirkungen eines vom Erwerbszeitpunkt abweichenden Basiszeitpunkts der Konsolidisierung, siehe Schildbach (1996), S.177-179]

Wird vom Erwerbszeitpunkt abgewichen und statt dessen ein späterer Zeitpunkt als Basiszeitpunkt der Konsolidierung gewählt, so darf die Konzern-Kapitalflußrechnung die Einzahlungs- und Auszahlungsströme des erworbenen Unternehmens aus Gründen der Einheitlichkeit der Konsolidierung nur für den im übrigen Konzernabschluß fingierten Zeitraum der Konzernzugehörigkeit berücksichtigen. Bei Wahl des Zeitpunktes der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluß als Basiszeitpunkt der Konsolidierung wird damit ein Zugang per Geschäftsjahresende unterstellt. Folglich darf in der Konzern-Kapitalflußrechnung lediglich eine Nettoinvestitionsauszahlung für den Unternehmenskauf zum Geschäftsjahresende ausgewiesen werden. Die im Geschäftsjahresverlauf bei dem erworbenen Unternehmen angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen sind damit nicht zu berücksichtigen.

Werden die im Konzernabschluß auszuweisenden Vorjahreszahlen an den veränderten Konsolidierungskreis angepaßt (§ 294 Abs. 2 S. 2 HGB), so wird unterstellt, daß die Änderungen bereits zu Beginn des Berichtszeitraumes wirksam waren. Demzufolge bezieht sich der gesamte Konzernabschluß auf dem am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich vorhandenen Konzernkreis. Somit sind unabhängig von dem für die Kapitalkonsolidierung zur Ermittlung der stillen Reserven weiterhin maßgeblichen Basiszeitpunkt die Einzahlungen und Auszahlungen der erworbenen Unternehmen für die gesamte Berichtsperiode in die Konzern-Kapitalflußrechnung aufzunehmen. Hingegen dürfen die Einzahlungen und Auszahlungen der veräußerten Unternehmen nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind in der Konzern-Kapitalflußrechnung auch keinerlei Investitions- oder Desinvestitionsvorgänge aus Unternehmenskäufen und -verkäufen auszuweisen.

3 Zahlungsmittelfonds

Der Zahlungsmittelfonds wird in Nr. 5 E-DRS 2 definiert als "Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten", wobei die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zuvor definiert wurden. Die Definition von Zahlungsmitteläquivalenten kann wie folgt erweitert werden (Erweiterungen kursiv): "Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen und Einlöserisiken unterliegen." Mit dieser Definition sind die Nr. 16, 17 und 18 obsolet, mit Ausnahme des Hinweises, daß die vom Erwerbszeitpunkt an gerechnete Restlaufzeit derartiger Finanzmittel i. d. R. nicht mehr als 3 Monate beträgt.

In Nr. 17 wird von "liquiden Mitteln ersten Grades" gesprochen. Da die Liquiditätsabgrenzungen unterschiedlichen Grades individuell vorgenommen werden können, ist die Erläuterung in Nr. 17 wenig hilfreich. Offen bleibt z. B. ob Schecks Bestandteil des Finanzmittelfonds sind oder nicht. Nach der Definition von "Zahlungsmitteln" in Nr. 5 gehören Schecks nicht dazu, da sie weder Barmittel noch Sichteinlagen sind. Hier wäre eine Zuordnung von Bilanzpositionen hilfreich, wie sie z. B. auch in HFA 1/1995 vorgenommen wurde. Dort umfassen die Zahlungsmittel grundsätzlich die gesamte Bilanzposition "Liquide Mittel" in der Abgrenzung des HGB. Der Hinweis auf eine bilanzorientierte Fondsabgrenzung ist erst in Nr. 52 zu finden, in dem eine Überleitungsrechnung von Fondsposten zu Bilanzposten als Zusatzinformation für den Fall gefordert wird, daß der Finanzmittelfonds nicht mit dem Bilanzposten "Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" übereinstimmt.

Jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, die in die Finanzdisposition einbezogen werden, "dürfen" nach Nr. 19 in den Finanzmittelfonds einfließen. Sachlich korrekt ist es, wenn diese Bankverbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds einbezogen werden müssen. Der Hinweis in Nr. 20, daß sich im Fall des Einbezugs von Bankverbindlichkeiten der Wert des Finanzmittelfonds aus dem Saldo der aktivischen und passivischen Bestandteile ergibt, ist obsolet. Nr. 20 kann somit ersatzlos gestrichen werden. In Hinblick auf die Einbeziehung von derartigen Bankverbindlichkeiten sollte die Definition des Finanzmittelfonds aus Nr. 5 erweitert werden: "Finanzmittelfonds ist der zum Zwecke der Finanzdisposition gehaltene Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten unter Berücksichtigung etwaiger jederzeit fälliger Bankverbindlichkeiten."

Erläuterungsbedürftig ist, was in Nr. 52 unter einer "Methode zur Bestimmung des Finanzmittelfonds" gemeint ist.

In Nr. 53 wird gefordert, daß die Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalente einschließlich derer, die aus quotal einbezogenen Unternehmen stammen, angegeben werden, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen. Hier wäre es angebracht, kurz und beispielhaft einige Verfügungsbeschränkungen aufzuzählen. Ferner wäre es konzeptionell besser, hier von Finanzmittelfondsbeständen zu sprechen, da diese möglicherweise auch jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten umfassen. Da der Gesamtbetrag der quotal einbezogenen Finanzmittelfondsbestände interessiert, nicht nur derjenige der Verfügungsbeschränkungen unterliegt, empfiehlt sich folgende Formulierung: "Ferner sind die Finanzmittelfondsbestände separat anzugeben, die aus quotal einbezogenen Unternehmen stammen, sowie diejenigen, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen."

4 Zu den Bereichen der Kapitalflußrechnung

4.1 Laufende Geschäftstätigkeit

4.1.1 Direkte und indirekte Darstellung

Im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit kann die Ermittlung des Cash Flow wahlweise nach der direkten und der indirekten Methode dargestellt werden. Unter Nr. 26 (b) ist die Beschreibung der indirekten Methode unvollständig. Sie sollte lauten: "... indem das Periodenergebnis um Auswirkungen von zahlungsunwirksamen Geschäftsvorfällen sowie um Ertrags- und Aufwandsposten, die der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zugehören, berichtigt wird, ergänzt um zahlungswirksame Veränderungen der Nichtfonds-Bestandsposten, soweit diese nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind."

In Hinblick auf die Ausführungen zur "Darstellung" und "Erstellung" sollte anstelle von "Ableitung" von "Darstellung" gesprochen werden.

4.1.2 Mindestgliederung

E-DRS 2 sieht für den Fall der direkten Darstellung der Cash Flow-Ermittlung die folgende Mindestgliederung im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit vor:

1.

 

Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen

2.

-

Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte

3.

+

Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

4.

-

Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

5.

+/-

Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten

6.

=

Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit

Anzumerken bleibt, daß im Rahmen der externen Bilanzanalyse schon eine detailliertere Gliederung möglich ist, z. B. können die Materialauszahlungen und Personalauszahlungen separat ermittelt werden.

[Vgl. Amen (1995), S.505]

Demzufolge sollte das Mindestgliederungsschema detaillierter untergliedert werden.

Für den Fall der indirekten Darstellung der Cash Flow-Ermittlung sieht E-DRS 2 folgendes Mindestgliederungsschema vor:

1.

 

Jahresergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen Posten

2.

+/-

Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des
Anlagevermögens

3.

+/-

Zunahme/Abnahme der Rückstellungen

4.

+/-

Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
(bspw. Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)

5.

-/+

Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens

6.

-/+

Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

7.

+/-

Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind

8.

+/-

Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten

9.

=

Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Zu Position 6 und 7 ist folgende Änderung vorzuschlagen: " ..., die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit und nicht den Finanzmittelfonds zuzuordnen sind".

4.2 Investitionstätigkeit

Im Bereich der Investitionstätigkeit ist nach E-DRS 2 das nachstehende Mindestgliederungsschema vorgesehen:

1.

 

Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens

2.

+

Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens

3.

-

Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen

4.

-

Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen

5.

+

Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des
Finanzanlagevermögens

6.

-

Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen

7.

+/-

Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten

8.

=

Cash Flow aus der Investitionstätigkeit

Wie bereits zuvor ausgeführt, sollten die Ein- und Auszahlungen aus Unternehmensverkauf und -erwerb nicht saldiert werden. Das obige Mindestgliederungsschema deutet darauf hin, daß E-DRS 2 von einer Saldierungsmöglichkeit ausgeht, da die übrigen Ein- und Auszahlungen jeweils getrennt und nicht in einer Zeile aufgeführt sind. Ferner ist deutlicher zu formulieren, daß es sich dabei gemäß Nr. 45 E-DRS 2 um Netto-Einzahlungen und Netto-Auszahlungen handelt.

Im Bereich der Investitionstätigkeit sind ferner folgende offene Fragen zu beantworten:

  • Sind Auszahlungen für die nach § 269 HGB als Bilanzierungshilfe aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs in den Bereich der Investitionstätigkeit einzustellen?

  • Sind Auszahlungen für Entwicklungskosten, die nach US-GAAP und IAS aktiviert werden können, in der Kapitalflußrechnung in den Bereich der Investitionstätigkeit einzustellen?

Nach Auffassung des Autors dieser Stellungnahme ist dies zu befürworten, da es sich um Investitionen im Sinne von Maßnahmen zur Erzielung künftiger Einzahlungsüberschüsse handelt.

[Vgl. Amen, (1998) S.74]

Eine eindeutige Anleitung im Rahmen eines künftigen DRS 2 wäre den Erstellern von Kapitalflußrechnungen hilfreich. In Nr. 41 E-DRS 2 wird ausgesagt, daß aktivierte Zinsen auch der Investitionstätigkeit zugeordnet werden dürfen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit sollte die Zuordnung zum Bereich der Investitionstätigkeit verpflichtend sein und nicht dem Unternehmen überlassen bleiben. Ferner wird bei einer Einstellung in den Investitionsbereich die Einheitlichkeit der Behandlung in Bilanz und Kapitalflußrechnung sichergestellt.

4.3 Finanzierungstätigkeit

Im Bereich der Finanzierungstägigkeit sieht E-DRS 2 folgende Mindestgliederung vor:

1.

 

Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen

2.

-

Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter (Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen)

3.

+

Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und
der Aufnahme von (Finanz-) Krediten

4.

-

Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und
(Finanz-) Krediten

5.

=

Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit

Hier wäre der Hinweis wünschenswert, daß die Zahlungen an Minderheitsgesellschafter separat auszuweisen sind. Dies ist die analoge Behandlung zum separaten Ausweis der Kapitalanteile der Minderheitsgesellschafter in der Bilanz und zum separaten Ausweis des auf Minderheitsgesellschafter entfallenden Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung. Ferner fehlt eine Aussage dazu, ob der Verkauf bislang gehaltener eigener Anteile unter Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen subsumiert wird.

4.4 Bewertungsbereich

Der Bestand des Finanzmittelfonds unterliegt Bewertungsvorgängen. Diese können verschiedener Natur sein:

  • Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungsbeständen, die im Finanzmittelfonds enthalten sind

  • Differenzen aus anderen Bewertungsmaßnahmen, wie z. B. Abschreibungen auf Finanzmittelfondsbestände (z. B. Scheckprotest)

E-DRS 2 sieht in Nr. 21 und 22 vor, diese Bewertungseinfüsse separat auszuweisen. Fremdwährungsbestände sind nach E-DRS 2 stets mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Eine Zusammenfassung der Wertschwankungen ist nach E-DRS 2 zulässig. Eine Separierung der Effekte ist nicht immer möglich, da z. B. Fremdwährungsposten nicht nur Wechselkursschwankungen unterliegen, sondern auch aus anderen Gründen abgeschrieben werden können.

5 Gesonderte Fragen

5.1 Bruttoausweis und Saldierung: Behandlung der Umsatzsteuer

E-DRS 2 sieht in Nr. 15 grundsätzlich den Bruttoausweis von Zahlungen vor. Nur in Ausnahmefällen sind Zahlungsströme netto auszuweisen. Unter (b) werden dort auch Zahlungsströme für Rechnung von Dritten. Unter diese Kategorie könnte auch die vom Unternehmen berechnete Umsatzsteuer fallen. Es wäre wünschenswert, wenn ein künftiger DRS 2 eine Aussage zur Behandlung der Vorsteuer und der Umsatzsteuer treffen würde. Da die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten ist, der die Kapitalflußrechnung aufblähen würde, sollte der Nettoausweis der Umsatzsteuerzahlung explizit erwähnt werden.

5.2 Besondere Posten

In Nr. 38 und 39 E-DRS 2 ist vorgesehen, erhaltene und gezahlte Zinsen sowie erhaltene Dividenden dem Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen und gezahlte Dividenden im Bereich der Finanzierungstätigkeit gesondert anzugeben. Diese Vorgehensweise entspricht auch US-amerikanischer Praxis sowie der üblichen Behandlung nach IAS 7.

In Nr. 41 wird es für zulässig erachtet, erhaltene Zinsen und Dividenden auch der Investitionstätigkeit und gezahlte Zinsen der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern dies sachlich begründet sei. Aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit ist die in Nr. 41 vorgesehene Zuordnung jedoch abzulehnen.

Aus gleichem Grunde wird die in Nr. 43 durch die Wahl von "in der Regel" angedeutete Zuordnungsmöglichkeit der Ertragsteuerzahlungen zu einem anderen Bereich als der laufenden Geschäftstätigkeit abgelehnt.

Nach Nr. 47 sind Zahlungen im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften grundsätzlich dem Bereich zuzuordnen, dem die Zahlungen aus dem Grundgeschäft zugehören. Hier wird der in IAS 7 und in HFA 1/1995 vorgesehenen Regelung gefolgt. Es bleibt darauf hinzuweisen, daß SFAS No. 95 diese Zahlungen losgelöst vom Grundgeschäft betrachtet und grundsätzlich als Investitionen oder Finanzierungen klassifiziert.

Literatur

Amen, Matthias: Erstellung von Kapitalflußrechnungen, 2., ergänzte Auflage, München/Wien: R. Oldenbourg Verlag, 1998.

Amen, Matthias: Die Kapitalflußrechnung als Rechnung zur Finanzlage - Eine kritische Betrachtung der Stellungnahme HFA 1/1995: "Die Kapitalflußrechnung als Ergänzung des Jahres- und Konzernabschlusses" -, in: Die Wirtschaftsprüfung, 48. Jg. (1995), Nr. 15 vom 1. August 1995, S. 498 - 509.

DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.) (Hrsg.) (1999): Entwurf - Entwurf Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 2 (E-DRS 2) Kapitalflußrechnung (Entwurf: 29. April 1999), http://www.drsc.de.

Schildbach, Thomas und Mitarbeiter (1996): Der handelsrechtliche Konzernabschluß, 4., neu gestaltete und überarbeitete Auflage, München/Wien: R. Oldenbourg Verlag, 1996.

Telkamp, H.-J. (1998): Kommentierung des § 305 HGB: Aufwands- und Ertragskonsolidierung, in: Karlheinz Küting/Claus-Peter Weber (Hrsg.): Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Auflage, Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 1998, S. 1557 - 1593.

 

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