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Dr. rer. pol. Matthias Amen
Universität Bern
Institut für Unternehmensrechnung und Controlling
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Stellungnahme zum Entwurf des Deutschen
Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (E-DRS 2)
"Kapitalflußrechnung" vom 29. April 1999
Bern, im Juni 1999
Gliederung
1 Einordnung und Konzept des E-DRS 2
1.1 Aufgabe des DRS und des E-DRS 2 im Rahmen der
gesetzlichen Regelung
1.2 Die Vorlagen: SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995
1.3 Kapitalflußrechnung: Begriff, Zweck, Aufbau
1.4 Unterscheidung zwischen Erstellungs- und Darstellungsmethoden
2 Kapitalflußrechnung im Konzern
2.1 Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises
2.2 Methoden der Erstellung
2.3 Währungsumrechung
2.4 Änderung im Konsolidierungskreis
3 Zahlungsmittelfonds
4 Zu den Bereichen der Kapitalflußrechnung
4.1 Laufende Geschäftstätigkeit
4.1.1 Direkte und indirekte Darstellung
4.1.2 Mindestgliederung
4.2 Investitionstätigkeit
4.3 Finanzierungstätigkeit
4.4 Bewertungsbereich
5 Gesonderte Fragen
5.1 Bruttoausweis und Saldierung: Behandlung der Umsatzsteuer
5.2 Besondere Posten
Literatur
1 Einordnung und Konzept des E-DRS 2
1.1 Aufgabe des DRS und des E-DRS 2 im Rahmen der gesetzlichen
Regelung
Mit Datum vom 29. April 1999 hat der Deutsche Standardisierungsrat
(DRS) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungsstandards
Nr. 2 (E-DRS 2) "Kapitalflußrechnung" vorgestellt.
Sowohl die Existenz des DSR als auch des Entwurfs E-DRS 2
ist unmittelbarer Ausfluß des Gesetzes zur Kontrolle
und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Aufgrund
des durch das KonTraG eingefügten § 342 HGB ist es möglich,
daß ein privates Rechnungslegungsgremium u. a. die Aufgabe
übernimmt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze
über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Diese
Aufgabe wurde entsprechend § 342 Abs. 1 S. 1 HGB durch den
zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem Deutschen
Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) geschlossenen
Standardisierungsvertrag vom 3.9.1998 auf das DRSC übertragen.
Das DRSC wiederum hat vertrags- und satzungsgemäß
die Aufgaben an den "Deutschen Standardisierungsrat"
(DSR) übertragen.
Der DSR hat entsprechend der Dringlichkeit zunächst
den Entwurf E-DRS 1 "Befreiender Konzernabschluß
nach § 292a HGB" vorgelegt. Die nächst wichtigsten
Aufgaben folgen aus dem Wortlaut des § 297 Abs. 1 S. 2 HGB:
"Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten
Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung
und eine Segmentberichterstattung zu erweitern." Da nach
deutschem Recht bislang weder eine Kapitalflußrechnung
noch eine Segmentberichterstattung verpflichtend war, fehlt
es an kodifizierten Regeln derartiger Rechnungen. Mit E-DRS
2 "Kapitalflußrechnung" wird letztlich beabsichtigt,
diese Lücke zu schließen. Wird ein künftiger
DRS 2 "Kapitalflußrechnung" vom Bundesministerium
der Justiz bekannt gemacht, so wird bei Beachtung des DRS
2 die "Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung"
vermutet (§ 342 Abs. 2 HGB). Faktisch gilt also ein bekannt
gemachter DRS 2 als Konzernrechnungs-GOB, der nach § 297 Abs.
2 S. 2 HGB zwingend zu beachten ist.
Da ein Konzernrechnungs-GOB nicht nur für börsennotierte
Mutterunternehmen gilt, die den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung
zu erweitern haben, sondern allgemeine Gültigkeit besitzt,
ist DRS 2 zwingend auch auf freiwillig erstellte Konzern-Kapitalflußrechnungen
anzuwenden. Entsprechend verweist auch E-DRS 2 unter Nr. 2
und 3 auf diesen Geltungsbereich.
Der Geltungsbereich eines vom Bundesministerium der Justiz
bekannt gemachten DRS 2 "Kapitalflußrechnung"
umfaßt letztlich sämtliche Unternehmen, die der
Konzernrechnungspflicht unterliegen und die verpflichtend
oder freiwillig eine Konzern-Kapitalflußrechnung erstellen.
Unternehmen, die nach § 292a HGB einen befreienden Konzernabschluß
nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen
erstellen, müssen den Regelungen des künftigen DRS
2 nicht entsprechen. Für diese Unternehmen ist allein
SFAS No. 95 oder IAS 7 maßgebend, dessen Aussagekraft
- als konzeptionelle und inhaltliche Vorlage des künftigen
DRS 2 - als mindestens gleichwertig anzusehen ist. Unternehmen,
die einen befreienden IAS-oder US-GAAP-Konzernabschluß
vorlegen, müssen also nicht eventuelle zusätzliche
oder abweichende Regelungen des DRS 2 beachten.
1.2 Die Vorlagen: SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995
E-DRS 2 "Kapitalflußrechnung" steht zeitlich
am Ende einer Entwicklung von Regelungen, die es zur Kapitalflußrechnung
gibt. In der US-amerikanischen Rechnungslegung gibt es schon
seit langem konzeptionelle und inhaltliche Regelungen zur
Kapitalflußrechnung mit unterschiedlichen Bezeichnungen
und Detailliertheitsgrad. Ohne auf die Historie näher
einzugehen, kann der aktuell anzuwendende SFAS No. 95 "Statement
of Cash Flows" (1987) als Meilenstein in dieser Entwicklung
angesehen werden. Konzeptionell gleich und inhaltlich sehr
stark an SFAS No. 95 angelehnt ist auch der International
Accounting Standard IAS 7 "Cash Flow Statement"
(1992). Mit der gemeinsamen Stellungnahme des Arbeitskreises
"Finanzierungsrechnung" der Schmalenbach Gesellschaft
und des Hauptfachausschusses HFA 1/1995 wurde der IAS 7 in
eine nationale Empfehlung transformiert. SFAS No. 95, IAS
7 und HFA 1/1995 sind somit Stufen einer weltweiten Vereinheitlichung
von Kapitalflußrechnungen. Da jedoch viele deutschen
Unternehmen weiterhin Rechnungen als "Kapitalflußrechnung"
bezeichnen, die sehr weit von SFAS No. 95, IAS 7 oder HFA
1/1995 abweichen, kann zur Zeit nicht davon gesprochen werden,
daß bereits ein GOB vorliegt, der aus allgemein anerkannter
kaufmännischer Praxis entstanden ist.
Dies wird sich mit einem künftigen DRS 2 "Kapitalflußrechnung"
grundlegend ändern, der nach Bekanntgabe durch das Bundesministerium
für Justiz zwingend als GOB zu beachten ist. E-DRS
2 ist stark an die genannten Standards angelehnt. Das Gliederungsschema
einer Kapitalflußrechnung ist weitestgehend von HFA
1/1995 übernommen worden. Es gibt jedoch auch Unterschiede
zwischen E-DRS 2 und den einschlägigen Standards, auf
die in späteren Abschnitten eingegangen wird.
Für den Text eines künftigen DRS 2 ist zu beachten,
daß die Kapitalflußrechnung Bestandteil des Anhangs
ist. Verweise auf den Anhang selbst, wie sie in E-DRS 2 an
verschiedenen Stellen zu finden sind, sind somit leicht irreführend.
Vielmehr sollten die Formulierungen anstelle von Anhangverweisen
mit "weiterführenden Erläuterungen" oder
"ergänzenden Bemerkungen" arbeiten.
Redaktionell ist zu überlegen, ob die Bezeichnung "Cash
Flow" nicht der Schreibweise des Dudens "Cashflow"
angepaßt werden sollte.
1.3 Kapitalflußrechnung: Begriff, Zweck, Aufbau
E-DRS 2 beschreibt den Zweck einer Kapitalflußrechnung
in Nr. 1 wie folgt: "Die Kapitalflußrechnung soll
Informationen über die Zahlungsströme sowie die
Zahlungsmittelbestände eines Unternehmens vermitteln
und darüber Auskunft geben, wie das Unternehmen finanzielle
Mittel erwirtschaftet hat und welche zahlungswirksamen Investitions-
und Finanzierungsmaßnahmen vorgenommen wurden."
Einer expliziten Definition der "Kapitalflußrechnung"
bedarf es nicht, da jede Rechnung, die diesen Zweck erfüllt,
als Kapitalflußrechnung bezeichnet werden kann. Die
Aufgabenbeschreibung ist nahezu wörtlich den Vorbemerkungen
zu HFA 1/1995 entnommen worden.
Gegenüber HFA 1/1995 soll die Kapitalflußrechnung
jedoch auch Informationen über die Zahlungsmittelbestände
eines Unternehmens vermitteln. Da Kapitalflußrechnungen
jedoch Stromgrößenrechnungen sind, kann diese Teilaufgabe
nur nachrangig sein. Einen Hinweis auf die Information über
die Zahlungsmittelbestände liefert E-DRS 2 erst in Nr.
52. Im Anhang ist die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds
einschließlich einer Überleitungsrechnung offenzulegen.
Die Information über Zahlungsmittelbestände ist
also auch in E-DRS 2 nachrangig. Über Bestände informiert
die Bilanz als alleinige Bestandsrechnung des Rechnungswesens.
Eine Flußrechnung kann nur die Veränderung der
Bestände erklären. Lediglich zur Interpretation
der auszuweisenden Stromgrößen ist es erforderlich
zu wissen, wie die Stromgröße definiert wird, was
also fließt. Es ist jedoch kein wesenbestimmendes Merkmal
der Kapitalflußrechnung über Bestände zu informieren.
Der Zweck der Information über die Zahlungsmittelbestände
sollte daher nicht in einem künftigen DRS 2 genannt werden.
Nach E-DRS 2 Nr. 9 ist die Kapitalflußrechnung in Staffelform
(activity format) darzustellen. Die Hauptgliederung einer
Kapitalflußrechnung ergibt sich aus E-DRS 2 Nr. 6 und
entspricht SFAS No. 95, IAS 7 und auch HFA 1/1995. In der
Anlage zu E-DRS 2 sind ausführliche Gliederungsschemata
aufgeführt.
| |
Cash Flows aus der laufenden Geschäftstätigkeit
|
|
±
|
Cash Flows aus der Investitionstätigkeit
|
|
±
|
Cash Flows aus der Finanzierungstätigkeit
|
|
=
|
Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds
|
|
±
|
wechselkurs-, konzernkreis- und bewertungsbedingte
Änderungen des Finanzmittelfonds
|
|
=
|
Veränderung des Finanzmittelfonds
|
|
+
|
Anfangsbestand des Finanzmittelfonds
|
|
=
|
Endbestand des Finanzmittelfonds
|
Auf den Inhalt der einzelnen Bereiche wird in späteren
Abschnitten eingegangen. Begrifflich nachteilig ist, daß
E-DRS 2 in Nr. 6 von Cash Flows spricht, die zuvor unter Nr.
5 als "Netto-Zahlungsströme" beschrieben werden.
Erst unter Nr. 15 wird darauf hingewiesen, daß die Zahlungsströme
grundsätzlich brutto ausgewiesen werden müssen.
In einem künftigen DRS 2 sollte daher von den "Bereichen"
gesprochen werden, in denen grundsätzlich unsaldiert
die jeweiligen Cash Inflows und Cash Outflows ausgewiesen
werden.
Während im Text des E-DRS 2 stets von Finanzmittelfonds
gesprochen wird, der in Nr. 5 definiert wurde, wird in den
Gliederungsschemata der Anlage, die offensichtlich leicht
modifiziert aus HFA 1/1995 übernommen wurden, von Finanzmittelbestand
gesprochen. Zum Zwecke der sprachlichen Vereinheitlichung
sollte auch hier die Bezeichnung Finanzmittelfonds statt Finanzmittelbestand
gewählt werden.
1.4 Unterscheidung zwischen Erstellungs- und Darstellungsmethoden
Unter den Nr. 6 bis 15 E-DRS 2 werden Darstellung und Ermittlung
von Kapitalflußrechnungen angesprochen. Im folgenden
wird hier von Darstellung und Erstellung gesprochen. Zwischen
"Darstellung" und "Ermittlung" bzw. "Erstellung"
wird in E-DRS 2 nicht deutlich unterschieden. Unter "Darstellung"
wird hier verstanden, wie die Kapitalflußrechnung publiziert,
unter "Erstellung", wie die Kapitalflußrechnung
berechnet werden soll.
Mit "Darstellung" sind also folgende Bereiche
angesprochen:
- Gliederung nach dem Bereichsaspekt (activity format) oder
dem Finanzflußaspekt (sources and uses format)
- Kontoform oder Staffelform der Kapitalflußrechnung
- direkte oder indirekte Ermittlung des Cash Flows aus laufender
Geschäftstätigkeit
Da es hier um die zu veröffentlichte Form geht, sind
hier zwingend Vorgaben zu machen. Die Gliederung hat nach
dem Bereichsaspekt zu erfolgen. Eine Mindestgliederung ist
vorgegeben.
In Nr. 9 wird gesagt, daß die Kapitalflußrechnung
in Staffelform "aufzustellen" sei. Tatsächlich
ist die Kapitalflußrechnung aber leichter in Kontoform
zu erstellen, weil dies mit einer geringeren Fehlerwahrscheinlichkeit
einhergeht als die Erstellung in Staffelform. Da es letztlich
nur um den Ausweis, nicht jedoch um die Erstellung geht, sollte
"aufzustellen" durch "darzustellen" ersetzt
werden. Letztlich ist die Form der Präsentation unabhängig
von der Form der Errechnung.
In Nr. 11 wird die direkte und indirekte Ermittlung des Cash
Flows aus laufender Geschäftstätigkeit erwähnt.
Dabei wird nicht deutlich, daß bei beiden Ermittlungsmethoden
- indirekte und auch direkte Ermittlung - zahlungswirksame
Veränderungen der Bestandsposten zu berücksichtigen
sind, soweit diese nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
zuzurechnen sind.
Der Verweis auf zahlungswirksame Veränderungen des Nettoumlaufvermögens
weckt Assoziationen zu früher möglichen weiten Fondsabgrenzungen.
Da dies zu vermeiden gilt, sollte der Ausdruck Nettoumlaufvermögen,
der in Nr. 5 definiert und nur an dieser Stelle benutzt wurde,
aus dem künftigen DRS 2 herausgehalten werden. Statt
"Nettoumlaufvermögen" sollte "Nichtfonds-Bestandsposten,
die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
zuzuordnen sind" benutzt werden.
Ferner bleibt festzuhalten, daß es die Unterscheidung
zwischen "indirekter Ermittlung" und "direkter
Ermittlung" nur im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit
gibt. Daher ist jeweils der Satz "Die Darstellung erfolgt
nach der direkten Methode." in Nr. 31 (Investitionstätigkeit)
und in Nr. 35 (Finanzierungstätigkeit) zu streichen.
Mit "Erstellung" werden die rechentechnische
Vorgänge angesprochen. Dabei handelt es sich um die Frage,
welche der grundsätzlich möglichen Methoden gewählt
werden soll:
- Erstellung aus den Kontenumsätzen des Finanzmittelfonds
(originäre Erstellung)
- Erstellung aus Kombination von Gewinn- und Verlustrechnung
und Bewegungsbilanz (derivative Erstellung)
- Erstellung aus einer Konsolidierung von Kapitalflußrechnungen
Bei korrekter Anwendung gelangt jede der Erstellungsmethoden
zur gleichen Kapitalflußrechnung. Da die Wahl der Berechnungsart
keinerlei Auswirkungen auf die zu publizierende Kapitalflußrechnung
hat, kann ein Rechnungslegungsstandard keine verpflichtenden
Vorgaben für die intern zu wählende Erstellungsmethode
enthalten; er kann lediglich Empfehlungen geben.
Zwingende Vorgaben muß ein Rechnungslegungsstandard
setzen für vorbereitende Maßnahmen, die materielle
Auswirkungen auf die in der Kapitalflußrechnung auszuweisenden
Ein- und Auszahlungsarten haben. Dazu gehören Regelungen
zu den folgenden Punkten:
- Fondsabgrenzung
- Währungsumrechnung
- Konsolidierungskreis und Konsolidierungsumfang (Vollkonsolidierung
mit/ohne Minderheitenausweis, Quotenkonsolidierung)
2 Kapitalflußrechnung im Konzern
2.1 Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises
Das Prinzip der Einheitlichkeit des Konsolidierungskreises
von Konzern-Kapitalflußrechnung und übrigem Konzernabschluß
besagt, daß sich der gesamte Konzernabschluß auf
die gleiche Abgrenzung des Konsolidierungskreises beziehen
muß und daß die gewählten Konsolidierungsmethoden
in allen Teilen des Konzernabschlusses einheitlich angewendet
werden müssen. Dies gilt auch für die Konzern-Kapitalflußrechnung,
die bei börsennotierten Mutterunternehmen nach § 297
Abs. 1 S. 2 HGB zum Konzernanhang gehört, der mit Konzernbilanz
und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet
(§ 297 Abs. 1 S. 1 HGB). Dies wird auch in E-DRS 2 Nr. 13
und 14 berücksichtigt. Demnach ist zwischen Vollkonsolidierung
mit Minderheitenausweis und Quotenkonsolidierung zu unterscheiden.
Da at equity bewertete Unternehmen nicht konsolidiert werden,
sind in der Kapitalflußrechnung auch nur Zahlungen aus
Gewinnausschüttungen und Erwerb und Verkauf der Beteiligung
auszuweisen.
2.2 Methoden der Erstellung
Die Erstellungsmethoden der Kapitalflußrechnung sind
bereits oben kurz erwähnt worden. Im einzelnen handelt
es sich um folgende Methoden:
- Erstellung aus den Kontenumsätzen des Finanzmittelfonds
(originäre Erstellung) Erstellung aus Kombination
von Gewinn- und Verlustrechnung und Bewegungsbilanz (derivative
Erstellung)
- Erstellung aus einer Konsolidierung von Kapitalflußrechnungen
E-DRS 2 Nr. 11 und 12 befassen sich mit den Erstellungsmöglichkeiten.
Wie oben bereits ausgeführt können die Ausführungen
von E-DRS 2 nur Empfehlungscharakter haben. Für Nr. 11
S. 1 "Ausgangspunkt der Kapitalflußrechnung ist
das Rechnungswesen und der daraus nach den nationalen Grundsätzen
(HGB) oder nach international anerkannten Grundsätzen
(IAS, US-GAAP) abgeleitete Abschluß." bleibt anzumerken,
daß eine Kapitalflußrechnung ohnehin zwingender
Bestandteil eines IAS- oder US-GAAP-Abschlusses ist. Wie oben
ausgeführt ist in diesen Fällen eine zusätzliche
Beachtung eines künftigen DRS 2 nicht verpflichtend.
Daher kann die Passage "oder nach international anerkannten
Grundsätzen (IAS, US-GAAP)" entfallen.
Im zweiten Satz der Nr. 11 "Eine Kapitalflußrechnung
kann zwar auch erstellt werden, indem alle Geschäftsvorfälle
originär einzelnen Zahlungsströmen zugeordnet werden."
ist mit dem Wort "zwar" ein Widerspruch angedeutet,
der tatsächlich nicht besteht. Auch eine originär
erstellte Kapitalflußrechnung ("Zahlungsstromrechnung")
basiert auf dem Rechnungswesen. Daher ist der ganze erste
Satz der Nr. 11 "Ausgangspunkt der Kapitalflußrechnung
ist das Rechnungswesen und der daraus ... abgeleitete Abschluß."
redundant. Offensichtlich soll der erste Satz der Nr. 11 im
Lichte des zweiten Satzes der Nr. 12 gelesen werden. "Die
Konzernkapitalflußrechnung wird aus dem Konzernabschluß
unter Verwendung zusätzlicher Informationen abgeleitet;
sie kann auch durch Konsolidierung der Kapitalflußrechnungen
der einbezogenen Unternehmen erstellt werden."
Letztlich sieht E-DRS 2 zwar, daß eine originäre
Erstellung aus einer Konzernbuchführung nicht möglich
ist, spricht jedoch eine Empfehlung für die derivative
Erstellung der Kapitalflußrechnung aus der Konzernbilanz
und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aus. Künftigen
Anwendern wird damit jedoch nicht geholfen. Aufgrund der vielfältigen
konsolidierungsbedingten Differenzen und globaler Währungsumrechnungsdifferenzen
ist von einer derivativen Erstellung einer Konzern-Kapitalflußrechnung
aus dem hochaggregierten Konzernabschluß dringend abzuraten.
Zielführend ist die Konsolidierung der Einzel-Kapitalflußrechnungen
nach vorheriger Währungsumrechnung.
Dies entspricht auch der internationalen Praxis. Nr. 12 S.
2 sollte daher den folgenden Wortlaut haben: "Es wird
empfohlen, die Konzern-Kapitalflußrechnung durch Konsolidierung
der Kapitalflußrechnung der einbezogenen Unternehmen
zu erstellen. Dabei sind die Kapitalflußrechnungen der
einbezogenen Unternehmen gegebenenfalls zuvor in die Berichtswährung
umzurechnen."
2.3 Währungsumrechung
Die Nr. 23 und 24 des E-DRS 2 befassen sich mit Zahlungsströmen
in Fremdwährungen. Nicht zu vertreten ist, daß
die Art der Darstellung im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit
- direkte oder indirekte Ermittlung - Einfluß auf die
Währungsumrechnung und somit auf das Ergebnis hat. Unabhängig
von der Darstellungsart muß die Kapitalflußrechnung
stets zum gleichen Saldo im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit
und auch stets zum gleichen Ausweis der Ein- und Auszahlungen
in den Bereichen der Finanzierungstätigkeit und der Investitionstätigkeit
führen! Entsprechend der internationalen Vorgaben (SFAS
No. 95 und IAS 7) sowie entsprechend HFA 1/1995 sollte bei
der Kapitalflußrechnung stets die Zeitbezugsmethode
- unabhängig von der im übrigen Konzernabschluß
benutzten Methode - angewendet werden.
Gegen eine Vereinfachung der Zeitbezugsmethode in Form der Umrechnung
anhand von Durchschnittskursen ist nichts einzuwenden. Dies
entspricht auch den international Standards und der bisherigen
nationalen Empfehlung. Die Nr. 24 des E-DRS 2 sollte somit ersatzlos
gestrichen werden. Bei der Nr. 23 sind die Worte "bei Anwendung
der direkten Methode" zu streichen.
2.4 Änderung im Konsolidierungskreis
Bei Erwerb oder Verkauf von konsolidierten Unternehmen ist
nach Nr. 45 E-DRS 2 der Zahlungsstromsaldo im Bereich der
Investitionstätigkeit gesondert anzugeben. Entsprechend
dem grundsätzlichen Saldierungsverbot sollten anstelle
des Zahlungsstromsaldos die Netto-Einzahlungen aus dem Verkauf
und die Netto-Auszahlungen für den Erwerb konsolidierter
Unternehmen ausgewiesen werden. Dabei sind die Netto-Einzahlungen
der eingenommene Verkaufspreis abzüglich der abgegebenen
Finanzmittelfondsbestände, die Netto-Auszahlungen der
gezahlte Kaufpreis abzüglich der erhaltenen Finanzmittelbestände.
Wird nach Nr. 45 E-DRS nur die Netto-Zahlung im Bereich der
Investitionstätigkeit ausgewiesen, so wird dadurch die
Veränderung des Finanzmittelfonds c. p. bereits vollständig
erklärt. Ein separater Ausweis der erworbenen oder abgegebenen
Finanzmittelfondsbestände in der Überleitungsrechnung
vom Anfangsbestand zum Endbestand kann jedoch nur dann erfolgen,
wenn im Bereich der Investitionstätigkeit Bruttozahlungen
ausgewiesen würden, die c. p. dann die Veränderung
des Finanzmittelfonds nicht vollständig erklären
können. Es ist somit im künftigen DRS 2 deutlich
zu machen, daß die Angabe der erworbenen oder abgegebenen
Finanzmittelfondsbestände nicht innerhalb der Kapitalflußrechnung,
sondern als Erläuterung zur Kapitalflußrechnung
erfolgen soll. Der Ausweis der Nettozahlungen und die Angabe
der erworbenen oder abgegebenen Finanzmittelfondsbestände
als Erläuterung außerhalb der Kapitalflußrechnung
entspricht auch der internationalen Praxis. Da auf die ergänzende
Angabe in Nr. 52 hingewiesen wird, ist somit der Satz 2 von
Nr. 46 redundant.
Wie SFAS No. 95, IAS 7 und HFA 1/1995 enthält E-DRS
2 zu den folgenden Aspekten im Zusammenhang mit Veränderungen
des Konsolidierungskreises keinerlei Hinweise:
Bei Veränderungen des Konsolidierungskreises, die in
der Regel aus dem Erwerb oder der Veräußerung von
Unternehmen resultieren, sind bei einem unveränderten
Ausweis der Vorjahreszahlen des Konzernabschlusses die Auszahlungs-
und Einzahlungsströme der erworbenen und der veräußerten
Unternehmen jeweils nur für den Zeitraum der Konzernzugehörigkeit
in die Konzern-Kapitalflußrechnung aufzunehmen.
Für den übrigen Zeitraum können die Einzahlungen
und Auszahlungen dieser Unternehmen nicht als Stromgrößen
des Konzerns qualifiziert werden. Diese Vorgehensweise erfordert
jeweils die Aufstellung eines Zwischenabschlusses zum Erwerbs-
bzw. Veräußerungszeitpunkt eines ge- bzw. verkauften
Unternehmens.
Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn zur
Vermeidung eines Zwischenabschlusses der vom Gesetzgeber angebotenen
Vereinfachungsmöglichkeit des § 301 Abs. 2 HGB gefolgt
wird und als Basiszeitpunkt der Konsolidierung statt des theoretisch
richtigen Erwerbszeitpunktes der Zeitpunkt der erstmaligen
Einbeziehung in den Konzernabschluß oder der Zeitpunkt,
zu dem das erworbene Unternehmen Tochterunternehmen wird,
gewählt wird.
Wird vom Erwerbszeitpunkt abgewichen und statt dessen ein
späterer Zeitpunkt als Basiszeitpunkt der Konsolidierung
gewählt, so darf die Konzern-Kapitalflußrechnung
die Einzahlungs- und Auszahlungsströme des erworbenen
Unternehmens aus Gründen der Einheitlichkeit der Konsolidierung
nur für den im übrigen Konzernabschluß fingierten
Zeitraum der Konzernzugehörigkeit berücksichtigen.
Bei Wahl des Zeitpunktes der erstmaligen Einbeziehung in den
Konzernabschluß als Basiszeitpunkt der Konsolidierung
wird damit ein Zugang per Geschäftsjahresende unterstellt.
Folglich darf in der Konzern-Kapitalflußrechnung lediglich
eine Nettoinvestitionsauszahlung für den Unternehmenskauf
zum Geschäftsjahresende ausgewiesen werden. Die im Geschäftsjahresverlauf
bei dem erworbenen Unternehmen angefallenen Einzahlungen und
Auszahlungen sind damit nicht zu berücksichtigen.
Werden die im Konzernabschluß auszuweisenden Vorjahreszahlen
an den veränderten Konsolidierungskreis angepaßt
(§ 294 Abs. 2 S. 2 HGB), so wird unterstellt, daß die
Änderungen bereits zu Beginn des Berichtszeitraumes wirksam
waren. Demzufolge bezieht sich der gesamte Konzernabschluß
auf dem am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich
vorhandenen Konzernkreis. Somit sind unabhängig von
dem für die Kapitalkonsolidierung zur Ermittlung der
stillen Reserven weiterhin maßgeblichen Basiszeitpunkt
die Einzahlungen und Auszahlungen der erworbenen Unternehmen
für die gesamte Berichtsperiode in die Konzern-Kapitalflußrechnung
aufzunehmen. Hingegen dürfen die Einzahlungen und Auszahlungen
der veräußerten Unternehmen nicht berücksichtigt
werden. Darüber hinaus sind in der Konzern-Kapitalflußrechnung
auch keinerlei Investitions- oder Desinvestitionsvorgänge
aus Unternehmenskäufen und -verkäufen auszuweisen.
3 Zahlungsmittelfonds
Der Zahlungsmittelfonds wird in Nr. 5 E-DRS 2 definiert als
"Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten",
wobei die Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
zuvor definiert wurden. Die Definition von Zahlungsmitteläquivalenten
kann wie folgt erweitert werden (Erweiterungen kursiv): "Zahlungsmitteläquivalente
sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige,
äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in
Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen
Wertschwankungen und Einlöserisiken unterliegen."
Mit dieser Definition sind die Nr. 16, 17 und 18 obsolet,
mit Ausnahme des Hinweises, daß die vom Erwerbszeitpunkt
an gerechnete Restlaufzeit derartiger Finanzmittel i. d. R.
nicht mehr als 3 Monate beträgt.
In Nr. 17 wird von "liquiden Mitteln ersten Grades"
gesprochen. Da die Liquiditätsabgrenzungen unterschiedlichen
Grades individuell vorgenommen werden können, ist die
Erläuterung in Nr. 17 wenig hilfreich. Offen bleibt z.
B. ob Schecks Bestandteil des Finanzmittelfonds sind oder
nicht. Nach der Definition von "Zahlungsmitteln"
in Nr. 5 gehören Schecks nicht dazu, da sie weder Barmittel
noch Sichteinlagen sind. Hier wäre eine Zuordnung von
Bilanzpositionen hilfreich, wie sie z. B. auch in HFA 1/1995
vorgenommen wurde. Dort umfassen die Zahlungsmittel grundsätzlich
die gesamte Bilanzposition "Liquide Mittel" in der
Abgrenzung des HGB. Der Hinweis auf eine bilanzorientierte
Fondsabgrenzung ist erst in Nr. 52 zu finden, in dem eine
Überleitungsrechnung von Fondsposten zu Bilanzposten
als Zusatzinformation für den Fall gefordert wird, daß
der Finanzmittelfonds nicht mit dem Bilanzposten "Schecks,
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten"
übereinstimmt.
Jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten, die in die
Finanzdisposition einbezogen werden, "dürfen"
nach Nr. 19 in den Finanzmittelfonds einfließen. Sachlich
korrekt ist es, wenn diese Bankverbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds
einbezogen werden müssen. Der Hinweis in Nr. 20, daß
sich im Fall des Einbezugs von Bankverbindlichkeiten der Wert
des Finanzmittelfonds aus dem Saldo der aktivischen und passivischen
Bestandteile ergibt, ist obsolet. Nr. 20 kann somit ersatzlos
gestrichen werden. In Hinblick auf die Einbeziehung von derartigen
Bankverbindlichkeiten sollte die Definition des Finanzmittelfonds
aus Nr. 5 erweitert werden: "Finanzmittelfonds ist der
zum Zwecke der Finanzdisposition gehaltene Bestand an Zahlungsmitteln
und Zahlungsmitteläquivalenten unter Berücksichtigung
etwaiger jederzeit fälliger Bankverbindlichkeiten."
Erläuterungsbedürftig ist, was in Nr. 52 unter
einer "Methode zur Bestimmung des Finanzmittelfonds"
gemeint ist.
In Nr. 53 wird gefordert, daß die Zahlungsmittel- und
Zahlungsmitteläquivalente einschließlich derer,
die aus quotal einbezogenen Unternehmen stammen, angegeben
werden, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen.
Hier wäre es angebracht, kurz und beispielhaft einige
Verfügungsbeschränkungen aufzuzählen. Ferner
wäre es konzeptionell besser, hier von Finanzmittelfondsbeständen
zu sprechen, da diese möglicherweise auch jederzeit fällige
Bankverbindlichkeiten umfassen. Da der Gesamtbetrag der quotal
einbezogenen Finanzmittelfondsbestände interessiert,
nicht nur derjenige der Verfügungsbeschränkungen
unterliegt, empfiehlt sich folgende Formulierung: "Ferner
sind die Finanzmittelfondsbestände separat anzugeben,
die aus quotal einbezogenen Unternehmen stammen, sowie diejenigen,
die Verfügungsbeschränkungen unterliegen."
4 Zu den Bereichen der Kapitalflußrechnung
4.1 Laufende Geschäftstätigkeit
4.1.1 Direkte und indirekte Darstellung
Im Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit kann
die Ermittlung des Cash Flow wahlweise nach der direkten und
der indirekten Methode dargestellt werden. Unter Nr. 26 (b)
ist die Beschreibung der indirekten Methode unvollständig.
Sie sollte lauten: "... indem das Periodenergebnis um
Auswirkungen von zahlungsunwirksamen Geschäftsvorfällen
sowie um Ertrags- und Aufwandsposten, die der Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit zugehören, berichtigt
wird, ergänzt um zahlungswirksame Veränderungen
der Nichtfonds-Bestandsposten, soweit diese nicht der Investitions-
und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind."
In Hinblick auf die Ausführungen zur "Darstellung"
und "Erstellung" sollte anstelle von "Ableitung"
von "Darstellung" gesprochen werden.
4.1.2 Mindestgliederung
E-DRS 2 sieht für den Fall der direkten Darstellung
der Cash Flow-Ermittlung die folgende Mindestgliederung im
Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit vor:
|
1.
|
|
Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen,
Waren und Dienstleistungen
|
|
2.
|
-
|
Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
|
|
3.
|
+
|
Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions-
oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
|
|
4.
|
-
|
Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions-
oder
Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
|
|
5.
|
+/-
|
Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
|
|
6.
|
=
|
Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit
|
Anzumerken bleibt, daß im Rahmen der externen Bilanzanalyse
schon eine detailliertere Gliederung möglich ist, z.
B. können die Materialauszahlungen und Personalauszahlungen
separat ermittelt werden.
Demzufolge sollte das Mindestgliederungsschema detaillierter
untergliedert werden.
Für den Fall der indirekten Darstellung der Cash Flow-Ermittlung
sieht E-DRS 2 folgendes Mindestgliederungsschema vor:
|
1.
|
|
Jahresergebnis (einschließlich Ergebnisanteilen
von Minderheitsgesellschaftern) vor außerordentlichen
Posten
|
|
2.
|
+/-
|
Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände
des
Anlagevermögens
|
|
3.
|
+/-
|
Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
|
|
4.
|
+/-
|
Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
(bspw. Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio)
|
|
5.
|
-/+
|
Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen
des Anlagevermögens
|
|
6.
|
-/+
|
Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die
nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit
zuzuordnen sind
|
|
7.
|
+/-
|
Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der
Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen
sind
|
|
8.
|
+/-
|
Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
|
|
9.
|
=
|
Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
|
Zu Position 6 und 7 ist folgende Änderung vorzuschlagen:
" ..., die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit
und nicht den Finanzmittelfonds zuzuordnen sind".
4.2 Investitionstätigkeit
Im Bereich der Investitionstätigkeit ist nach E-DRS
2 das nachstehende Mindestgliederungsschema vorgesehen:
|
1.
|
|
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen
des Sachanlagevermögens
|
|
2.
|
+
|
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen
des immateriellen Anlagevermögens
|
|
3.
|
-
|
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
|
|
4.
|
-
|
Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle
Anlagevermögen
|
|
5.
|
+
|
Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen
des
Finanzanlagevermögens
|
|
6.
|
-
|
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
|
|
7.
|
+/-
|
Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Erwerb und dem
Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen
Geschäftseinheiten
|
|
8.
|
=
|
Cash Flow aus der Investitionstätigkeit
|
Wie bereits zuvor ausgeführt, sollten die Ein- und Auszahlungen
aus Unternehmensverkauf und -erwerb nicht saldiert werden.
Das obige Mindestgliederungsschema deutet darauf hin, daß
E-DRS 2 von einer Saldierungsmöglichkeit ausgeht, da
die übrigen Ein- und Auszahlungen jeweils getrennt und
nicht in einer Zeile aufgeführt sind. Ferner ist deutlicher
zu formulieren, daß es sich dabei gemäß Nr.
45 E-DRS 2 um Netto-Einzahlungen und Netto-Auszahlungen handelt.
Im Bereich der Investitionstätigkeit sind ferner folgende
offene Fragen zu beantworten:
- Sind Auszahlungen für die nach § 269 HGB als Bilanzierungshilfe
aktivierten Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs in den Bereich der
Investitionstätigkeit einzustellen?
- Sind Auszahlungen für Entwicklungskosten, die nach
US-GAAP und IAS aktiviert werden können, in der Kapitalflußrechnung
in den Bereich der Investitionstätigkeit einzustellen?
Nach Auffassung des Autors dieser Stellungnahme ist dies
zu befürworten, da es sich um Investitionen im Sinne
von Maßnahmen zur Erzielung künftiger Einzahlungsüberschüsse
handelt.
Eine eindeutige Anleitung im Rahmen eines künftigen DRS
2 wäre den Erstellern von Kapitalflußrechnungen hilfreich.
In Nr. 41 E-DRS 2 wird ausgesagt, daß aktivierte Zinsen
auch der Investitionstätigkeit zugeordnet werden dürfen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit sollte die Zuordnung zum
Bereich der Investitionstätigkeit verpflichtend sein und
nicht dem Unternehmen überlassen bleiben. Ferner wird bei
einer Einstellung in den Investitionsbereich die Einheitlichkeit
der Behandlung in Bilanz und Kapitalflußrechnung sichergestellt.
4.3 Finanzierungstätigkeit
Im Bereich der Finanzierungstägigkeit sieht E-DRS 2
folgende Mindestgliederung vor:
|
1.
|
|
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
|
|
2.
|
-
|
Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter
(Dividenden, Erwerb eigener Anteile, Eigenkapitalrückzahlungen,
andere Ausschüttungen)
|
|
3.
|
+
|
Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und
der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
|
|
4.
|
-
|
Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und
(Finanz-) Krediten
|
|
5.
|
=
|
Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit
|
Hier wäre der Hinweis wünschenswert, daß
die Zahlungen an Minderheitsgesellschafter separat auszuweisen
sind. Dies ist die analoge Behandlung zum separaten Ausweis
der Kapitalanteile der Minderheitsgesellschafter in der Bilanz
und zum separaten Ausweis des auf Minderheitsgesellschafter
entfallenden Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Ferner fehlt eine Aussage dazu, ob der Verkauf bislang gehaltener
eigener Anteile unter Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
subsumiert wird.
4.4 Bewertungsbereich
Der Bestand des Finanzmittelfonds unterliegt Bewertungsvorgängen.
Diese können verschiedener Natur sein:
- Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungsbeständen,
die im Finanzmittelfonds enthalten sind
- Differenzen aus anderen Bewertungsmaßnahmen, wie
z. B. Abschreibungen auf Finanzmittelfondsbestände
(z. B. Scheckprotest)
E-DRS 2 sieht in Nr. 21 und 22 vor, diese Bewertungseinfüsse
separat auszuweisen. Fremdwährungsbestände sind
nach E-DRS 2 stets mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Eine
Zusammenfassung der Wertschwankungen ist nach E-DRS 2 zulässig.
Eine Separierung der Effekte ist nicht immer möglich,
da z. B. Fremdwährungsposten nicht nur Wechselkursschwankungen
unterliegen, sondern auch aus anderen Gründen abgeschrieben
werden können.
5 Gesonderte Fragen
5.1 Bruttoausweis und Saldierung: Behandlung der Umsatzsteuer
E-DRS 2 sieht in Nr. 15 grundsätzlich den Bruttoausweis
von Zahlungen vor. Nur in Ausnahmefällen sind Zahlungsströme
netto auszuweisen. Unter (b) werden dort auch Zahlungsströme
für Rechnung von Dritten. Unter diese Kategorie könnte
auch die vom Unternehmen berechnete Umsatzsteuer fallen. Es
wäre wünschenswert, wenn ein künftiger DRS
2 eine Aussage zur Behandlung der Vorsteuer und der Umsatzsteuer
treffen würde. Da die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender
Posten ist, der die Kapitalflußrechnung aufblähen
würde, sollte der Nettoausweis der Umsatzsteuerzahlung
explizit erwähnt werden.
5.2 Besondere Posten
In Nr. 38 und 39 E-DRS 2 ist vorgesehen, erhaltene und gezahlte
Zinsen sowie erhaltene Dividenden dem Bereich der laufenden
Geschäftstätigkeit zuzuordnen und gezahlte Dividenden
im Bereich der Finanzierungstätigkeit gesondert anzugeben.
Diese Vorgehensweise entspricht auch US-amerikanischer Praxis
sowie der üblichen Behandlung nach IAS 7.
In Nr. 41 wird es für zulässig erachtet, erhaltene
Zinsen und Dividenden auch der Investitionstätigkeit
und gezahlte Zinsen der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen,
sofern dies sachlich begründet sei. Aus Gründen
der internationalen Vergleichbarkeit ist die in Nr. 41 vorgesehene
Zuordnung jedoch abzulehnen.
Aus gleichem Grunde wird die in Nr. 43 durch die Wahl von
"in der Regel" angedeutete Zuordnungsmöglichkeit
der Ertragsteuerzahlungen zu einem anderen Bereich als der
laufenden Geschäftstätigkeit abgelehnt.
Nach Nr. 47 sind Zahlungen im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften
grundsätzlich dem Bereich zuzuordnen, dem die Zahlungen
aus dem Grundgeschäft zugehören. Hier wird der in
IAS 7 und in HFA 1/1995 vorgesehenen Regelung gefolgt. Es
bleibt darauf hinzuweisen, daß SFAS No. 95 diese Zahlungen
losgelöst vom Grundgeschäft betrachtet und grundsätzlich
als Investitionen oder Finanzierungen klassifiziert.
Literatur
Amen, Matthias: Erstellung von Kapitalflußrechnungen,
2., ergänzte Auflage, München/Wien: R. Oldenbourg
Verlag, 1998.
Amen, Matthias: Die Kapitalflußrechnung als Rechnung
zur Finanzlage - Eine kritische Betrachtung der Stellungnahme
HFA 1/1995: "Die Kapitalflußrechnung als Ergänzung
des Jahres- und Konzernabschlusses" -, in: Die Wirtschaftsprüfung,
48. Jg. (1995), Nr. 15 vom 1. August 1995, S. 498 - 509.
DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.)
(Hrsg.) (1999): Entwurf - Entwurf Deutscher Rechnungslegungsstandard
Nr. 2 (E-DRS 2) Kapitalflußrechnung (Entwurf: 29. April
1999), http://www.drsc.de.
Schildbach, Thomas und Mitarbeiter (1996): Der handelsrechtliche
Konzernabschluß, 4., neu gestaltete und überarbeitete
Auflage, München/Wien: R. Oldenbourg Verlag, 1996.
Telkamp, H.-J. (1998): Kommentierung des § 305 HGB: Aufwands-
und Ertragskonsolidierung, in: Karlheinz Küting/Claus-Peter
Weber (Hrsg.): Handbuch der Konzernrechnungslegung, 2. Auflage,
Stuttgart: Schäffer-Poeschel Verlag, 1998, S. 1557 -
1593.
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