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Eine Arbeitsgruppe des DSR "Stock
Options" - eingesetzt zur Erarbeitung von Vorschlägen
zur Bilanzierung von aktienorientierten Entgeltformen - hatte
zunächst ein Positionspapier erstellt, das im Juni 2000
veröffentlicht wurde.
Nach der Analyse, der dazu aus dem
In- und Ausland eingegangenen Stellungnahmen, legt der DSR
jetzt den Entwurf eines Rechnungslegungsstandards "Bilanzierung
von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen"
vor.
Mit der Veröffentlichung dieses
Standardentwurfs in deutscher und englischer Sprache sowie
der großzügigen Frist zur Stellungnahme bis zum
15.10.2001 möchte der DSR eine intensive, auch internationale
Diskussion ermöglichen. Dabei ist die Zielsetzung des
DSR darauf gerichtet, die Arbeit des IASB, das sich ebenfalls
mit dieser Thematik beschäftigt, aktiv zu unterstützen,
um eine international einheitliche Bilanzierung von Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen in absehbarer Zeit realisieren
zu können.
Entwurf Deutscher
Rechnungslegungs Standard Nr. 11
E-DRS 11
Bilanzierung von Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen
21. Juni 2001
Alle interessierten Personen und Organisationen
sind zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2001 aufgefordert.
Die Stellungnahmen werden auf der Homepage des DRSC veröffentlicht,
sofern das nicht ausdrücklich abgelehnt wird.
Die Stellungnahmen sind zu richten an:
Deutscher Standardisierungsrat
DRSC e. V., Charlottenstraße 59, 10117
Berlin
Tel.: +49 (0) 30 206412-0
Fax: +49 (0) 30 206412-15
E-mail: info@drsc.de
Deutscher Standardisierungsrat (DSR)
INHALTSVERZEICHNIS
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Textziffer
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Aufforderung zur Stellungnahme
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Vorbemerkung
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Abkürzungsverzeichnis
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Grundsätzliche Anmerkung
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Bilanzierung von Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen
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Gegenstand und Geltungsbereich
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1 – 5
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Definitionen
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6
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Regeln
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7 – 39
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Aktienoptionspläne
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
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7 – 22
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Aktienoptionspläne
in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen
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23 – 24
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Bedienung von Aktienoptionsplänen
durch eigene Anteile des Unternehmens
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25 – 28
|
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Belegschaftsaktienprogramme
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29 – 30
|
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Einschaltung von Dritten
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31 – 32
|
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Barvergütung
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33 – 35
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Kombinationen aus Aktienoptionsplänen
und Barvergütung
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36 – 39
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Angaben im Konzernanhang
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40 – 44
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Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
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45 – 47
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Anhang A: Empfehlungen de lege ferenda
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A1 – A4
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Anhang B: Begründung des Entwurfs
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Gegenstand und Geltungsbereich
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B1 – B3
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Grundlegende Annahmen
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B4
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Aktienoptionspläne nach § 192 Abs.
2 Nr. 3 AktG
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B5 – B16
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Aktienoptionspläne in Verbindung
mit Wandel- und Optionsanleihen
|
B17 –
B18
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Bedienung aus eigenen Aktien
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B19 –
B20
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Belegschaftsaktienprogramme
|
B21 –
B23
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Einschaltung von Dritten
|
B24
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| |
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Barvergütung
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B25 –
B28
|
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|
Kombinationen aus Aktienoptionsplänen
und Barvergütung
|
B29 –
B30
|
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Anhang C: Kompatibilität mit dem
Gesetz und früheren Standards des DSR
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Grundsatz
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C1
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Konflikte mit bestehendem Recht
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C2
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Erweiterung bzw. Konkretisierung bisheriger
Regelungen
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C3
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Vereinbarkeit mit früheren Standards
des DSR
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C4
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Anhang D: Vergleich mit US GAAP, IAS
und dem G4+1-Positionspapier
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Regelung nach US GAAP
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D1 – D8
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Regelung nach IAS
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D9 – D11
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G4+1 Positionspapier "Accounting
for Share-based Payment"
|
D12 –
D16
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Anhang E: Illustrierende Zahlenbeispiele
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Beispiel 1: Aktienoptionen auf Basis
von § 192 Abs 2 Nr. 3 AktG
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Beispiel 2: Aktienoptionen in Verbindung
mit einer Optionsanleihe
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Beispiel 3: Aktienoptionen auf Basis
von eigenen Anteilen
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Beispiel 4: Barvergütung (Stock
Appreciation Rights)
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Beispiel 5: Kombination aus Aktienoptionen
und Barvergütung
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Aufforderung zur Stellungnahme
Der DSR fordert alle interessierten Personen
und Organisationen zur Stellungnahme bis zum
15. Oktober 2001 auf. Stellungnahmen sind zu jedem in diesem
Standardentwurf geregelten Sachverhalt erbeten. Insbesondere
erwünscht sind Antworten auf die nachfolgend aufgeführten
Fragen zu einzelnen Textziffern des Entwurfs.
Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (Tz.
7 ff. und B5 ff.)
Frage 1
Der Standardentwurf stellt fest, dass zum
Zweck der Entlohnung gewährte Aktienoptionen zum Entstehen
eines Personalaufwands führen. Die korrespondierende
Erfassung des Optionswerts erfolgt in der Kapitalrücklage
(Tz. 7).
- Stimmen Sie dieser Auslegung zu?
- Aus welchen Gründen befürworten
Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende
Vorgehensweise?
Frage 2
Der Standardentwurf sieht vor, dass die Höhe
des Personalaufwands bzw. der Zuführung zur Kapitalrücklage
durch den Gesamtwert der Aktienoptionen, d.h. die Summe aus
innerem Wert und Zeitwert, zum Zeitpunkt der Gewährung
zu bestimmen ist (Tz. 10). Spätere Wertänderungen
aufgrund von Veränderungen von Bewertungsparametern –
außer der Neufestsetzung des Bezugskurses (vgl. hierzu
Frage 6) – sollen dabei nicht berücksichtigt werden (Tz.
12).
- Befürworten Sie die Bewertung zum
Gesamtwert?
- Aus welchen Gründen befürworten
Sie ggf. einen anderen Wertansatz?
- Halten Sie es für notwendig, die zur
Optionsbewertung einzusetzenden Verfahren über die
in Tz. 11 genannten Kriterien hinaus genauer zu spezifizieren?
- Befürworten Sie die endgültige
Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung?
- Aus welchen Gründen befürworten
Sie ggf. einen anderen (späteren) Bewertungszeitpunkt?
- Wie könnte eine Bewertung zu einem
späteren Zeitpunkt angesichts der zu erwartenden zwischenzeitlichen
Wertschwankungen mit der Dotierung der Kapitalrücklage
gem. Tz. 7 in Einklang gebracht werden?
Frage 3
Im Standardentwurf werden Aktienoptionen grundsätzlich
als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden
gesehen. Von einem Entgelt bereits erbrachter Arbeitsleistungen
kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden
(Tz. 14).
- Halten Sie die getroffene Abgrenzung für
sinnvoll?
- Welche Kriterien könnten ggf. zu einer
verbesserten Abgrenzung führen?
Frage 4
Für den Regelfall, dass Aktienoptionen
als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden
gewährt werden, sieht der Standardentwurf vor, dass die
Dotierung der Kapitalrücklage ratierlich über den
Leistungszeitraum zu verteilen ist (Tz. 15 f.).
- Befürworten Sie diese Regelung?
- Halten Sie ggf. eine Periodisierung durch
Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens unter
Berücksichtigung aktienrechtlicher Vorschriften zur
Kapitalaufbringung vertretbar und mit den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar?
Frage 5
Für den Fall, dass ein Berechtigter während
des Leistungszeitraums aus dem Unternehmen ausscheidet, sieht
der Standardentwurf vor, dass die bereits zugeführten
Beträge in der Kapitalrücklage verbleiben. Noch
ausstehende Zuführungen sind hingegen auszusetzen (Tz.
17).
- Befürworten Sie diese Regelung?
- Welcher alternativen Möglichkeit zur
Berücksichtigung von Fluktuationen und Sterbefällen
würden Sie – unter Angabe von Gründen – ggf. den
Vorzug geben?
Frage 6
Für den Fall einer Neufestsetzung des
Bezugskurses (Repricing) von Aktienoptionen sieht der
Standardentwurf vor, dass die daraus resultierende Wertveränderung
der Aktienoptionen, gemessen durch die Veränderung des
Gesamtwerts am Tag der Neufestsetzung, als zusätzlicher
Betrag der Kapitalrücklage zuzuführen ist. Erfolgt
die Neufestsetzung während des Leistungszeitraums, ist
der Betrag über den verbleibenden Teil des Leistungszeitraums
zu verteilen (Tz. 20).
- Befürworten Sie diese Regelung?
- Welcher alternativen Methode zur Berücksichtigung
einer Neufestsetzung des Bezugskurses würden
Sie – unter Angabe von Gründen – ggf. den Vorzug geben?
Bedienung von Aktienoptionsplänen durch eigene Anteile
des Unternehmens
(Tz. 25 ff., A2 ff. und B 19 f.)
Frage 7
Der Standardentwurf sieht entsprechend geltendem
deutschen Recht vor, dass der bei der Bedienung von Aktienoptionen
mit eigenen Aktien entstehende Aufwand durch die Differenz
zwischen dem Buchwert der eigenen Aktien und dem Bezugskurs
bemessen wird. In Anhang A wird jedoch de lege ferenda
vorgeschlagen, eigene Anteile, die zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungen
erworben werden, vom Eigenkapital abzusetzen und die spätere
Wiederausgabe entsprechend als Kapitalerhöhung zu buchen.
Aktienoptionen auf zurückerworbene eigene Aktien wären
dann in gleicher Weise wie Aktienoptionen auf junge Aktien
zu bilanzieren.
- Befürworten Sie den Vorschlag de
lege ferenda?
- Welche Gründe sprechen ggf. gegen
den Vorschlag de lege ferenda?
Barvergütung (Tz. 33 ff. und B 25 ff.)
Frage 8
Der Standardentwurf sieht vor, dass für
aktienkursorientierte Barvergütungen eine Rückstellung
zu bilden ist. Während des Leistungszeitraums soll die
Rückstellung nur zeitanteilig gebildet werden. Die Höhe
der erwarteten späteren Zahlung soll anhand der gleichen
Modelle geschätzt werden, die bei der Bewertung von Aktienoptionen
zum Einsatz kommen.
- Befürworten Sie diese Regelung?
- Aus welchen Gründen befürworten
Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende
Vorgehensweise?
Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung
(Tz. 36 ff. und B 29 f.)
Frage 9
Der Standardentwurf sieht für "Kombinationspläne"
vor, bis zum Zeitpunkt der Ausübung eine Rückstellung
zu bilden, deren Höhe sich an der Alternative orientiert,
deren Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Steht fest, welche
Alternative tatsächlich in Anspruch genommen wurde,
sollen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung daran angepasst
werden.
- Befürworten Sie diese Regelung?
- Aus welchen Gründen befürworten
Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende
Vorgehensweise?
Anhangangaben (Tz. 40 ff.)
Frage 10
- Ist der Umfang der Angabepflichten im Anhang
angemessen?
- Welche Angabepflichten sind aus welchen
Gründen ggf. zu ergänzen?
- Welche Angabepflichten sind aus welchen
Gründen ggf. zu eliminieren?
Weitere Anregungen zum Standard
Frage 11
- Haben Sie über die in den vorhergehenden
Fragen adressierten Sachverhalte hinausgehende Anregungen
zu einzelnen Textziffern des Standardentwurfs?
- Welche bislang ungeregelten Sachverhalte
sollten – unter Angabe von Gründen – ggf. in den Standard
aufgenommen werden?
- Welche im Standardentwurf berücksichtigten
Sachverhalte erachten Sie – unter Angabe von Gründen
– ggf. nicht für regelungsbedürftig?
Vorbemerkung
Deutscher Standardisierungsrat
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat
den Auftrag, Grundsätze für eine ordnungsmäßige
Konzernrechnungslegung zu entwickeln, den Gesetzgeber bei
der Fortentwicklung der Rechnungslegung zu beraten und die
Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien
zu vertreten. Er hat sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC)
als unabhängige und auf den Gebieten der nationalen und
internationalen Rechnungslegung ausgewiesene Fachleute bestimmt
werden.
Anwendungshinweis
Die Standards zur Konzernrechnungslegung werden
vom Deutschen Standardisierungsrat nach sorgfältiger
Prüfung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
sowie der eingegangenen Stellungnahmen, nach Durchführung
von Anhörungen in öffentlicher Sitzung beschlossen.
Wenn die Standards in deutschsprachiger Fassung vom Bundesministerium
der Justiz nach § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden sind,
haben sie die Vermutung für sich, Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung der Konzernrechnungslegung zu sein. Da Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung gewährleisten
sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend
angewendet werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel.
Es ist daher jedem Anwender zu empfehlen, bei einer Anwendung
der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter
Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der
jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung entspricht.
Copyright
Das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem
Standard steht dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee
e. V. zu. Der Standard ist einschließlich seines Layouts
urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung einschließlich
der Vervielfältigung und Verbreitung, der ganzen oder
teilweisen Übersetzung sowie der ganzen oder teilweisen
Speicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstigen Nutzung für elektronische Speicher- und
Verbreitungsmedien, die nicht durch das Urheberrecht gestattet
ist, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des DRSC e. V.
unzulässig und strafbar. Werden Standards nach ihrer
amtlichen Bekanntmachung wiedergegeben, dürfen diese
inhaltlich nicht verändert werden. Außerdem ist
unter Angabe der Quelle darauf hinzuweisen, dass es sich um
den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) des
Deutschen Standardisierungsrates (DSR) handelt. Jeder Anwender
kann sich bei richtiger Anwendung auf die Beachtung des DRS
11 berufen. Das DRSC e. V. behält sich vor, dieses Recht
Anwendern zu versagen, die nach Auffassung des DSR Standards
fehlerhaft anwenden.
Herausgeber
Herausgeber ist das Deutsche Rechnungslegungs
Standards Committee e. V., Charlottenstraße 59, 10117
Berlin, Tel. +49 (0)30 206412-0, Fax +49 (0)30 206412-15,
E-Mail: info@drsc.de. Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Frau Liesel Knorr, Generalsekretärin, Charlottenstraße
59, 10117 Berlin, Tel. +49 (0)30 206412-11, Fax +49 (0)30
206412-15, E-Mail: Knorr@drsc.de.
Abkürzungsverzeichnis
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AktG
|
Aktiengesetz
|
|
APB
|
Accounting Principles Board
|
|
DRSC
|
Deutsches Rechnungslegungs Standards
Committee e.V.
|
|
DSR
|
Deutscher Standardisierungsrat
|
|
FASB
|
Financial Accounting Standards Board
|
|
FIN
|
FASB Interpretation
|
|
HGB
|
Handelsgesetzbuch
|
|
IAS
|
International Accounting Standard(s)
|
|
Para.
|
Paragraph
|
|
SAR
|
Stock Appreciation Rights
|
|
SFAS
|
Statement of Financial Accounting Standards
|
|
SIC
|
Standing Interpretations Committee (des
IASC)
|
|
Tz.
|
Textziffer
|
|
US GAAP
|
United States Generally Accepted Accounting
Principles
|
| |
|
Grundsätzliche Anmerkung
Der DSR ist bei der Entwicklung von Rechnungslegungsstandards
an geltendes Recht gebunden. Der vorliegende Standardentwurf
enthält daher nur solche Regelungen, die mit den handelsrechtlichen
Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften übereinstimmen.
Für die Entwicklung von Konzernrechnungslegungsgrundsätzen,
die den Informationswert des Konzernabschlusses verbessern
und die internationalen Standards entsprechen, genügt
es jedoch nicht, gesetzliche Regelungslücken zu schließen
und Wahlrechte zu beseitigen. Es sind auch bestimmte Vorschriften
des HGB zu modifizieren.
In Anhang A sind weitergehende Empfehlungen
aufgeführt, deren Beachtung nach Auffassung des DSR wirtschaftlich
sinnvoll und für eine Akzeptanz deutscher Konzernabschlüsse
in den internationalen Kapitalmärkten unerlässlich
ist und die daher Bestandteil des Standards sein sollten.
Sie können jedoch erst nach einer Änderung des HGB
in Kraft treten. Um Nachteile in Form überhöhter
Kapitalkosten und vergleichsweise zu niedriger Kurse von den
länderübergreifend tätigen deutschen Unternehmen
abzuwenden, hält der DSR eine schnelle Änderung
der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für geboten.
Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr.
11 (E-DRS 11)
Bilanzierung von Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen
Grundsätze sind fettgedruckt.
Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen
erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz
der Wesentlichkeit zu beachten.
Gegenstand und Geltungsbereich
1.
Dieser Standard regelt die Bilanzierung
von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen
im Konzernabschluss.
2.
Aktienoptionspläne und ähnliche
Entgeltformen treten in einer Vielzahl verschiedener Formen
auf. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:
- Verträge, die eine
Gewährung von Aktien des Unternehmens vorsehen (vgl.
hierzu näher Tz. 3);
- Verträge, die eine
an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung
vorsehen;
- Kombinationen aus a) und
b); hierbei kann die Inanspruchnahme einer Alternative zum
Erlöschen der anderen führen.
3.
Verträge, die eine Gewährung
von Aktien des Unternehmens vorsehen, umfassen:
- die Gewährung von
Erwerbsrechten auf neue Aktien des Unternehmens aus einem
bedingten Kapital gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ("nackte
Aktienoptionen");
- die Gewährung von
Erwerbsrechten auf neue Aktien des Unternehmens aus einem
bedingten Kapital in Verbindung mit einer Options- oder
Wandelanleihe gem. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG;
- die Gewährung neuer
Aktien des Unternehmens aus einem nach § 202 Abs. 4 AktG
genehmigten Kapital;
- die Gewährung von
Erwerbsrechten auf gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bzw. § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG zurückgekaufte eigene Anteile des
Unternehmens;
- die Gewährung von
Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens unter Einschaltung
von Dritten, z.B. indem von Seiten eines Dritten Erwerbsrechte
auf Aktien des Unternehmens ausgegeben werden.
4.
Die genannten Entgeltformen dienen vornehmlich
der Entlohnung von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung.
Soweit aktienrechtlich zulässig, können sie aber
auch zur Vergütung des Aufsichtsrats oder als Entgelt
für Lieferungen und sonstige Dienstleistungen eingesetzt
werden. Dieser Standard erstreckt sich auf alle Einsatzmöglichkeiten
der genannten Entgeltformen.
5.
Nicht Gegenstand dieses Standards sind:
- Bilanzierungsfragen der
Berücksichtigung latenter Steuern im Zusammenhang mit
der Bilanzierung der genannten Entgeltformen;
- Fragen der Bestimmung des
Gewinns je Aktie unter Berücksichtigung der genannten
Entgeltformen;
- Bilanzierungsfragen aufgrund
von Geschäften, die zur Absicherung der Stillhalterposition
aus Aktienoptionsplänen dienen.
Definitionen
6.
In diesem Standard werden die folgenden
Begriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:
Aktienoptionsplan: Vereinbarung,
die ein Entgelt durch die Gewährung von Optionen auf
Aktien des Unternehmens vorsieht.
Der Begriff Aktienoptionsplan wird als Oberbegriff
verwendet. Er bezieht sich nicht auf eine spezielle Form der
Durchführung solcher Vereinbarungen.
Ausübungszeitraum: Zeitraum,
innerhalb dessen Aktienoptionen ausgeübt werden können.
Der Ausübungszeitraum beginnt mit dem Ende der Sperrfrist.
Bezugskurs: Betrag, den der Berechtigte
bei der Ausübung einer Option an das Unternehmen entrichten
muss, um eine Aktie zu erhalten.
Erwerbsrecht: Recht auf den Bezug
von Aktien des Unternehmens.
Die Begriff Erwerbsrecht wird als Oberbegriff
verwendet. Er schließt sowohl die Begriffe "Aktienoption"
und "Optionsrecht" als auch den im AktG zur Bezeichnung
von Erwerbsrechten auf aus einer Kapitalerhöhung stammende
neue Aktien verwendeten Begriff "Bezugsrecht" mit
ein.
Gesamtwert (fair value): Wert einer
Aktienoption, der den Gegenwartswert des möglichen Ausübungsgewinns
einer Option repräsentiert.
Durch den Gesamtwert einer Aktienoption wird
der Preis geschätzt, zu dem die Option am Kapitalmarkt
erworben oder veräußert werden könnte. Der
Gesamtwert setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert
zusammen.
Innerer Wert (intrinsic value):
Betrag, um den der aktuelle Aktienkurs den vereinbarten Bezugskurs
einer Aktienoption übersteigt. Liegt der Aktienkurs unter
dem vereinbarten Bezugskurs, ist der innere Wert Null.
Der innere Wert drückt den Wert aus,
den der Empfänger einer Aktienoption beimessen würde,
wenn er sofort über die Ausübung zu entscheiden
hätte. Am Ende der Laufzeit einer Aktienoption wird ihr
Wert vollständig durch den inneren Wert bestimmt.
Laufzeit: Zeitraum von der Gewährung
einer Aktienoption bis zum letzten Zeitpunkt, zu dem die Option
ausgeübt werden kann. Die Laufzeit ist i.d.R. in eine
Sperrfrist und einen Ausübungszeitraum unterteilt.
Leistungszeitraum (service period):
Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenleistung des Berechtigten
erbracht wird. Als Leistungszeitraum soll generell der Zeitraum
bis zur ersten Ausübungsmöglichkeit (Sperrfrist)
angesehen werden.
Sperrfrist: Zeitraum, innerhalb
dessen die Ausübung einer Aktienoption noch nicht erlaubt
ist.
Stillhalter: Partei, die bei Ausübung
einer Aktienoption die Aktie zum vereinbarten Bezugskurs liefern
muss.
Im Rahmen eines Aktienoptionsplans nimmt i.d.R.
das Unternehmen die Stillhalterposition ein. Sie kann aber
auch von einem Dritten, z.B. einer vom Unternehmen beauftragten
Bank, eingenommen werden.
Zeitpunkt der Ausübung (exercise
date): Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte einer Aktienoption
diese ausübt und für die Hingabe des vereinbarten
Bezugskurses eine Aktie erhält.
Zeitpunkt der Gewährung (grant
date): Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen dem Empfangsberechtigten
Aktienoptionen mit rechtlicher Bindungswirkung zuspricht.
Zum Zeitpunkt der Gewährung werden i.d.R.
auch die Konditionen des Aktienoptionsplans endgültig
festgelegt.
Zeitwert: Betrag, um den der Gesamtwert
einer Option deren inneren Wert übersteigt.
Der Zeitwert ergibt sich daraus, dass der
Optionsinhaber zunächst den künftigen Aktienkursverlauf
abwarten kann und die Aktienoption nur bei Eintritt einer
positiven Entwicklung ausüben wird. Weiterhin enthält
der Zeitwert eine Zinskomponente, die dadurch entsteht, dass
der Bezugskurs erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet
werden muss.
Regeln
Aktienoptionspläne nach § 192 Abs.
2 Nr. 3 AktG
7.
Die Gewährung von Aktienoptionen nach
§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG erfolgt als Gegenleistung für
Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung.
Der Wert der Aktienoptionen ist im Personalaufwand und in
der Kapitalrücklage zu erfassen.
8.
Der Wert der erbrachten Arbeitsleistungen
stellt einen Betrag dar, den das Unternehmen durch die Ausgabe
der Optionen erzielt. Dieser ist in analoger Anwendung von
§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB der Kapitalrücklage zuzuführen.
9.
Aktienoptionen sind Teil der Gesamtentlohnung,
die dem Berechtigten für seine Arbeitsleistungen gewährt
wird. Unter der Annahme, dass die Gesamtentlohnung insgesamt
angemessen ist, steht jedem Teil der Entlohnung, dem ein Wert
zugeordnet werden kann, jeweils auch ein entsprechender Teil
der Arbeitsleistung gegenüber. Der Wert der als Gegenleistung
für die Gewährung von Aktienoptionen erbrachten
Arbeitsleistungen kann somit aus dem Wert der Aktienoptionen
abgeleitet werden.
10.
Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3
AktG werden mit dem Gesamtwert zum Zeitpunkt der Gewährung
angesetzt. Existiert kein Marktpreis für vergleichbare
Optionen, ist der Gesamtwert anhand anerkannter finanzwirtschaftlicher
Optionsbewertungsmodelle zu ermitteln.
11.
Finanzwirtschaftliche Optionsbewertungsmodelle
ermitteln den Gesamtwert von Aktienoptionen anhand folgender
Parameter: aktueller Aktienkurs, Bezugskurs, Laufzeit der
Optionen, Volatilität der Aktienrendite, risikoloser
Zinsfuß und Dividendenrendite. Bei der Bewertung von
Aktienoptionen, die als Entgelt gewährt werden, sind
darüber hinaus mögliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Hierzu zählen insbesondere die eingeschränkte Handelbarkeit
der Optionen, die Anbindung an einen Vergleichsindex und die
Vereinbarung von Erfolgszielen.
12.
Die Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung
ist endgültig. Spätere Wertänderungen – außer
durch die Neufestsetzung des Bezugskurses (vgl. Tz. 20 ff.)
– ziehen keine Änderung des einmal in die Kapitalrücklage
eingestellten Betrags nach sich. Dies gilt auch dann, wenn
Aktienoptionen durch Ausscheiden während der Sperrfrist
oder durch Nichtausübung bis zum Ende der Laufzeit verfallen.
13.
Der Wert einer Aktienoption ändert sich
nach der Gewährung insbesondere in Abhängigkeit
von der tatsächlich eintretenden Aktienkursentwicklung
sowie Veränderungen der Volatilität, der Dividendenrendite
und des risikolosen Zinsfußes. Der spätere Ausübungsgewinn
kann den ursprünglichen Wert der Aktienoptionen bei steigenden
Kursen erheblich übersteigen, umgekehrt aber auch unter
dem ursprünglichen Wert liegen. Wird der vereinbarte
Bezugskurs innerhalb der Ausübungsfrist nicht erreicht
oder werden Ausübungsbedingungen nicht erfüllt,
kann eine Option am Ende der Laufzeit wertlos verfallen. Solche
Wertänderungen sind bei analoger Anwendung von § 272
Abs. 2 Nr. 2 HGB nicht der Gesellschaftssphäre zuzurechnen
und bei der Dotierung der Kapitalrücklage nicht zu berücksichtigen.
14.
Aktienoptionspläne sind grundsätzlich
als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden
anzusehen. Von einem Entgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistungen
kann nur dann ausgegangen werden, wenn dies vertraglich explizit
geregelt ist und das Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem
Arbeitsverhältnis nicht zum Verfall der Aktienoptionen
führt.
15.
Werden Aktienoptionen als Entgelt für
Arbeitsleistungen künftiger Perioden gewährt, ist
die Dotierung der Kapitalrücklage in Höhe des Werts
der Aktienoptionen zeitanteilig über den Leistungszeitraum,
i.d.R. die Sperrfrist, zu verteilen.
16.
Die Dotierung der Kapitalrücklage erfolgt
nachträglich am Ende jeder Periode des Leistungszeitraums
in Höhe des Werts, der den während der jeweiligen
Periode erbrachten Arbeitsleistungen zugerechnet wird. Der
zeitanteilige Wert der erbrachten Arbeitsleistungen wird bestimmt,
indem der bei Gewährung ermittelte Wert der Aktienoptionen
gleichmäßig auf die einzelnen Perioden des Leistungszeitraums
verteilt wird.
17.
Scheidet ein Berechtigter aus dem Unternehmen
aus, bevor die Kapitalrücklage vollständig in Höhe
des Werts der ihm gewährten Aktienoptionen dotiert ist,
werden keine weiteren Zuführungen zur Kapitalrücklage
vorgenommen. Für bereits erbrachte Arbeitsleistungen
zugeführte Beträge verbleiben in der Kapitalrücklage,
auch wenn das Ausscheiden zum Erlöschen der Aktienoptionen
führt.
18.
Werden Aktienoptionen als Entgelt für
Arbeitsleistungen der Vergangenheit gewährt, ist ihr
Wert zum Zeitpunkt der Gewährung vollständig im
Personalaufwand und in der Kapitalrücklage zu erfassen.
19.
Bei der Ausübung einer Aktienoption
fließt dem Unternehmen ein Betrag in Höhe des vereinbarten
Bezugskurses zu. Dieser ist entsprechend der Aufteilung auf
den geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG (Nennbetrag
bzw. anteiliger Betrag des Grundkapitals) und das darüber
hinaus erzielte Agio in das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage
nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen.
20.
Werden die Konditionen eines bestehenden
Aktienoptionsplans durch die Neufestsetzung des vereinbarten
Bezugskurses geändert (Repricing), schlägt
sich dies in der Erhöhung des Gesamtwerts der Optionen
nieder. Der durch die Änderung bedingte zusätzliche
Wert, gemessen als Differenz zwischen dem Gesamtwert nach
der Änderung und dem Gesamtwert unmittelbar vor der Änderung,
ist der Kapitalrücklage zuzuführen. Erfolgt die
Änderung, bevor der Wert der Aktienoptionen vollständig
der Kapitalrücklage zugeführt wurde, sind die noch
ausstehenden Zuführungsbeträge entsprechend zu erhöhen.
21.
Die Neufestsetzung des Bezugskurses stellt,
anders als die in Tz. 13 genannten Veränderungen (Kursentwicklung,
Veränderung von Volatilität, Dividendenrendite,
risikolosem Zinsfuß), einen Eingriff in die vertragliche
Vereinbarung zwischen Unternehmen und Berechtigtem dar. Die
daraus resultierende Erhöhung des Optionswerts ist deshalb
in der Kapitalrücklage zu erfassen.
22.
Anpassungen des Bezugskurses aufgrund bereits
bei Gewährung getroffener Vereinbarungen, z.B. in Abhängigkeit
von der erreichten Überperformance gegenüber einem
Vergleichsindex, stellen keine Neufestsetzung des Bezugskurses
dar und führen nicht zu einer Anpassung der Kapitalrücklage.
Aktienoptionspläne
in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen
23.
Werden Aktienoptionen in Verbindung mit
Wandel- und Optionsanleihen auf Grundlage von § 192 Abs.
2 Nr. 1 AktG ausgegeben, sind hinsichtlich der als Entgelt
gewährten Erwerbsrechte die gleichen Bilanzierungsgrundsätze
anzuwenden wie für Aktienoptionspläne nach § 192
Abs. 2 Nr. 3 AktG (vgl. Tz. 10 ff.).
24.
Neben dem Erwerbsrecht ist auch der Anleihebestandteil
bilanziell zu erfassen. Hierbei finden die Grundsätze
zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen Anwendung.
Bedienung von Aktienoptionsplänen
durch eigene Anteile des Unternehmens
25.
Der aus der Gewährung von Erwerbsrechten
auf zurückerworbene eigene Anteile des Unternehmens entstehende
ergebniswirksame Betrag entspricht der Differenz zwischen
dem Buchwert der eigenen Anteile zum Zeitpunkt der Ausübung
und dem vereinbarten Bezugskurs.
26.
Ein zum Zeitpunkt der Ausübung der
Erwerbsrechte erwarteter Aufwand ist während der Laufzeit
durch die Bildung einer Rückstellung zu antizipieren.
Sind die Erwerbsrechte als Entgelt für Leistungen mehrerer
Perioden gewährt worden, ist die Rückstellung während
des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden.
27.
Besitzt das Unternehmen die eigenen Anteile,
ist die Höhe der Rückstellung nach der Differenz
zwischen dem Buchwert der eigenen Anteile und dem Bezugskurs
zu bemessen. Ist das Unternehmen hingegen nicht im Besitz
der eigenen Anteile, ist die Höhe der Rückstellung
nach dem Gesamtwert der Erwerbsrechte zu bemessen. Unabhängig
davon, ob das Unternehmen die eigenen Anteile besitzt, sind
bei der Ermittlung der Höhe der Rückstellung Abschläge
für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten
vorzunehmen.
28.
Die Ermittlung des Gesamtwerts soll grundsätzlich
nach den gleichen Prinzipien erfolgen wie die Bewertung von
Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Abweichend von
Tz. 10 und 11 sind hier jedoch Abschläge für erwartete
Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen,
um den erwarteten Aufwand zu schätzen. Bei Aktienoptionen
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist dies aufgrund der Regelung
in Tz. 17 nicht notwendig. Weiterhin ist die Bewertung hier
abweichend von Tz. 13 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht
endgültig. Um den späteren Aufwand durch die Rückstellung
zu antizipieren, ist auf den jeweils aktuellen Gesamtwert
abzustellen, in dem sich die aktuellen Ausprägungen der
Bewertungsparameter widerspiegeln.
Belegschaftsaktienprogramme
29.
Die im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen
gewährten Erwerbsrechte auf Aktien des Unternehmens stellen
Optionen auf Aktien des Unternehmens dar. Sie sind deshalb
nach den gleichen Grundsätzen zu bilanzieren, die für
Aktienoptionen entwickelt wurden.
30.
Die Laufzeit der im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen
gewährten Erwerbsrechte ist im Vergleich mit als Entgelt
gewährten Aktienoptionen sehr kurz. Ihr Wert wird deshalb
i.d.R. weitgehend durch den inneren Wert bestimmt, so dass
auf die Berücksichtigung der Zeitwertkomponente unter
dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit häufig verzichtet
werden kann.
Einschaltung von Dritten
31.
Werden Aktienoptionspläne oder Belegschaftsaktienprogramme
unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt, der als
Stillhalter gegenüber den Mitarbeitern auftritt, ist
das dem Dritten für die erbrachte Dienstleistung und
die übernommene Risikoposition gewährte Entgelt
als Aufwand zu erfassen.
32.
Stellen die Erwerbsrechte Entgelt für
Leistungen künftiger Perioden dar, ist der Aufwand zeitanteilig
über den Leistungszeitraum zu verteilen. Wurden die Erwerbsrechte
für bereits erbrachte Leistungen gewährt, ist der
Aufwand vollständig bei Gewährung anzusetzen. Zur
Differenzierung, ob Arbeitsleistungen künftiger oder
vergangener Perioden entgolten werden, sind die in Tz. 14
genannten Kriterien heranzuziehen.
Barvergütung
33.
Bei Verträgen, die eine an der Aktienkursentwicklung
orientierte Barvergütung vorsehen ("virtuelle"
Aktienoptionspläne, "virtuelle" Aktien), geht
das Unternehmen eine in ihrer Höhe unsichere Zahlungsverpflichtung
gegenüber dem Berechtigten ein, für die eine Rückstellung
zu bilden ist. Stellt die Barvergütung ein Entgelt für
Leistungen mehrerer Perioden dar, ist die Rückstellung
während des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden.
34.
Enthält ein Vertrag, der eine aktienkursorientierte
Barvergütung vorsieht, Charakteristika eines Optionsplans,
ist die Rückstellung anhand anerkannter finanzwirtschaftlicher
Optionsbewertungsmodelle zu bemessen. Bei der Berechnung sind
Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten
vorzunehmen.
35.
Die Bewertung "virtueller" Aktienoptionen
soll grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien erfolgen
wie die Bewertung echter Aktienoptionen. Abweichend von Tz.
10 und 11 sind hier aber Abschläge für erwartete
Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen,
um den erwarteten Zahlungsbetrag zu schätzen. Bei echten
Aktienoptionen ist dies aufgrund der Regelung in Tz. 17 nicht
notwendig. Weiterhin ist die Bewertung virtueller Aktienoptionen
abweichend von Tz. 13 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht
endgültig. Um den späteren Zahlungsbetrag zu antizipieren,
ist auf den jeweils aktuellen Gesamtwert der "virtuellen"
Aktienoptionen abzustellen, in dem sich die aktuellen Ausprägungen
der Bewertungsparameter widerspiegeln.
Kombinationen aus Aktienoptionsplänen
und Barvergütung
36.
Werden Entgeltformen, die eine Gewährung
von Aktien vorsehen, und solche, die eine aktienkursorientierte
Barvergütung vorsehen, in einer Weise eingesetzt, die
bei Inanspruchnahme einer Möglichkeit zum Erlöschen
der anderen führt, ist der entstehende Aufwand zunächst
unabhängig von der tatsächlich später beabsichtigten
Inanspruchnahme in einer Rückstellung anzusammeln.
37.
Die Höhe der Rückstellung richtet
sich nach der Möglichkeit, deren spätere Inanspruchnahme
am wahrscheinlichsten ist. Die gewählte Behandlung ist
in den Folgeperioden stetig beizubehalten.
38.
Wird die Bedienung durch Aktien für wahrscheinlich
gehalten, ist die Rückstellung in Höhe des Gesamtwerts
der Aktienoptionen bei Gewährung zu bilden. Werden Leistungen
mehrerer Perioden entgolten, ist die Rückstellung während
des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden. Wird die
Barvergütung für wahrscheinlich gehalten, ist die
Rückstellung entsprechend Tz. 33 ff. zu bilden.
39.
Wird später eine Möglichkeit
gewählt, die für sich betrachtet zu einer Einstellung
in die Kapitalrücklage führt, ist der zurückgestellte
Betrag erfolgsneutral in die Kapitalrücklage umzubuchen.
Die Dotierung der Kapitalrücklage muss dem Gesamtwert
der Aktienoptionen bei Gewährung entsprechen. Eine mögliche
Unter- oder Überdeckung der Rückstellung ist erfolgswirksam
zu korrigieren.
Angaben im Konzernanhang
40.
Für Aktienoptionspläne sind im
Anhang folgende Angaben zu machen:
- eine generelle Beschreibung der einzelnen
Programme mit wichtigen Eckdaten. Dazu zählen insbesondere
der Bezugskurs, ggf. Erfolgsziele, die Anzahl der Rechte,
die Laufzeit, die Sperrfrist, ggf. Ausübungsbedingungen
sowie der rechnerische Wert der Rechte bei Gewährung;
- die Summe des insgesamt in der Periode
aus den Programmen entstandenen Aufwands. Der auf Organmitglieder
des Unternehmens bzw. des Mutterunternehmens entfallende
Betrag ist hierbei gesondert anzugeben. Existieren mehrere
Programme, ist der Aufwand für die einzelnen Programme
getrennt anzugeben;
- für jedes Programm die Anzahl der
Optionsrechte und der durchschnittliche Bezugskurs getrennt
für alle (1) zu Jahresbeginn ausstehenden, (2) innerhalb
des Jahres gewährten, (3) ausgeübten, (4) aufgrund
von Ausübungsbedingungen erloschenen und (5) am Ende
der Laufzeit verfallenen sowie (6) am Jahresende ausstehenden
und (7) am Jahresende ausübbaren Rechte;
- der Gesamtwert (innerer Wert plus Zeitwert)
aller innerhalb des Jahres als Entgelt gewährten Optionsrechte.
Der Wert der Optionsrechte, die Organmitgliedern des Unternehmens
bzw. des Mutterunternehmens gewährt wurden, ist hierbei
gesondert anzugeben;
- die Methode zur Bewertung der Optionsrechte
sowie die dabei verwendeten Parameter. Insbesondere sind
die Annahmen über die Volatilität, die Dividendenrendite
und den risikolosen Zinsfuß anzugeben sowie die vorgenommenen
Modifikationen zur Berücksichtigung der eingeschränkten
Handelbarkeit und von Erfolgszielen offenzulegen;
- die durch eine Neufestsetzung des Bezugskurses
entstehende Werterhöhung von bereits gewährten
Optionsrechten.
41.
Die Angabepflicht über die Organmitgliedern
des Unternehmens bzw. des Mutterunternehmens gewährten
Gesamtbezüge nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 a HGB wird für
Aktienoptionspläne durch die in Tz. 40 genannten Angabepflichten
erfüllt.
42.
Aktienkursabhängige Barvergütungen
sind nicht als Bezugsrechte sondern als Gehälter angabepflichtig.
Nach Sinn und Zweck der Angabepflicht sollten die in dem jeweiligen
Geschäftsjahr zurückgestellten Beträge angegeben
werden; dabei sind Auflösungen zuvor gebildeter Rückstellungen
als negativer Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist aber auch eine Angabe im
Jahr der Auszahlung möglich, dann allerdings als Bezug
für eine mehrjährige Tätigkeit, der nicht in
die Angabe der Gesamtbezüge einzubeziehen, sondern getrennt
anzugeben ist.
43.
Bei Kombinationen aus Aktienoptionsplan
und Barvergütung, bei der die Inanspruchnahme einer Möglichkeit
zum Erlöschen der anderen führt, sind zusätzlich
die Prämissen über die unterstellte Inanspruchnahme
offenzulegen.
44.
Beträge, die aufgrund der Gewährung
von Aktienoptionen in die Kapitalrücklage eingestellt
wurden, sind im Eigenkapitalspiegel nach DRS 7 gesondert auszuweisen.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
45.
Dieser Standard ist erstmals anzuwenden
auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr.
46.
Die Regelungen zur Bilanzierung von Erwerbsrechten
auf Aktien des Unternehmens brauchen nur auf im Geschäftsjahr
der ersten Anwendung oder später gewährte Rechte
angewendet zu werden. Entscheidend hierfür ist nicht
das Datum der Beschlussfassung, sondern der Zeitpunkt der
tatsächlichen Gewährung der Erwerbsrechte.
47.
Die Regelungen zu Anhangangaben sowie zur
Bilanzierung für an der Aktienkursentwicklung orientierte
Barvergütungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der
Gewährung bzw. des Vertragsschlusses für alle ausstehenden
Erwerbsrechte bzw. Zahlungsverpflichtungen anzuwenden.
Anhang A: Empfehlungen
de lege ferenda
A1.
Mit der Bekanntmachung eines Rechnungslegungsstandards
des DSR durch das BMJ wird bei seiner Anwendung die Beachtung
der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung vermutet (vgl.
§ 342 Abs. 2 HGB). Der DSR hat darauf verzichtet, Regelungen
zu empfehlen, die zu geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
des HGB im Widerspruch stehen. Der vorliegende Standard entspricht
deutschem Bilanzrecht.
A2.
Zur Verbesserung des Informationswerts der
Konzernrechnungslegung und zur stärkeren Annäherung
der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an internationale
Grundsätze schlägt der DSR die Neufassung eines
Abschnitts des Standards vor. Diese kann jedoch erst in Kraft
treten, sobald die entsprechende Vorschrift des HGB bzw. des
AktG geändert worden ist. Die nachfolgende Fassung der
betreffenden Textziffer stellt die Auffassung des DSR in Bezug
auf eine Regelung des Sachverhalts im Sinne der genannten
Zielsetzung dar.
A3.
Tz. 25 - 28 sind durch folgende neu gefasste
Tz. zu ersetzen:
"Bedient ein Unternehmen einen Aktienoptionsplan
durch zurückerworbene eigene Anteile, sind hinsichtlich
der als Entgelt gewährten Erwerbsrechte die gleichen
Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden wie für Aktienoptionspläne
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG."
A4.
Durch die vorstehende Regelung wird die Bilanzierung
von Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens in ökonomisch
sinnvoller Weise vereinheitlicht. Sie erfordert jedoch, dass
zum Zweck der Bedienung von als Entgelt gewährten Erwerbsrechten
auf Aktien des Unternehmens zurück erworbene eigene Anteile
nicht als Aktivposten erfasst, sondern vom Eigenkapital abgesetzt
werden. Dies ist nach deutschem Recht bislang nur vorgesehen,
wenn Aktien zum Zweck der Einziehung erworben werden oder
wenn ohne diese Zweckbestimmung die spätere Veräußerung
nur mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen kann (§ 71
Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 AktG). Der DSR empfiehlt, eine vergleichbare
Regelung auch für den Rückkauf von eigenen Aktien
zum Zweck der Bedienung von als Entgelt gewährten Erwerbsrechten
zu erlassen.
Anhang B: Begründung
des Entwurfs
Gegenstand und Geltungsbereich
B1.
Die Aufzählung der durch den Standardentwurf
abgedeckten Entgeltverträge ist weit gefasst. Neben Aktienoptionsplänen,
die aus einer Kapitalerhöhung bedient werden, erstreckt
sich der Standardentwurf insbesondere auch auf Aktienoptionspläne
auf Basis von zurückgekauften eigenen Anteilen sowie
die Möglichkeit einer Barvergütung anstelle der
Ausgabe von Aktien. Weiterhin bezieht der Standardentwurf
auch explizit die Möglichkeit einer Kombination der verschiedenen
Entgeltformen ein. Ein solch umfassender Geltungsbereich erscheint
angesichts der Vielfalt der in der Praxis zu beobachtenden
Programmgestaltungen notwendig.
B2.
Der Standardentwurf erstreckt sich weiterhin
auch auf Belegschaftsaktienprogramme. Das Recht zum Bezug
von Belegschaftsaktien kann als Optionsrecht mit einer Laufzeit
nahe Null interpretiert werden. Es erscheint somit konsequent,
die für Aktienoptionspläne entwickelten Grundsätze
auf die Bilanzierung von Belegschaftsaktienprogrammen zu übertragen.
B3.
Aufgrund der Aufgabenstellung des DSR ist
der Geltungsbereich des Standardentwurfs grundsätzlich
auf den Konzernabschluss beschränkt. Für die Bilanzierung
von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen
existiert jedoch nach deutschem Recht auch im Einzelabschluss
eine Regelungslücke. Die dem Standardentwurf zugrunde
liegende Argumentation kann insofern auch als Leitlinie für
die Bilanzierung im Einzelabschluss dienen.
Grundlegende Annahmen
B4.
Die Regelungen des Standardentwurfs basieren
auf folgenden grundlegenden Annahmen:
- Erwerbsrechte auf Aktien
werden als Gegenleistung für Arbeits- bzw. sonstige
Dienstleistungen des Empfängers gewährt. Der Wert
der für das Unternehmen erbrachten bzw. zu erbringenden
Leistungen entspricht dem Wert der Erwerbsrechte.
- Der Wert eines Erwerbsrechts
auf Aktien bzw. eines äquivalenten Zahlungsversprechens
ist hinreichend verlässlich mit akzeptablem Aufwand
messbar. Er setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert
zusammen.
Aktienoptionspläne
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
B5.
Der Standardentwurf konzentriert sich zunächst
auf die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen nach § 192
Abs. 2 Nr. 3 AktG, die sowohl hinsichtlich des Bilanzansatzes
als auch der Bilanzbewertung kontrovers diskutiert wird. In
einem zweiten Schritt werden Besonderheiten anderer Formen
eines am Aktienkurs orientierten Entgelts angesprochen.
B6.
Die Frage der Bilanzierung von Aktienoptionen
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG wird bislang äußerst
kontrovers diskutiert. Neben zahlreichen Literaturbeiträgen
haben dies auch die Stellungnahmen zum Positionspapier der
Arbeitsgruppe "Stock Options" des DSR gezeigt. Meinungsunterschiede
konzentrieren sich dabei insbesondere auf die Frage, ob die
Gewährung von Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen
überhaupt zur Buchung eines Personalaufwands führen
soll bzw. kann. Unter den Befürwortern einer aufwandswirksamen
Lösung wird weiterhin diskutiert, mit welchem Wert (Gesamtwert
vs. innerer Wert) Aktienoptionen bilanziell erfasst werden
sollen und zu welchem Zeitpunkt der Wert zu ermitteln ist.
B7.
Der Standardentwurf sieht vor, dass die Ausgabe
von Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen
zur Buchung eines Personalaufwands in Höhe des Gesamtwerts
der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Gewährung führt.
Ein Betrag gleicher Höhe ist der Kapitalrücklage
zuzuführen. Stellen die Aktienoptionen ein Entgelt für
mehrere Perioden dar, ist die Dotierung der Kapitalrücklage
und der Personalaufwand über den Leistungszeitraum zu
verteilen. Buchungen sind erst dann anteilig vorzunehmen,
wenn ein entsprechender Teil der Arbeitsleistungen erbracht
wurde. Gegen diese Vorgehensweise sind sowohl in der Literatur
als auch in den Stellungnahmen zum vorhergehenden Positionspapier
eine Reihe von Einwänden erhoben worden, auf die im Folgenden
eingegangen werden soll.
B8.
In einer Reihe von Beiträgen wird die
Ansicht vertreten, die Ausgabe von Aktienoptionen als Entgelt
für Arbeitsleistungen könne generell nicht zu einem
Personalaufwand führen. Sie stellten ein Entgelt dar,
das dem Empfänger ausschließlich von den Gesellschaftern
eingeräumt werde und daher die Gesellschaftssphäre
nicht berühre. Dem steht entgegen, dass die Arbeitsleistung
der Berechtigten unmittelbar der Gesellschaft und nur mittelbar
den Gesellschaftern zugute kommt. Sie wird in gleicher Weise
wie eine bar oder mit Sachwerten vergütete Arbeitsleistung
für die Gesellschaft aufgrund eines Anstellungsverhältnisses
erbracht. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Berechtigten
und den Gesellschaftern besteht demgegenüber nicht. Nach
Ansicht des DSR berührt deshalb ein in Form von Aktienoptionen
gewährtes Entgelt die Gesellschaftssphäre und kann
bilanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.
B9.
Gegen die Dotierung der Kapitalrücklage
als Gegenposten zum Personalaufwand wird eingewandt, dass
es an einem einlagefähigen Vermögensgegenstand mangele,
durch den die Dotierung der Kapitalrücklage gerechtfertigt
wird. Nach Ansicht des DSR ist die Ausgabe von Aktienoptionen
jedoch in Analogie zur Bilanzierung bei der Ausgabe von Wandel-
und Optionsanleihen zu beurteilen. Nach § 272 Abs. 2
Nr. 2 HGB ist der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandel-
und Optionsanleihen erzielt wird, der Kapitalrücklage
zuzuführen. Da von einer Optionsanleihe abgetrennte Optionsscheine
und "nackte" Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr.
3 AktG wirtschaftlich gleichwertige Wertpapiere sind, erscheint
es zwingend, einen Betrag, der bei der Ausgabe von Aktienoptionen
erzielt wird, der Kapitalrücklage zuzuführen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Gegenleistung in bar oder auf andere
Weise erbracht wird. So kommt der erzielte Betrag im Fall
niedrig verzinslicher Optionsanleihen im Zinsverzicht zum
Ausdruck. Nach Ansicht des DSR stellt der Wert der Arbeitsleistungen,
die als Gegenleistung für die Gewährung der Optionen
erbracht werden, in gleicher Weise einen Betrag dar, durch
den das Vermögen des Unternehmens vermehrt wird.
B10.
Gegen die Sichtweise, der Wert der Arbeitsleistungen
stelle einen von dem Unternehmen erzielten Betrag dar, der
die Dotierung der Kapitalrücklage rechtfertige, wird
weiterhin eingewandt, dass Verpflichtungen zu Dienstleistungen
nach § 27 Abs. 2 AktG nicht einlagefähig sind. Dieser
Einwand könnte jedoch nur dann zutreffen, wenn bereits
zu Beginn des Leistungszeitraums der gesamte Wert der noch
zu erbringenden Arbeitsleistungen eingebracht, aktiviert und
durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens zeitlich verteilt
würde. Der Standardentwurf sieht aber vor, dass jeweils
nur der dem bereits erbrachten Teil der Arbeitsleistungen
entsprechende Wert der Kapitalrücklage zuzuführen
ist. Nach Ansicht des DSR steht § 27 Abs. 2 AktG dieser Regelung
nicht entgegen.
B11.
Unter den Befürwortern einer aufwandswirksamen
Erfassung bestehen erhebliche Meinungsunterschiede darüber,
mit welchem Wert Aktienoptionen bilanziell erfasst werden
sollen und zu welchem Zeitpunkt der Wert zu ermitteln ist.
Mögliche Wertansätze sind der Gesamtwert und der
innere Wert einer Aktienoption. Mögliche Bewertungszeitpunkte
sind der Zeitpunkt der Gewährung (grant date),
das Ende des Leistungszeitraums (vesting date) und
der Zeitpunkt der Ausübung (exercise date).
B12.
Es ist heute herrschende Meinung, dass der
Wert von Aktienoptionen dem Gesamtwert (fair value)
entspricht. Dass dennoch über die Bewertung zum inneren
Wert (intrinsic value) diskutiert wird, ist vor dem
Hintergrund zu sehen, dass der innere Wert lange Zeit der
alleinige Wertmaßstab für Aktienoptionen nach US
GAAP war und auch nach der Neuregelung im Jahr 1995 ein Wahlrecht
besteht, Aktienoptionen zum inneren Wert zu bewerten. Der
innere Wert drückt jedoch nur einen Teil des mit einer
Aktienoption transferierten Wertes aus. Erfolgt die Bewertung
im Zeitpunkt der Gewährung und entspricht der Bezugskurs
der Optionen dem aktuellen Aktienkurs, werden Aktienoptionen
bei einer Bewertung zum inneren Wert als wertlos angesehen.
Aktienoptionen haben jedoch auch in diesem Fall bereits bei
der Gewährung einen Wert, der über den inneren Wert
hinaus geht. Nach Ansicht des DSR ist deshalb nur der Gesamtwert
einer Aktienoption geeignet, den Wert der damit entgoltenen
Arbeitsleistung zu bemessen. Dafür spricht auch, dass
er den Wert darstellt, für den Dritte bereit wären,
das Risiko aus dem Entgeltvertrag zu übernehmen. Ein
an US GAAP angelehntes Wahlrecht ist deshalb im Standardentwurf
nicht vorgesehen.
B13.
Die konkrete Auswahl einer Methode zur Ermittlung
des Gesamtwerts ist nicht Inhalt des Standardentwurfs. Die
Festlegung auf eine einzelne Methode könnte der Vielfalt
der Aktienoptionspläne in der Praxis nicht gerecht werden.
Besonderheiten einzelner Aktienoptionspläne sind durch
Modifikation gängiger Bewertungsmodelle, z.B. dem Black/Scholes-
oder dem Binomialmodell, zu berücksichtigen. Im Standardentwurf
sind jedoch grundlegende Anforderungen an die zu wählenden
Bewertungsmodelle formuliert, um den Spielraum bei der Festlegung
eines geeigneten Bewertungsverfahrens möglichst weit
einzuschränken.
B14.
Als mögliche Zeitpunkte der endgültigen
Bewertung wurden in Deutschland bislang vor allem der Zeitpunkt
der Gewährung (grant date) und der Zeitpunkt der
Ausübung (exercise date) diskutiert. Die Bewertung
zum Ende des Leistungszeitraums (vesting date) wird
hingegen in einem Positionspapier der G4+1-Gruppe erwogen
und ist daran anknüpfend in mehreren Stellungnahmen zum
Positionspapier der Arbeitsgruppe "Stock Options"
vorgeschlagen worden. Entscheidend für die Auswahl des
Bewertungszeitpunkts ist einerseits, bis zu welchem Zeitpunkt
Wertänderungen der Aktienoptionen noch der Gesellschaftssphäre
zugerechnet werden. Andererseits ist damit die Frage verbunden,
ob ausstehende Aktienoptionen aus Sicht des Unternehmens dem
Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen sind.
B15.
Eine Bewertung zum Zeitpunkt der Ausübung
wäre vorzunehmen, wenn ausstehende Aktienoptionen dem
Fremdkapital zugerechnet würden. Der Ausübungsgewinn
der Berechtigten wäre durch eine Rückstellung zu
antizipieren und nach Ausübung in die Kapitalrücklage
umzubuchen. Vorteil einer Bewertung zum Ausübungszeitpunkt
ist die einfache Bewertung, da der Wert einer Aktienoption
bei Ausübung vollständig durch den inneren Wert
determiniert wird. Gegen diese Vorgehensweise spricht jedoch,
dass ausstehende Optionsrechte in vergleichbaren Fällen,
insbesondere bei der Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen,
dem Eigenkapital zugerechnet werden. In das Eigenkapital wird
dabei der Betrag eingestellt, der bei der Ausgabe der Optionsrechte
von dem Unternehmen erzielt wird. Angesichts dessen hält
der DSR eine endgültige Bewertung von Aktienoptionen
zum Zeitpunkt der Ausübung für nicht vertretbar.
B16.
Sowohl eine Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung
als auch zum sog. vesting date zielen auf den Betrag
bei Ausgabe der Aktienoptionen ab. Der Unterschied zwischen
den beiden Zeitpunkten liegt an den Kriterien, nach denen
eine Aktienoption als ausgegeben angesehen wird. Für
eine Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung spricht, dass
zu diesem Zeitpunkt das Entgelt für die Arbeitsleistung
in beiderseitigem Einverständnis vereinbart wurde. Außerdem
steht eine solche Bewertung im Einklang mit der Vorgehensweise
bei vergleichbaren Transaktionen, z.B. bei Wandel- und Optionsanleihen,
bei denen spätere Wertänderungen ebenfalls nicht
zu einer Anpassung des bei Gewährung erzielten Betrags
führen. Weiterhin könnten die Berechtigten die Optionsrechte
bereits zum Zeitpunkt der Gewährung verwerten, indem
sie ein Gegengeschäft am Kapitalmarkt abschließen.
Befürworter einer Bewertung zum vesting date halten
dem entgegen, dass der Berechtigte bei Gewährung den
durch die Aktienoptionen verbrieften Anspruch noch nicht erdient
hat. Dies sei erst der Fall, wenn die vereinbarte Gegenleistung
vollständig erbracht ist. Nach Abwägung der genannten
Argumente ist der DSR der Ansicht, dass der Wert von Aktienoptionen
zutreffend zum Zeitpunkt der Gewährung zu bestimmen ist.
Aktienoptionspläne
in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen
B17.
Bei Aktienoptionsplänen in Verbindung
mit Wandel- und Optionsanleihen auf Grundlage von § 192 Abs.
2 Nr. 1 AktG tritt neben das Optionsrecht ein Anleihebestandteil,
der zusätzlich bilanziell erfasst werden muss. Dies wirft
jedoch keine weitergehenden Probleme auf, da hierzu auf die
Grundsätze zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen
zurückgegriffen werden kann.
B18.
Hinsichtlich der Bewertung des Optionsrechts
ist die Ausgestaltung der Wandel- und Optionsanleihen zu beachten.
Werden diese normal verzinslich, aber ohne Aufschlag für
das enthaltene Optionsrecht ausgegeben, kann der Wert des
Optionsrechts entsprechend der Vorgehensweise für nackte
Aktienoptionen bestimmt werden. Ist die Anleihe jedoch niedrig
verzinslich oder wird sie mit einem Aufschlag zum Nennwert
ausgegeben, ist dieser Nachteil bei der Bestimmung des Aufwands
mit dem Gesamtwert der Option zu verrechnen. Der Aufschlag
bzw. der Nachteil aus der Niedrigverzinslichkeit ist entsprechend
den Grundsätzen zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen
als Zinsaufwand zu berücksichtigen.
Bedienung aus eigenen
Aktien
B19.
Die Bilanzierung von Aktienoptionen, die durch
einen Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2
oder 8 AktG bedient werden sollen, hängt entscheidend
davon ab, wie der Rückkauf der eigenen Anteile bilanziell
erfasst wird. Nach geltendem Recht sind eigene Anteile als
Teil des Umlaufvermögens in der Bilanz zu aktivieren
und Wertänderungen erfolgswirksam zu behandeln. Der bilanzielle
Wert der eigenen Anteile darf dabei den Rückkaufkurs
nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist der durch
Aktienoptionen bedingte ergebniswirksame Betrag durch die
Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Anteile zum Zeitpunkt
der Ausübung und dem Bezugskurs zu bestimmen.
B20.
Nach Ansicht des DSR stellt die aus der Behandlung
von eigenen Anteilen nach geltendem Recht resultierende Behandlung
von Aktienoptionen keine sinnvolle Lösung dar. Wirtschaftlich
ist der Rückkauf eigener Anteile gleichbedeutend mit
einer Kapitalrückzahlung an die Aktionäre, die spätere
Wiederausgabe entspricht einer Kapitalerhöhung. Angesichts
dessen wird in Anhang A vorgeschlagen, das HGB bzw. AktG dahingehend
zu ändern, dass der Rückkauf von eigenen Anteilen
zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung als Kapitalherabsetzung
zu buchen ist. Die bilanziellen Konsequenzen der Gewährung
von Aktienoptionen wären dann unabhängig davon,
ob sie durch junge oder zurückerworbene Aktien des Unternehmens
bedient werden sollen. Hierdurch würden nicht zuletzt
Konsistenzprobleme vermieden, die entstehen können, wenn
ein Unternehmen sich das Wahlrecht einräumen lässt,
Aktienoptionen entweder durch junge oder durch zurückerworbene
Aktien zu bedienen.
Belegschaftsaktienprogramme
B21.
Die Überlegungen zu Aktienoptionsplänen
nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG bzw. auf Basis
zurückgekaufter eigener Anteile umfassen auch Belegschaftsaktienprogramme
und vergleichbare Beteiligungsprogramme (restricted stock
plans), die aufgrund der gleichen Rechtsvorschriften durchgeführt
werden. Der wesentliche Unterschied liegt in diesem Fall darin,
dass die Laufzeit der Erwerbsrechte deutlich kürzer ist.
B22.
Die Überlegungen lassen sich auch auf
Belegschaftsaktienprogramme auf Basis von § 202 Abs. 4 AktG
übertragen. Auch hier erhalten die Empfänger einen
finanziellen Vorteil als Gegenleistung für Arbeitsleistungen,
der zur Verwässerung des Vermögens der Altaktionäre
führt.
B23.
Aufgrund der kurzen Laufzeit von Erwerbsrechten
auf Belegschaftsaktien ist eine Differenzierung in verschiedene
Bewertungszeitpunkte nicht notwendig. Auch die Frage der Bewertungsmethode
ist von geringer Bedeutung, da der Zeitwert sehr gering ausfällt
und der innere Wert wertbestimmend ist.
Einschaltung von Dritten
B24.
Das Einschalten von Dritten kann in unterschiedlichster
Weise erfolgen. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich
der Art der übernommenen Dienstleistung und der übernommenen
Risikoposition. Die Vielfalt derartiger Gestaltungsmöglichkeiten
lässt keine standardisierte Regelung zu. Bestehende Lücken
sind im Sinne der entwickelten Grundsätze zu schließen.
Barvergütung
B25.
Häufig wird anstelle von Aktienoptionsplänen
eine Vereinbarung getroffen, die eine an der Aktienkursentwicklung
orientierte Barvergütung vorsieht ("virtuelle"
Aktienoptionspläne). Die Gesellschaftersphäre ist
bei solchen Vereinbarungen nicht betroffen, so dass viele
der Bilanzierungsprobleme von echten Aktienoptionsplänen
entfallen.
B26.
Das Unternehmen geht mit einem "virtuellen"
Aktienoptionsplan eine Zahlungsverpflichtung ein, die in mehrfacher
Hinsicht unsicher ist. Für eine solche Verpflichtung
ist entsprechend § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
B27.
Der insgesamt zu verrechnende Aufwand bei
einem "virtuellen" Aktienoptionsplan wird durch
die schlussendlich zu leistende Zahlung des Unternehmens an
den Berechtigten bestimmt. Der endgültige Bewertungszeitpunkt
ist hier also der Ausübungszeitpunkt (exercise date),
da erst zu diesem Zeitpunkt der zu zahlende Betrag endgültig
feststeht. Durch Bildung der Rückstellung ist bereits
während der Laufzeit der später erwartete Aufwand
periodengerecht zu antizipieren. Zur Bestimmung des Leistungszeitraums
können die gleichen Kriterien wie bei Aktienoptionsplänen
herangezogen werden.
B28.
In der Literatur wird diskutiert, ob für
Bilanzstichtage während der Laufzeit der zeitanteilige
Gesamtwert, der vollständige innere Wert oder der zeitanteilige
innere Wert zur Berechnung der Rückstellung heranzuziehen
ist. Für den inneren Wert spricht, dass er einfach zu
berechnen ist. Er stellt aber nicht den bestmöglichen
Schätzwert für den späteren Auszahlungsbetrag
dar, sondern kann diesen deutlich unterschreiten. Diese Unterschreitung
wird noch verstärkt, wenn der innere Wert über den
Leistungszeitraum verteilt wird. Zur Bildung der Rückstellung
ist deshalb der zeitanteilige Gesamtwert heranzuziehen. Um
die erwartete Auszahlung zu schätzen, sind Abschläge
für Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten notwendig.
Kombinationen aus Aktienoptionsplänen
und Barvergütung
B29.
Häufig behalten sich Unternehmen das
Recht vor, den Anspruch des Empfängers entweder aus einer
Kapitalerhöhung, durch die Hingabe eigener Anteile oder
durch eine Barvergütung zu bedienen. Da die Inanspruchnahme
einer Möglichkeit dazu führt, dass aus den anderen
keine Belastung mehr entsteht, wäre es nicht sachgerecht,
sämtliche Möglichkeiten kumulativ bilanziell zu
erfassen. Zur Bemessung des Aufwands der Höhe nach sieht
der Standardentwurf deshalb vor, dass nur eine der Möglichkeiten
berücksichtigt wird. Hierzu ist auf die Möglichkeit
abzustellen, die voraussichtlich von dem Unternehmen gewählt
wird. Zur Bewertung ist folglich eine Annahme über die
voraussichtliche Inanspruchnahme zu treffen. Um bilanzpolitische
Spielräume einzuengen, darf diese Annahme entsprechend
dem Gebot der Stetigkeit nur in Ausnahmefällen und mit
besonderer Begründung geändert werden.
B30.
Da eine Zuführung zur Kapitalrücklage
später nicht rückgängig gemacht werden kann,
muss der Betrag solange einer Rückstellung zugeführt
werden, bis die Barzahlung zu Lasten der Rückstellung
geleistet wird oder endgültig feststeht, dass die Aktienoptionen
durch junge Aktien bedient werden. Die endgültige Bemessung
des Aufwands sollte sich nach der tatsächlich in Anspruch
genommenen Alternative richten, so dass erfolgswirksame Korrekturbuchungen
im Jahr der Inanspruchnahme notwendig sein können.
Anhang C: Kompatibilität mit
dem Gesetz und früheren Standards des DSR
Grundsatz
C1.
Nach deutschem Recht bestehen bislang keine
konkreten Regelungen zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen.
Nach Ansicht des DSR stehen die Regelungen des Standardentwurfs
im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
und den Zielsetzungen des Konzernabschlusses.
Konflikte mit bestehendem
Recht
C2.
Die in Anhang A des Standardentwurfs vorgesehene
Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen
Entgeltverträgen auf der Grundlage von zurückgekauften
eigenen Aktien steht in Konflikt mit den bestehenden handelsrechtlichen
Grundsätzen für die Bilanzierung eigener Anteile.
Nach §§ 266 Abs. 2 B.III.2., Abs. 3 A.III.2, 272
Abs. 4 S. 1 HGB sind eigene Anteile im Regelfall im Umlaufvermögen
zu aktivieren. Gleichzeitig ist eine Rücklage für
eigene Anteile zu bilden. Lediglich nach § 71 Abs. 1 Nr. 6
oder 8 AktG zur Einziehung erworbene eigene Anteile und solche
Anteile, deren spätere Veräußerung von einem
erneuten Beschluss der Hauptversammlung abhängig gemacht
worden ist, sind nach § 272 Abs. 1 Satz 4 bis 6 HGB als Kapitalrückzahlung
offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (Nennbetrag) bzw.
mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen (Unterschiedsbetrag
zwischen Rückkaufpreis und Nennbetrag). Der DSR empfiehlt
eine vergleichbare Vorgehensweise auch für zur Bedienung
von Aktienoptionsplänen erworbene eigene Anteile.
Erweiterung bzw. Konkretisierung
bisheriger Regelungen
C3.
Der Argumentation des Standardentwurfs folgend
wäre es konsequent, § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB dahingehend
zu erweitern, dass auch durch die Ausgabe von Aktienoptionen
erzielte Beträge unter diese Vorschrift fallen. Dabei
könnte ausdrücklich geregelt werden, dass dies auch
dann gilt, wenn der erzielte Betrag im Wert bereits erbrachter
Dienstleistungen zum Ausdruck kommt.
Vereinbarkeit mit früheren
Standards des DSR
C4.
Der Standardentwurf verstößt nicht
gegen Regelungen in bislang verabschiedeten Standards des
DSR.
Anhang D: Vergleich mit US GAAP,
IAS und dem G4+1-Positionspapier
Regelung nach US GAAP
D1.
Für die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen nach US GAAP anzuwendende
Verlautbarungen sind die 1972 veröffentlichte APB Opinion
No. 25 "Accounting for Stock Issued to Employees"
(APB 25), der 1995 veröffentlichte SFAS No. 123 "Accounting
for Stock-based Compensation" (SFAS 123) sowie die 1978
veröffentlichte FASB Interpretation No. 28 "Accounting
for Stock Appreciation Rights and Other Variable Stock Option
and Award Plans" (FIN 28).
D2.
Für Verträge, die eine Gewährung
von Aktien des Unternehmens vorsehen (Aktienoptionspläne,
Belegschaftsaktienprogramme), hat SFAS 123 grundsätzlich
APB 25 ersetzt. SFAS 123 gewährt jedoch hinsichtlich
der Bewertung ein Wahlrecht, dass es den Unternehmen erlaubt,
auch weiterhin die Bewertungsmethodik nach APB 25 anzuwenden.
In diesem Fall sind weitergehende Anhangangaben zu machen.
Für Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung
orientierte Barvergütung vorsehen ("virtuelle"
Aktienoptionspläne, "virtuelle" Aktien), bleibt
FIN 28 in Kraft.
D3.
Werden Aktien bzw. Aktienoptionen des Unternehmens
als Entgelt gewährt, ist unabhängig von der Durchführungsform
(Kapitalerhöhung, Bedienung mit eigenen Anteilen) in
Höhe des den Erwerbsrechten zugemessenen Wertes ein Aufwand
gegen die Kapitalrücklage (paid-in capital) zu
buchen. Werden Leistungen mehrerer Perioden entgolten, ist
der Aufwand durch eine ratierliche Erhöhung der Kapitalrücklage
über den Leistungszeitraum zu verteilen. Als Leistungszeitraum
wird hierbei grundsätzlich die sog. vesting period
verstanden. Die vesting period endet mit der Ausgabe
der Erwerbsrechte. Dabei gilt eine Aktienoption als ausgegeben
(vested, issued), sobald die Möglichkeit
zu deren Ausübung nur noch vom Erreichen des Ausübungspreises
abhängt. I.d.R. wird eine Aktienoption am Ende der Sperrfrist
als ausgegeben angesehen.
D4.
Nach SFAS 123 sind Aktienoptionen und sonstige
Erwerbsrechte grundsätzlich mit ihrem Gesamtwert zu bewerten
(fair value based method). Dieser ist zum Zeitpunkt
der Gewährung (grant date) anhand von Optionsbewertungsmodellen
zu ermitteln. Die Bewertung stellt nur auf die ausgegebenen
(vested), nicht auf die insgesamt gewährten (granted)
Optionsrechte ab. Bei der Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung
ist die Ausfallrate aufgrund von nicht erfüllten Ausgabebedingungen
zu schätzen. Weicht die tatsächliche von der geschätzten
Ausfallrate ab, ist der ursprünglich berechnete Wert
an die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Optionen anzupassen.
Übliche Bewertungsmodelle sind darüber hinaus dahingehend
zu modifizieren, dass die Laufzeit der Optionen durch die
erwartete Haltedauer der Optionen ersetzt wird.
D5.
Alternativ kann die Bewertung nach wie vor
auch entsprechend der in APB 25 vorgeschriebenen Methode erfolgen.
Hiernach ist eine Bewertung zum inneren Wert vorgesehen (intrinsic
value based method). Der Wert einer Aktienoption ist nach
APB 25 zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, an dem erstmalig der
genaue Bezugskurs und die genaue Anzahl der beziehbaren Aktien
feststeht. Bei sog. fixed plans, bei denen der Bezugskurs
bereits bei der Gewährung feststeht, ist dies i.d.R.
der Zeitpunkt der Gewährung. Bei sog. performance
awards, worunter z.B. indexierte Aktienoptionen fallen,
ist dies i.d.R. erst der Zeitpunkt der Ausübung. Wählt
ein Unternehmen die Bewertung nach APB 25, sind im Anhang
Angaben über Auswirkungen einer Bewertung nach SFAS 123
auf den Gewinn (net income) und den Gewinn je Aktie
(earnings per share) zu machen (pro forma disclosure).
D6.
Für Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung
orientierte Barvergütung vorsehen, ist eine Rückstellung
zu bilden. SFAS 123 verweist diesbezüglich auf FIN 28.
Hierin wird eine Bemessung zum zeitanteiligen inneren Wert
der virtuellen Optionsrechte vorgesehen. Als Leistungszeitraum,
über den der Wert zu verteilen ist, gilt nach FIN 28
ebenfalls der Zeitraum ab Gewährung bis zur freien Ausübbarkeit
des bedingten Zahlungsanspruchs.
D7.
Die Bilanzierung von Aktienoptionen und ähnlichen
Entgeltformen ist durch weitreichende Anhangangaben zu ergänzen.
Neben einer generellen Beschreibung von Aktienoptionsplänen
unter Einbeziehung wichtiger Eckdaten zählen hierzu nach
SFAS 123, Para. 46 ff. insbesondere:
- die Anzahl und der gewichtete
durchschnittliche Bezugskurs von Aktienoptionen getrennt
nach folgenden Gruppen: (1) ausstehende Aktienoptionen zu
Beginn des Geschäftsjahres, (2) ausstehende Aktienoptionen
am Ende des Geschäftsjahres, (3) am Ende des Jahres
ausübbare Aktienoptionen und solche Aktienoptionen,
die während des Geschäftsjahres (4) gewährt
wurden, (5) ausgeübt wurden oder (6) aufgrund nicht
erfüllter Ausübungsbedingungen erloschen bzw.
(7) am Ende der Laufzeit verfallen sind;
- der gewichtete durchschnittliche
Gesamtwert am Tag der Gewährung aller im Geschäftsjahr
gewährten Aktienoptionen. Weichen die Bezugskurse einiger
Aktienoptionen vom Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie
am Tag der Gewährung ab, sind die gewichteten durchschnittlichen
Bezugskurse und gewichteten durchschnittlichen Gesamtwerte
getrennt für solche Aktienoptionen anzugeben, deren
Bezugskurs (1) gleich dem, (2) größer als der,
(3) kleiner als der Marktpreis der Aktie am Tag der Gewährung
ist;
- die Anzahl anderer im Geschäftsjahr
gewährter Eigenkapitalinstrumente sowie deren gewichteter
durchschnittlicher Wert am Tag der Gewährung;
- eine Beschreibung der zur
Bewertung der im Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen
herangezogenen Methode und dabei getroffener wichtiger Annahmen,
insbesondere (1) die risikolose Verzinsung, (2) die erwartete
Haltedauer, (3) die erwartete Volatilität und (4) die
erwarteten Dividenden;
- der gesamte in der Gewinn-
und Verlustrechnung angesetzte Aufwand, der aus Aktienoptionsplänen
und ähnlichen Entgeltformen resultiert;
- wichtige Änderungen
bestehender Aktienoptionspläne;
- für die am Ende des
Geschäftsjahres ausstehenden Aktienoptionen die Bandbreite
der Bezugskurse, die durchschnittlich noch verbleibende
Laufzeit, die Anzahl und der gewichtete durchschnittliche
Bezugskurs. Bei einer breiten Streuung der Bezugskurse sind
diese Angaben für sinnvolle Teilbandbreiten zu machen.
Für jede Teilbandbreite sind weiterhin die Anzahl und
der durchschnittliche Bezugskurs der ausübbaren Aktienoptionen
getrennt anzugeben.
Die Angaben sind weiter zu differenzieren,
wenn ein Unternehmen über verschiedene Aktienoptionspläne
verfügt, die sich so stark unterscheiden, dass eine getrennte
Angabe wichtig erscheint (z.B. ein Plan mit festem und ein
weiterer mit einem indexgebundenen Bezugskurs).
D8.
Der Standardentwurf stimmt weitgehend mit
den Regelungen nach US GAAP überein. Es bestehen jedoch
auch einige wichtige Unterschiede. In folgenden Punkten weicht
der Standardentwurf von den Regelungen nach US GAAP ab:
- Als Bewertungsmethode für
Aktienoptionen wird im Standardentwurf einzig die Bewertung
zum Gesamtwert zugelassen. Das als politischer Kompromiss
zu wertende Wahlrecht nach US GAAP, dass die alternative
Bewertung zum inneren Wert bei gleichzeitiger pro forma
disclosure der Auswirkungen einer Bewertung zum Gesamtwert
zulässt, wird nicht gewährt.
- Für Verträge,
die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung
vorsehen und Optionscharakter aufweisen ("virtuelle"
Aktienoptionen), ist nach dem Standardentwurf eine Rückstellung
in Höhe des zeitanteiligen Gesamtwerts des bedingten
Zahlungsanspruchs anzusetzen. FIN 28 sieht hingegen eine
Bewertung zum zeitanteiligen inneren Wert des bedingten
Zahlungsanspruchs vor, obwohl eine Bewertung zum Gesamtwert
als konzeptionell richtig angesehen wird (SFAS 123, Para.
338).
- SFAS 123 lässt eine
nachträgliche Korrektur der zum Gewährungszeitpunkt
erfolgten Bewertung zu, falls die Anzahl der später
ausgegebenen Aktienoptionen von der geschätzten Ausfallrate
abweicht. Nach dem Standardentwurf ist eine solche Korrektur
nicht möglich. Nach der dem Standardentwurf zugrunde
liegenden Sichtweise kann ein Betrag, der einmal in die
Kapitalrücklage eingestellt wurde, nachträglich
nicht mehr korrigiert werden. Die Vorgehensweise im Standardentwurf
ist deshalb wie folgt: Bei der ursprünglichen Bewertung
werden keine Abschläge für mögliche Ausfälle
gemacht. Tatsächliche Ausfälle, insbesondere durch
Ausscheiden von Mitarbeiten, werden berücksichtigt,
indem noch ausstehende Zuführungen zur Kapitalrücklage
ausgesetzt werden. Die Zuführungen für die Jahre,
in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden,
verbleiben in der Kapitalrücklage.
- SFAS 123 sieht vor, dass
bei der Anwendung von finanzwirtschaftlichen Optionsbewertungsmodellen
die Laufzeit der Optionen durch die erwartete Haltedauer
ersetzt wird. Eine derart konkrete Regelung zur Bewertungsmethode
findet sich im Standardentwurf nicht. Dies erscheint insbesondere
deshalb sinnvoll, da die FASB-Methode auch nach Verabschiedung
von SFAS 123 noch umstritten ist.
- Nach SFAS 123 können
Verträge, die eine Ausgabe von Aktien vorsehen, unter
bestimmten Voraussetzungen als non-compensatory eingestuft
werden. Sie führen in diesem Fall nicht zur Buchung
eines Aufwands. Wesentliche Kriterien sind, dass der Vertrag
keinen Optionscharakter hat und dass eine Wesentlichkeitsgrenze
hinsichtlich des Abschlags vom Marktpreis der Aktien (max.
5 %) nicht überschritten wird. Eine vergleichbare
Einschränkung sieht der Standardentwurf nicht vor.
- Die Regelung des Standardentwurfs
zur Bilanzierung von Erwerbsrechten auf zurückgekaufte
eigene Aktien steht im Konflikt mit den entsprechenden Vorschriften
nach US GAAP. In Einklang mit den Vorschriften nach US GAAP
steht hingegen die in Anhang A vorgeschlagene Neufassung
der Regelung. Dafür ist jedoch eine Änderung des
HGB erforderlich.
- Hinsichtlich der geforderten
Anhangangaben unterscheidet sich der Standardentwurf in
einigen Punkten von US GAAP. Insbesondere betrifft dies:
- den Detaillierungsgrad
bei der Angabe des Gesamtwertes am Tag der Gewährung
der im Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen.
Die nach US GAAP vorgesehene verpflichtende Trennung in
drei Gruppen, die nach dem Verhältnis des Bezugskurses
bzw. des Ausübungspreises zum Marktpreis der Aktie
am Tag der Gewährung abgestuft sind, wurde nicht übernommen;
- die Angabe der Bandbreite
von Bezugskursen bzw. kleinerer Teilbandbreiten zuzüglich
weitergehender Informationen für diese Gruppen von
Aktienoptionen ist im Standardentwurf nicht vorgesehen.
Regelung nach IAS
D9.
Die IAS beinhalten bislang keine umfassenden
Regelungen zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und
ähnlichen Entgeltformen. Der 1998 überarbeitete
IAS 19 "Employee Benefits" definiert zwar sog. equity
compensation benefits, die sowohl die Ausgabe von Aktien
und Aktienoptionen als auch am Aktienkurs orientierte Barvergütungen
umfassen (IAS 19, Para. 144), sieht aber explizit keine Ansatz-
und Bewertungsvorschriften für diese vor (IAS 19, Para.
145).
D10.
Gem. IAS 19, Para. 146 ff. werden aber umfangreiche
Anhangangaben verlangt. Unter anderem sind folgende Angaben
zu machen:
- eine Beschreibung von equity
compensation benefits (Aktienoptionspläne und ähnliche
Entgeltformen) unter Angabe wichtiger Eckpunkte;
- die angewandten Bilanzierungsvorschriften
für Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen;
- die Höhe des im Geschäftsjahr
angesetzten Aufwands für Aktienoptionspläne und
ähnliche Entgeltformen;
- die Anzahl und Eigenschaften
von zu Beginn bzw. am Ende des Jahres ausstehenden Eigenkapitalinstrumenten;
- die Anzahl, Ausübungszeitpunkte
und Bezugskurse von Aktienoptionen, die während des
Geschäftsjahres ausgeübt worden sind;
- die Anzahl an Aktienoptionen,
die während des Geschäftsjahres erloschen bzw.
verfallen sind.
Nicht gefordert wird die Angabe des Gesamtwerts
von Aktienoptionen. Das IASC begründet dies mit der fehlenden
internationalen Übereinkunft über die Bewertung
von Aktienoptionen (IAS 19, Basis for Conclusion, Para. 94
b).
D11.
Die Regelungen des Standardentwurfs führen
nach Ansicht des DSR zur Vermittlung eines true and fair
view über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
und stimmen somit mit der Zielsetzung der IAS überein.
Die Angabepflichten gem. IAS 19 werden durch die im Standardentwurf
geforderten Angaben erfüllt. Lediglich Angaben zur gewählten
Bilanzierungsmethode sind im Standardentwurf nicht vorgesehen.
Aufgrund der im Standardentwurf niedergelegten eindeutigen
Regelungen zu Ansatz und Bewertung sind sie jedoch auch nicht
notwendig.
G4+1 Positionspapier "Accounting
for Share-based Payment"
D12.
Im Juli 2000 hat die G4+1-Gruppe ein Positionspapier
zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen
Entgeltformen (share-based payment) vorgelegt. Die
G4+1-Gruppe besteht aus den Standard-Settern Australiens,
Kanadas, Neuseelands, Großbritanniens und der USA. Abgeordnete
des IASC wohnen den Treffen als Beobachter bei. Es erscheint
wahrscheinlich, dass das G4+1-Papier und die dazu eingegangenen
Stellungnahmen Grundlage weiterer Überlegungen der Mitgliedsorganisationen
sein werden.
D13.
Nach Ansicht der G4+1-Gruppe wird ein in Form
von Aktienoptionen gewährtes Entgelt am zutreffendsten
durch eine Aufwandsbuchung in Höhe des Gesamtwerts der
Optionen am sog. vesting date bilanziell erfasst. Dieser
Wert ist zuvor zu schätzen und der Kapitalrücklage
gutzuschreiben. Werden Aktienoptionen als Entgelt für
mehrere Perioden gewährt, soll der Betrag über den
Leistungszeitraum (service period) angesammelt werden,
wobei als Leistungszeitraum die Sperrfrist anzunehmen ist.
D14.
Entgelte in der Form von aktienkursabhängigen
Zahlungen führen nach Ansicht der G4+1-Gruppe zur Bildung
einer Rückstellung. Die Höhe der Rückstellung
soll dabei durch den inneren Wert der "virtuellen"
Aktienoptionen bemessen werden. Stellt die aktienkursabhängige
Zahlung ein Entgelt für mehrere Perioden dar, ist der
innere Wert über den Leistungszeitraum zu verteilen.
D15.
Die Frage, welche Anhangangaben sinnvollerweise
zu machen sind, werden von der G4+1-Gruppe nicht thematisiert.
D16.
Der Vorschlag der G4+1-Gruppe stimmt mit dem
Standardentwurf dahingehend überein, dass Aktienoptionspläne
und ähnliche Entgeltformen zu einem Aufwand in Höhe
des Gesamtwerts führen sollen. Wesentliche Unterschiede
liegen in der Wahl des Bewertungszeitpunkts (grant date
vs. vesting date) und der Methode zur Bildung einer
Rückstellung bei "virtuellen" Aktienoptionen.
Anhang E: Illustrierende Zahlenbeispiele
Beispiel 1: Aktienoptionen auf Basis
von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG
Ein Unternehmen entlohnt seine Mitarbeiter mit
Aktienoptionen auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.
Der aktuelle Aktienkurs beträgt 100 e,
der Bezugskurs ebenfalls 100 e,
die Laufzeit der Optionsrechte 10 Jahre und die Sperrfrist
3 Jahre. Der Gesamtwert eines Optionsrechts beträgt bei
der Gewährung 24 e.
Es werden 500.000 Optionen im Wert von insgesamt 12 Mio. e
ausgegeben.
Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall
wie folgt zu buchen:
- Bei Gewährung liegt
ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
- Nach einem Jahr ist ein Drittel
der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen
ist. Dementsprechend wird ein Drittel des gesamten Optionswerts,
also 4 Mio. e,
wie folgt gebucht:
Aufwand 4 Mio. e
an Kapitalrücklage 4 Mio. e
- Am Ende des zweiten und
des dritten Jahres wird grundsätzlich in gleicher Weise
verfahren. Angenommen jedoch, im dritten Jahr scheiden Mitarbeiter
aus dem Unternehmen aus, die insgesamt 10 % der gewährten
Aktienoptionen halten. In diesem Fall lautet die Buchung
im dritten Jahr:
Aufwand 3,6 Mio. e
an Kapitalrücklage 3,6 Mio. e
Eine Korrekturbuchung für
die Vorjahre, in denen die Mitarbeiter Arbeitsleistungen
für das Unternehmen erbracht haben, erfolgt nicht.
- Angenommen, 100.000 Aktienoptionen
werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e
ausgeübt. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 e.
Das Unternehmen erhält pro Aktie den vereinbarten Bezugskurs
von 100 e.
Die entsprechende Buchung lautet:
Kasse 10 Mio. e
an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e
und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e
Beispiel 2: Aktienoptionen in Verbindung
mit einer Optionsanleihe
Ein Unternehmen entlohnt seine Mitarbeiter mit
Aktienoptionen in Verbindung mit einer Optionsanleihe auf
Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Anleihe ist normal
verzinst und wird zum Nennwert an die Mitarbeiter ausgegeben.
Jede Teilschuldverschreibung zum Nennwert von 100 e
ist mit einem Optionsschein im rechnerischen Wert von 24 e
ausgestattet, für den kein zusätzliches Entgelt
(Aufschlag) erhoben wird. Die Laufzeit der Anleihe und der
Optionsscheine beträgt 10 Jahre. Der Optionsschein hat
eine Sperrfrist von 3 Jahren. Der Bezugskurs entspricht dem
aktuellen Aktienkurs von 100 e.
Insgesamt werden 500.000 Teilschuldverschreibungen ausgegeben,
so dass der Wert der insgesamt ausgegebenen Optionsscheine
12 Mio. e
beträgt.
Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall
wie folgt zu buchen:
- Bei Gewährung liegt
hinsichtlich der als Entgelt gewährten Optionsrechte
ein schwebendes Geschäft vor. Jedoch ist die Ausgabe
der Anleihe zu buchen:
Kasse 50 Mio. e
an Verbindlichkeiten 50 Mio. e
- Nach einem Jahr ist ein Drittel
der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen
ist. Dementsprechend wird ein Drittel des Optionswerts,
also 4 Mio. e,
wie folgt gebucht:
Aufwand 4 Mio e
an Kapitalrücklage 4 Mio. e
Fallen keine Optionen während
der Sperrfrist aus, ist in den beiden Folgejahren genauso
zu buchen.
- Zusätzlich sind während
der gesamten Laufzeit der Anleihe die Zinszahlungen als
Zinsaufwand zu erfassen.
- Angenommen, 100.000 Aktienoptionen
werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e
ausgeübt. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 e.
Das Unternehmen erhält pro Aktie den vereinbarten Bezugskurs
von 100 e.
Die entsprechende Buchung lautet:
Kasse 10 Mio. e
an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e
und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e
- Bei Fälligkeit der
Anleihe ist die Rückzahlung wie folgt zu buchen:
Verbindlichkeiten 50 Mio.
e
an Kasse 50 Mio. e
Beispiel 3: Aktienoptionen auf Basis
von eigenen Anteilen
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern
Aktienoptionen, die mit eigenen Anteilen bedient werden sollen.
Der Bezugskurs entspricht dem aktuellen Aktienkurs von 100
e.
Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt 10 Jahre, die
Sperrfrist 3 Jahre. Der Gesamtwert jeder Aktienoption beträgt
24 e.
Es werden insgesamt 500.000 Aktienoptionen gewährt. Zur
Bedienung der Aktienoptionen sollen 500.000 eigene Anteile
verwendet werden, die bei Gewährung zu 100 e
das Stück zurückgekauft wurden. Der Nennwert der
Aktien beträgt 5 e.
Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall
wie folgt zu buchen:
- Die eigenen Anteile sind
im Umlaufvermögen mit ihrem Buchwert, hier 100 e
pro Stück, auszuweisen.
- Für die Aktienoptionen
wäre gegebenenfalls eine Rückstellung für
drohende Verluste zu bilden. Da hier der vereinbarte Bezugskurs
dem fortgeschriebenen Buchwert der eigenen Anteile entspricht,
ist dies nicht notwendig.
- Bei Ausübung von z.B.
100.000 Aktienoptionen ist wie folgt zu buchen:
Kasse 10 Mio. e
an eigene Anteile 10 Mio. e
- Es entsteht in diesem Fall
also kein Aufwand. Anders sähe dies aus, wenn die eigenen
Anteile erst bei der Ausübung zu 140 e
zurückgekauft worden wären. Es entstünde
ein Aufwand von 4 Mio. e.
Wäre andererseits zwischenzeitlich zu einem Kurs von
80 e
zurückgekauft worden, entstünde durch die Ausübung
der Aktienoptionen ein sonstiger betrieblicher Ertrag von
2 Mio. e.
Entsprechend der in Anhang A dargelegten Neufassung
der Regelung, die erst nach entsprechender Änderung des
HGB bzw. AktG angewendet werden kann, ist wie folgt zu buchen:
- Der Erwerb der für
die Bedienung des Aktienoptionsplans bestimmten eigenen
Anteile ist als Kapitalherabsetzung gegen Gezeichnetes Kapital
und Gewinnrücklagen zu buchen.
Gez. Kapital 2,5 Mio. e
und Gewinnrücklage 47,5 Mio. e
an Kasse 50 Mio. e
- Bei Gewährung liegt
hinsichtlich der Aktienoptionen ein schwebendes Geschäft
vor. Es erfolgt hierfür keine Buchung.
- Nach einem Jahr ist ein Drittel
des gleich der Sperrfrist angenommenen Leistungszeitraums
verstrichen. Dementsprechend wird ein Drittel des Optionswerts,
4 Mio. e,
wie folgt gebucht:
Aufwand 4 Mio. e
an Kapitalrücklage 4 Mio. e
Fallen keine Optionen während
der Sperrfrist aus, ist in den beiden Folgejahren genauso
zu buchen.
- Angenommen, 100.000 Aktienoptionen
werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e
ausgeübt. Das Unternehmen erhält pro wieder auflebender
Aktie den vereinbarten Bezugskurs von 100 e.
Die entsprechende Buchung lautet:
Kasse 10 Mio. e
an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e
und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e
Beispiel 4: Barvergütung (Stock
Appreciation Rights)
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern
"virtuelle" Aktienoptionen bzw. Stock Appreciation
Rights (SAR). Nach einem Zeitraum von 3 Jahren wird den Mitarbeitern
die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Aktienkurs und
dem Aktienkurs bei Gewährung von 100 e
auf Abruf ausbezahlt. Der rechnerische Gesamtwert eines solchen
bedingten Zahlungsanspruchs (einer "virtuellen"
Aktienoption) beträgt 24 e.
Es werden insgesamt 500.000 virtuelle Aktienoptionen gewährt.
Aufgrund der Aktienkursentwicklung entwickelt sich der rechnerische
Gesamtwert über die Jahre der Sperrfrist wie folgt:
|
Zeitpunkt
|
01.01.00
|
31.12.00
|
31.12.01
|
31.12.02
|
|
Gesamtwert pro SAR
|
24
|
30
|
33
|
40
|
|
Wert aller SAR
|
12 Mio.
|
15 Mio.
|
16,5 Mio.
|
20 Mio.
|
Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall
wie folgt zu buchen:
- Bei Gewährung liegt
ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
- Nach einem Jahr ist ein Drittel
der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen
ist. Dementsprechend ist ein Drittel des aktuellen Gesamtwerts,
also 5 Mio. e,
zurückzustellen:
Aufwand 5 Mio. e
an Rückstellung 5 Mio. e
- Nach dem zweiten Jahr ist
die Rückstellung auf 2/3 von
16,5 Mio. e,
also auf 11 Mio. e,
zu erhöhen. Die Zuführung von 6 Mio. e
beinhaltet eine anteilige Zuführung für das aktuelle
Jahr von 5,5 Mio. e
und eine Korrektur des Vorjahresaufwands von 0,5 Mio. e.
Aufwand 6 Mio. e
an Rückstellung 6 Mio. e
- Im dritten Jahr ist entsprechend
zu verfahren. Die Rückstellung entspricht nun dem vollen
Gesamtwert von 20 Mio. e.
Aufwand 9 Mio. e
an Rückstellung 9 Mio. e
- In Folgejahren ist die Rückstellung
entsprechend der Inanspruchnahme aufzulösen. Der verbleibende
Bestand ist jährlich an den aktuellen Gesamtwert anzupassen.
Werden im vierten Jahr 100.000 "virtuelle" Aktienoptionen
bei einem Aktienkurs von 125 e
ausgeübt, ist zunächst wie folgt zu buchen:
Rückstellung 4 Mio.
e
an Kasse 2,5 Mio. e
und sonst. betriebl. Ertrag 1,5 Mio. e
Darüber hinaus ist die
Rückstellung für die verbleibenden 400.000 Zahlungsansprüche
erfolgswirksam an den aktuellen Gesamtwert anzupassen.
Beispiel 5: Kombination aus Aktienoptionen
und Barvergütung
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern
Aktienoptionen, behält sich jedoch das Recht vor, den
Mitarbeitern nach Ausübung der Optionen anstatt verbilligte
Aktien zu liefern, den Differenzbetrag zwischen dem bei Ausübung
geltenden Marktpreis der Aktie und dem Bezugskurs von 100
e
in bar zu zahlen. Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt
10 Jahre, die Sperrfrist 3 Jahre. Der Gesamtwert pro Aktienoption
beträgt 24 e
und es werden insgesamt 500.000 Aktienoptionen gewährt.
Das Unternehmen beabsichtigt, die Aktienoptionen durch Lieferung
von verbilligten Aktien zu bedienen.
Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall
wie folgt zu buchen:
- Bei Gewährung liegt
ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
- Nach einem Jahr ist ein Drittel
der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen
ist. Dementsprechend ist ein Drittel des Optionswerts bei
Gewährung, also 4 Mio. e,
als Aufwand zu buchen. Da zwar beabsichtigt ist, die Aktienoptionen
durch verbilligte Aktien zu bedienen, dies aber nicht endgültig
feststeht, wird zunächst eine Rückstellung gebildet.
Aufwand 4 Mio. e
an Rückstellung 4 Mio. e
- Am Ende des zweiten und
des dritten Jahres wird grundsätzlich genauso verfahren,
es sei denn, die Annahme über die Bedienung der Aktienoptionen
ist trotz des Gebots der Stetigkeit zu ändern.
- Werden die Aktienoptionen
später tatsächlich durch verbilligte Aktien bedient,
ist die angesammelte Rückstellung in die Kapitalrücklage
umzubuchen.
Rückstellung 12 Mio.
e
an Kapitalrücklage 12 Mio. e
- Werden die Aktienoptionen
jedoch später entgegen der vorher getroffenen Annahme
durch eine Barvergütung abgegolten, weicht die fällige
Zahlung i.d.R. von der Höhe der Rückstellung ab.
Angenommen, sämtliche Optionen würden bei einem
Aktienkurs von 140 e
ausgeübt und durch Barvergütung bedient. Da die
fällige Auszahlung von 20 Mio e
nur zum Teil durch die Rückstellung von 12 Mio. e
gedeckt ist, wäre ein zusätzlicher Aufwand von
8 Mio. e
zu buchen.
Rückstellung 12 Mio
e
und Aufwand 8 Mio. e
an Kasse 20 Mio. e
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