DRSC Logo DRSC Schriftzug Deutscher Dom
 
Das gleiche Dokument als PDF-Datei Dieses Dokument gibt es auch als .PDF-Datei !

 

 

Eine Arbeitsgruppe des DSR "Stock Options" - eingesetzt zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Bilanzierung von aktienorientierten Entgeltformen - hatte zunächst ein Positionspapier erstellt, das im Juni 2000 veröffentlicht wurde.

Nach der Analyse, der dazu aus dem In- und Ausland eingegangenen Stellungnahmen, legt der DSR jetzt den Entwurf eines Rechnungslegungsstandards "Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen" vor.

Mit der Veröffentlichung dieses Standardentwurfs in deutscher und englischer Sprache sowie der großzügigen Frist zur Stellungnahme bis zum 15.10.2001 möchte der DSR eine intensive, auch internationale Diskussion ermöglichen. Dabei ist die Zielsetzung des DSR darauf gerichtet, die Arbeit des IASB, das sich ebenfalls mit dieser Thematik beschäftigt, aktiv zu unterstützen, um eine international einheitliche Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen in absehbarer Zeit realisieren zu können.

 

 

 

Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 11

E-DRS 11

Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen

 

 

 

 

21. Juni 2001

 

 

Alle interessierten Personen und Organisationen sind zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2001 aufgefordert. Die Stellungnahmen werden auf der Homepage des DRSC veröffentlicht, sofern das nicht ausdrücklich abgelehnt wird.

 

Die Stellungnahmen sind zu richten an:

 

Deutscher Standardisierungsrat

DRSC e. V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin

Tel.: +49 (0) 30 206412-0

Fax: +49 (0) 30 206412-15

E-mail: info@drsc.de

 

 

Deutscher Standardisierungsrat (DSR)

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

Textziffer

Aufforderung zur Stellungnahme

 
   

Vorbemerkung

 
   

Abkürzungsverzeichnis

 
   

Grundsätzliche Anmerkung

 
   

Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen

 
   

Gegenstand und Geltungsbereich

1 – 5

   

Definitionen

6

   

Regeln

7 – 39

   

Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

7 – 22

Aktienoptionspläne in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen

23 – 24

Bedienung von Aktienoptionsplänen durch eigene Anteile des Unternehmens


25 – 28

Belegschaftsaktienprogramme

29 – 30

Einschaltung von Dritten

31 – 32

Barvergütung

33 – 35

Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung

36 – 39

   

Angaben im Konzernanhang

40 – 44

   

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

45 – 47

   

Anhang A: Empfehlungen de lege ferenda

A1 – A4

   

Anhang B: Begründung des Entwurfs

 
   

Gegenstand und Geltungsbereich

B1 – B3

   

Grundlegende Annahmen

B4

   

Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

B5 – B16

   

Aktienoptionspläne in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen

B17 – B18

   

Bedienung aus eigenen Aktien

B19 – B20

   

Belegschaftsaktienprogramme

B21 – B23

   

Einschaltung von Dritten

B24

   

Barvergütung

B25 – B28

   

Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung

B29 – B30

   

Anhang C: Kompatibilität mit dem Gesetz und früheren Standards des DSR

 
   

Grundsatz

C1

   

Konflikte mit bestehendem Recht

C2

   

Erweiterung bzw. Konkretisierung bisheriger Regelungen

C3

   

Vereinbarkeit mit früheren Standards des DSR

C4

   

Anhang D: Vergleich mit US GAAP, IAS und dem G4+1-Positionspapier

 
   

Regelung nach US GAAP

D1 – D8

   

Regelung nach IAS

D9 – D11

   

G4+1 Positionspapier "Accounting for Share-based Payment"

D12 – D16

   

Anhang E: Illustrierende Zahlenbeispiele

 
   

Beispiel 1: Aktienoptionen auf Basis von § 192 Abs 2 Nr. 3 AktG

 
   

Beispiel 2: Aktienoptionen in Verbindung mit einer Optionsanleihe

 
   

Beispiel 3: Aktienoptionen auf Basis von eigenen Anteilen

 
   

Beispiel 4: Barvergütung (Stock Appreciation Rights)

 
   

Beispiel 5: Kombination aus Aktienoptionen und Barvergütung

 

 

 

 

Aufforderung zur Stellungnahme

Der DSR fordert alle interessierten Personen und Organisationen zur Stellungnahme bis zum
15. Oktober 2001 auf. Stellungnahmen sind zu jedem in diesem Standardentwurf geregelten Sachverhalt erbeten. Insbesondere erwünscht sind Antworten auf die nachfolgend aufgeführten Fragen zu einzelnen Textziffern des Entwurfs.

 

Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (Tz. 7 ff. und B5 ff.)

Frage 1

Der Standardentwurf stellt fest, dass zum Zweck der Entlohnung gewährte Aktienoptionen zum Entstehen eines Personalaufwands führen. Die korrespondierende Erfassung des Optionswerts erfolgt in der Kapitalrücklage (Tz. 7).

  1. Stimmen Sie dieser Auslegung zu?
  2. Aus welchen Gründen befürworten Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende Vorgehensweise?

Frage 2

Der Standardentwurf sieht vor, dass die Höhe des Personalaufwands bzw. der Zuführung zur Kapitalrücklage durch den Gesamtwert der Aktienoptionen, d.h. die Summe aus innerem Wert und Zeitwert, zum Zeitpunkt der Gewährung zu bestimmen ist (Tz. 10). Spätere Wertänderungen aufgrund von Veränderungen von Bewertungsparametern – außer der Neufestsetzung des Bezugskurses (vgl. hierzu Frage 6) – sollen dabei nicht berücksichtigt werden (Tz. 12).

  1. Befürworten Sie die Bewertung zum Gesamtwert?
  2. Aus welchen Gründen befürworten Sie ggf. einen anderen Wertansatz?
  3. Halten Sie es für notwendig, die zur Optionsbewertung einzusetzenden Verfahren über die in Tz. 11 genannten Kriterien hinaus genauer zu spezifizieren?
  4. Befürworten Sie die endgültige Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung?
  5. Aus welchen Gründen befürworten Sie ggf. einen anderen (späteren) Bewertungszeitpunkt?
  6. Wie könnte eine Bewertung zu einem späteren Zeitpunkt angesichts der zu erwartenden zwischenzeitlichen Wertschwankungen mit der Dotierung der Kapitalrücklage gem. Tz. 7 in Einklang gebracht werden?

Frage 3

Im Standardentwurf werden Aktienoptionen grundsätzlich als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden gesehen. Von einem Entgelt bereits erbrachter Arbeitsleistungen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (Tz. 14).

  1. Halten Sie die getroffene Abgrenzung für sinnvoll?
  2. Welche Kriterien könnten ggf. zu einer verbesserten Abgrenzung führen?

Frage 4

Für den Regelfall, dass Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden gewährt werden, sieht der Standardentwurf vor, dass die Dotierung der Kapitalrücklage ratierlich über den Leistungszeitraum zu verteilen ist (Tz. 15 f.).

  1. Befürworten Sie diese Regelung?
  2. Halten Sie ggf. eine Periodisierung durch Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens unter Berücksichtigung aktienrechtlicher Vorschriften zur Kapitalaufbringung vertretbar und mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar?

Frage 5

Für den Fall, dass ein Berechtigter während des Leistungszeitraums aus dem Unternehmen ausscheidet, sieht der Standardentwurf vor, dass die bereits zugeführten Beträge in der Kapitalrücklage verbleiben. Noch ausstehende Zuführungen sind hingegen auszusetzen (Tz. 17).

  1. Befürworten Sie diese Regelung?
  2. Welcher alternativen Möglichkeit zur Berücksichtigung von Fluktuationen und Sterbefällen würden Sie – unter Angabe von Gründen – ggf. den Vorzug geben?

Frage 6

Für den Fall einer Neufestsetzung des Bezugskurses (Repricing) von Aktienoptionen sieht der Standardentwurf vor, dass die daraus resultierende Wertveränderung der Aktienoptionen, gemessen durch die Veränderung des Gesamtwerts am Tag der Neufestsetzung, als zusätzlicher Betrag der Kapitalrücklage zuzuführen ist. Erfolgt die Neufestsetzung während des Leistungszeitraums, ist der Betrag über den verbleibenden Teil des Leistungszeitraums zu verteilen (Tz. 20).

  1. Befürworten Sie diese Regelung?
  2. Welcher alternativen Methode zur Berücksichtigung einer Neufestsetzung des Bezugskurses würden Sie – unter Angabe von Gründen – ggf. den Vorzug geben?

Bedienung von Aktienoptionsplänen durch eigene Anteile des Unternehmens
(Tz. 25 ff., A2 ff. und B 19 f.)

Frage 7

Der Standardentwurf sieht entsprechend geltendem deutschen Recht vor, dass der bei der Bedienung von Aktienoptionen mit eigenen Aktien entstehende Aufwand durch die Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Aktien und dem Bezugskurs bemessen wird. In Anhang A wird jedoch de lege ferenda vorgeschlagen, eigene Anteile, die zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungen erworben werden, vom Eigenkapital abzusetzen und die spätere Wiederausgabe entsprechend als Kapitalerhöhung zu buchen. Aktienoptionen auf zurückerworbene eigene Aktien wären dann in gleicher Weise wie Aktienoptionen auf junge Aktien zu bilanzieren.

  1. Befürworten Sie den Vorschlag de lege ferenda?
  2. Welche Gründe sprechen ggf. gegen den Vorschlag de lege ferenda?

Barvergütung (Tz. 33 ff. und B 25 ff.)

Frage 8

Der Standardentwurf sieht vor, dass für aktienkursorientierte Barvergütungen eine Rückstellung zu bilden ist. Während des Leistungszeitraums soll die Rückstellung nur zeitanteilig gebildet werden. Die Höhe der erwarteten späteren Zahlung soll anhand der gleichen Modelle geschätzt werden, die bei der Bewertung von Aktienoptionen zum Einsatz kommen.

  1. Befürworten Sie diese Regelung?
  1. Aus welchen Gründen befürworten Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende Vorgehensweise?
  2. Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung (Tz. 36 ff. und B 29 f.)

    Frage 9

    Der Standardentwurf sieht für "Kombinationspläne" vor, bis zum Zeitpunkt der Ausübung eine Rückstellung zu bilden, deren Höhe sich an der Alternative orientiert, deren Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Steht fest, welche Alternative tatsächlich in Anspruch genommen wurde, sollen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung daran angepasst werden.

  3. Befürworten Sie diese Regelung?
  4. Aus welchen Gründen befürworten Sie ggf. eine von den Regeln des Standardentwurfs abweichende Vorgehensweise?

Anhangangaben (Tz. 40 ff.)

Frage 10

  1. Ist der Umfang der Angabepflichten im Anhang angemessen?
  2. Welche Angabepflichten sind aus welchen Gründen ggf. zu ergänzen?
  3. Welche Angabepflichten sind aus welchen Gründen ggf. zu eliminieren?

Weitere Anregungen zum Standard

Frage 11

  1. Haben Sie über die in den vorhergehenden Fragen adressierten Sachverhalte hinausgehende Anregungen zu einzelnen Textziffern des Standardentwurfs?
  2. Welche bislang ungeregelten Sachverhalte sollten – unter Angabe von Gründen – ggf. in den Standard aufgenommen werden?
  3. Welche im Standardentwurf berücksichtigten Sachverhalte erachten Sie – unter Angabe von Gründen – ggf. nicht für regelungsbedürftig?

 

 

Vorbemerkung

Deutscher Standardisierungsrat

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat den Auftrag, Grundsätze für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung zu entwickeln, den Gesetzgeber bei der Fortentwicklung der Rechnungslegung zu beraten und die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Rechnungslegungsgremien zu vertreten. Er hat sieben Mitglieder, die vom Verwaltungsrat des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) als unabhängige und auf den Gebieten der nationalen und internationalen Rechnungslegung ausgewiesene Fachleute bestimmt werden.

Anwendungshinweis

Die Standards zur Konzernrechnungslegung werden vom Deutschen Standardisierungsrat nach sorgfältiger Prüfung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der eingegangenen Stellungnahmen, nach Durchführung von Anhörungen in öffentlicher Sitzung beschlossen. Wenn die Standards in deutschsprachiger Fassung vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht worden sind, haben sie die Vermutung für sich, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der Konzernrechnungslegung zu sein. Da Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewährleisten sollen, dass die Gesetze ihrem Sinn und Zweck entsprechend angewendet werden, unterliegen sie einem stetigen Wandel. Es ist daher jedem Anwender zu empfehlen, bei einer Anwendung der Standards sorgfältig zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung aller Besonderheiten im Einzelfall der jeweiligen gesetzlichen Zielsetzung entspricht.

Copyright

Das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Standard steht dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. zu. Der Standard ist einschließlich seines Layouts urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung einschließlich der Vervielfältigung und Verbreitung, der ganzen oder teilweisen Übersetzung sowie der ganzen oder teilweisen Speicherung, Verarbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Nutzung für elektronische Speicher- und Verbreitungsmedien, die nicht durch das Urheberrecht gestattet ist, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des DRSC e. V. unzulässig und strafbar. Werden Standards nach ihrer amtlichen Bekanntmachung wiedergegeben, dürfen diese inhaltlich nicht verändert werden. Außerdem ist unter Angabe der Quelle darauf hinzuweisen, dass es sich um den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 11 (DRS 11) des Deutschen Standardisierungsrates (DSR) handelt. Jeder Anwender kann sich bei richtiger Anwendung auf die Beachtung des DRS 11 berufen. Das DRSC e. V. behält sich vor, dieses Recht Anwendern zu versagen, die nach Auffassung des DSR Standards fehlerhaft anwenden.

Herausgeber

Herausgeber ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V., Charlottenstraße 59, 10117 Berlin, Tel. +49 (0)30 206412-0, Fax +49 (0)30 206412-15, E-Mail: info@drsc.de. Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Frau Liesel Knorr, Generalsekretärin, Charlottenstraße 59, 10117 Berlin, Tel. +49 (0)30 206412-11, Fax +49 (0)30 206412-15, E-Mail: Knorr@drsc.de.

 

 

Abkürzungsverzeichnis

AktG

Aktiengesetz

APB

Accounting Principles Board

DRSC

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

DSR

Deutscher Standardisierungsrat

FASB

Financial Accounting Standards Board

FIN

FASB Interpretation

HGB

Handelsgesetzbuch

IAS

International Accounting Standard(s)

Para.

Paragraph

SAR

Stock Appreciation Rights

SFAS

Statement of Financial Accounting Standards

SIC

Standing Interpretations Committee (des IASC)

Tz.

Textziffer

US GAAP

United States Generally Accepted Accounting Principles

   

 

Grundsätzliche Anmerkung

Der DSR ist bei der Entwicklung von Rechnungslegungsstandards an geltendes Recht gebunden. Der vorliegende Standardentwurf enthält daher nur solche Regelungen, die mit den handelsrechtlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften übereinstimmen. Für die Entwicklung von Konzernrechnungslegungsgrundsätzen, die den Informationswert des Konzernabschlusses verbessern und die internationalen Standards entsprechen, genügt es jedoch nicht, gesetzliche Regelungslücken zu schließen und Wahlrechte zu beseitigen. Es sind auch bestimmte Vorschriften des HGB zu modifizieren.

In Anhang A sind weitergehende Empfehlungen aufgeführt, deren Beachtung nach Auffassung des DSR wirtschaftlich sinnvoll und für eine Akzeptanz deutscher Konzernabschlüsse in den internationalen Kapitalmärkten unerlässlich ist und die daher Bestandteil des Standards sein sollten. Sie können jedoch erst nach einer Änderung des HGB in Kraft treten. Um Nachteile in Form überhöhter Kapitalkosten und vergleichsweise zu niedriger Kurse von den länderübergreifend tätigen deutschen Unternehmen abzuwenden, hält der DSR eine schnelle Änderung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften für geboten.

Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 11 (E-DRS 11)

Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen

Grundsätze sind fettgedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Gegenstand und Geltungsbereich

1.

Dieser Standard regelt die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen im Konzernabschluss.

2.

Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen treten in einer Vielzahl verschiedener Formen auf. Grundsätzlich sind zu unterscheiden:

  1. Verträge, die eine Gewährung von Aktien des Unternehmens vorsehen (vgl. hierzu näher Tz. 3);
  2. Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsehen;
  3. Kombinationen aus a) und b); hierbei kann die Inanspruchnahme einer Alternative zum Erlöschen der anderen führen.

3.

Verträge, die eine Gewährung von Aktien des Unternehmens vorsehen, umfassen:

  1. die Gewährung von Erwerbsrechten auf neue Aktien des Unternehmens aus einem bedingten Kapital gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ("nackte Aktienoptionen");
  2. die Gewährung von Erwerbsrechten auf neue Aktien des Unternehmens aus einem bedingten Kapital in Verbindung mit einer Options- oder Wandelanleihe gem. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG;
  3. die Gewährung neuer Aktien des Unternehmens aus einem nach § 202 Abs. 4 AktG genehmigten Kapital;
  4. die Gewährung von Erwerbsrechten auf gem. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bzw. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zurückgekaufte eigene Anteile des Unternehmens;
  5. die Gewährung von Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens unter Einschaltung von Dritten, z.B. indem von Seiten eines Dritten Erwerbsrechte auf Aktien des Unternehmens ausgegeben werden.

4.

Die genannten Entgeltformen dienen vornehmlich der Entlohnung von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung. Soweit aktienrechtlich zulässig, können sie aber auch zur Vergütung des Aufsichtsrats oder als Entgelt für Lieferungen und sonstige Dienstleistungen eingesetzt werden. Dieser Standard erstreckt sich auf alle Einsatzmöglichkeiten der genannten Entgeltformen.

5.

Nicht Gegenstand dieses Standards sind:

  1. Bilanzierungsfragen der Berücksichtigung latenter Steuern im Zusammenhang mit der Bilanzierung der genannten Entgeltformen;
  2. Fragen der Bestimmung des Gewinns je Aktie unter Berücksichtigung der genannten Entgeltformen;
  3. Bilanzierungsfragen aufgrund von Geschäften, die zur Absicherung der Stillhalterposition aus Aktienoptionsplänen dienen.

Definitionen

6.

In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit den nachstehenden Bedeutungen verwendet:

Aktienoptionsplan: Vereinbarung, die ein Entgelt durch die Gewährung von Optionen auf Aktien des Unternehmens vorsieht.

Der Begriff Aktienoptionsplan wird als Oberbegriff verwendet. Er bezieht sich nicht auf eine spezielle Form der Durchführung solcher Vereinbarungen.

Ausübungszeitraum: Zeitraum, innerhalb dessen Aktienoptionen ausgeübt werden können. Der Ausübungszeitraum beginnt mit dem Ende der Sperrfrist.

Bezugskurs: Betrag, den der Berechtigte bei der Ausübung einer Option an das Unternehmen entrichten muss, um eine Aktie zu erhalten.

Erwerbsrecht: Recht auf den Bezug von Aktien des Unternehmens.

Die Begriff Erwerbsrecht wird als Oberbegriff verwendet. Er schließt sowohl die Begriffe "Aktienoption" und "Optionsrecht" als auch den im AktG zur Bezeichnung von Erwerbsrechten auf aus einer Kapitalerhöhung stammende neue Aktien verwendeten Begriff "Bezugsrecht" mit ein.

Gesamtwert (fair value): Wert einer Aktienoption, der den Gegenwartswert des möglichen Ausübungsgewinns einer Option repräsentiert.

Durch den Gesamtwert einer Aktienoption wird der Preis geschätzt, zu dem die Option am Kapitalmarkt erworben oder veräußert werden könnte. Der Gesamtwert setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen.

Innerer Wert (intrinsic value): Betrag, um den der aktuelle Aktienkurs den vereinbarten Bezugskurs einer Aktienoption übersteigt. Liegt der Aktienkurs unter dem vereinbarten Bezugskurs, ist der innere Wert Null.

Der innere Wert drückt den Wert aus, den der Empfänger einer Aktienoption beimessen würde, wenn er sofort über die Ausübung zu entscheiden hätte. Am Ende der Laufzeit einer Aktienoption wird ihr Wert vollständig durch den inneren Wert bestimmt.

Laufzeit: Zeitraum von der Gewährung einer Aktienoption bis zum letzten Zeitpunkt, zu dem die Option ausgeübt werden kann. Die Laufzeit ist i.d.R. in eine Sperrfrist und einen Ausübungszeitraum unterteilt.

Leistungszeitraum (service period): Zeitraum, innerhalb dessen die Gegenleistung des Berechtigten erbracht wird. Als Leistungszeitraum soll generell der Zeitraum bis zur ersten Ausübungsmöglichkeit (Sperrfrist) angesehen werden.

Sperrfrist: Zeitraum, innerhalb dessen die Ausübung einer Aktienoption noch nicht erlaubt ist.

Stillhalter: Partei, die bei Ausübung einer Aktienoption die Aktie zum vereinbarten Bezugskurs liefern muss.

Im Rahmen eines Aktienoptionsplans nimmt i.d.R. das Unternehmen die Stillhalterposition ein. Sie kann aber auch von einem Dritten, z.B. einer vom Unternehmen beauftragten Bank, eingenommen werden.

Zeitpunkt der Ausübung (exercise date): Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte einer Aktienoption diese ausübt und für die Hingabe des vereinbarten Bezugskurses eine Aktie erhält.

Zeitpunkt der Gewährung (grant date): Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen dem Empfangsberechtigten Aktienoptionen mit rechtlicher Bindungswirkung zuspricht.

Zum Zeitpunkt der Gewährung werden i.d.R. auch die Konditionen des Aktienoptionsplans endgültig festgelegt.

Zeitwert: Betrag, um den der Gesamtwert einer Option deren inneren Wert übersteigt.

Der Zeitwert ergibt sich daraus, dass der Optionsinhaber zunächst den künftigen Aktienkursverlauf abwarten kann und die Aktienoption nur bei Eintritt einer positiven Entwicklung ausüben wird. Weiterhin enthält der Zeitwert eine Zinskomponente, die dadurch entsteht, dass der Bezugskurs erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden muss.

Regeln

Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

7.

Die Gewährung von Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG erfolgt als Gegenleistung für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung. Der Wert der Aktienoptionen ist im Personalaufwand und in der Kapitalrücklage zu erfassen.

8.

Der Wert der erbrachten Arbeitsleistungen stellt einen Betrag dar, den das Unternehmen durch die Ausgabe der Optionen erzielt. Dieser ist in analoger Anwendung von § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB der Kapitalrücklage zuzuführen.

9.

Aktienoptionen sind Teil der Gesamtentlohnung, die dem Berechtigten für seine Arbeitsleistungen gewährt wird. Unter der Annahme, dass die Gesamtentlohnung insgesamt angemessen ist, steht jedem Teil der Entlohnung, dem ein Wert zugeordnet werden kann, jeweils auch ein entsprechender Teil der Arbeitsleistung gegenüber. Der Wert der als Gegenleistung für die Gewährung von Aktienoptionen erbrachten Arbeitsleistungen kann somit aus dem Wert der Aktienoptionen abgeleitet werden.

10.

Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG werden mit dem Gesamtwert zum Zeitpunkt der Gewährung angesetzt. Existiert kein Marktpreis für vergleichbare Optionen, ist der Gesamtwert anhand anerkannter finanzwirtschaftlicher Optionsbewertungsmodelle zu ermitteln.

11.

Finanzwirtschaftliche Optionsbewertungsmodelle ermitteln den Gesamtwert von Aktienoptionen anhand folgender Parameter: aktueller Aktienkurs, Bezugskurs, Laufzeit der Optionen, Volatilität der Aktienrendite, risikoloser Zinsfuß und Dividendenrendite. Bei der Bewertung von Aktienoptionen, die als Entgelt gewährt werden, sind darüber hinaus mögliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die eingeschränkte Handelbarkeit der Optionen, die Anbindung an einen Vergleichsindex und die Vereinbarung von Erfolgszielen.

12.

Die Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung ist endgültig. Spätere Wertänderungen – außer durch die Neufestsetzung des Bezugskurses (vgl. Tz. 20 ff.) – ziehen keine Änderung des einmal in die Kapitalrücklage eingestellten Betrags nach sich. Dies gilt auch dann, wenn Aktienoptionen durch Ausscheiden während der Sperrfrist oder durch Nichtausübung bis zum Ende der Laufzeit verfallen.

13.

Der Wert einer Aktienoption ändert sich nach der Gewährung insbesondere in Abhängigkeit von der tatsächlich eintretenden Aktienkursentwicklung sowie Veränderungen der Volatilität, der Dividendenrendite und des risikolosen Zinsfußes. Der spätere Ausübungsgewinn kann den ursprünglichen Wert der Aktienoptionen bei steigenden Kursen erheblich übersteigen, umgekehrt aber auch unter dem ursprünglichen Wert liegen. Wird der vereinbarte Bezugskurs innerhalb der Ausübungsfrist nicht erreicht oder werden Ausübungsbedingungen nicht erfüllt, kann eine Option am Ende der Laufzeit wertlos verfallen. Solche Wertänderungen sind bei analoger Anwendung von § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB nicht der Gesellschaftssphäre zuzurechnen und bei der Dotierung der Kapitalrücklage nicht zu berücksichtigen.

14.

Aktienoptionspläne sind grundsätzlich als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden anzusehen. Von einem Entgelt für bereits erbrachte Arbeitsleistungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn dies vertraglich explizit geregelt ist und das Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis nicht zum Verfall der Aktienoptionen führt.

15.

Werden Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen künftiger Perioden gewährt, ist die Dotierung der Kapitalrücklage in Höhe des Werts der Aktienoptionen zeitanteilig über den Leistungszeitraum, i.d.R. die Sperrfrist, zu verteilen.

16.

Die Dotierung der Kapitalrücklage erfolgt nachträglich am Ende jeder Periode des Leistungszeitraums in Höhe des Werts, der den während der jeweiligen Periode erbrachten Arbeitsleistungen zugerechnet wird. Der zeitanteilige Wert der erbrachten Arbeitsleistungen wird bestimmt, indem der bei Gewährung ermittelte Wert der Aktienoptionen gleichmäßig auf die einzelnen Perioden des Leistungszeitraums verteilt wird.

17.

Scheidet ein Berechtigter aus dem Unternehmen aus, bevor die Kapitalrücklage vollständig in Höhe des Werts der ihm gewährten Aktienoptionen dotiert ist, werden keine weiteren Zuführungen zur Kapitalrücklage vorgenommen. Für bereits erbrachte Arbeitsleistungen zugeführte Beträge verbleiben in der Kapitalrücklage, auch wenn das Ausscheiden zum Erlöschen der Aktienoptionen führt.

18.

Werden Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen der Vergangenheit gewährt, ist ihr Wert zum Zeitpunkt der Gewährung vollständig im Personalaufwand und in der Kapitalrücklage zu erfassen.

19.

Bei der Ausübung einer Aktienoption fließt dem Unternehmen ein Betrag in Höhe des vereinbarten Bezugskurses zu. Dieser ist entsprechend der Aufteilung auf den geringsten Ausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG (Nennbetrag bzw. anteiliger Betrag des Grundkapitals) und das darüber hinaus erzielte Agio in das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen.

20.

Werden die Konditionen eines bestehenden Aktienoptionsplans durch die Neufestsetzung des vereinbarten Bezugskurses geändert (Repricing), schlägt sich dies in der Erhöhung des Gesamtwerts der Optionen nieder. Der durch die Änderung bedingte zusätzliche Wert, gemessen als Differenz zwischen dem Gesamtwert nach der Änderung und dem Gesamtwert unmittelbar vor der Änderung, ist der Kapitalrücklage zuzuführen. Erfolgt die Änderung, bevor der Wert der Aktienoptionen vollständig der Kapitalrücklage zugeführt wurde, sind die noch ausstehenden Zuführungsbeträge entsprechend zu erhöhen.

21.

Die Neufestsetzung des Bezugskurses stellt, anders als die in Tz. 13 genannten Veränderungen (Kursentwicklung, Veränderung von Volatilität, Dividendenrendite, risikolosem Zinsfuß), einen Eingriff in die vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmen und Berechtigtem dar. Die daraus resultierende Erhöhung des Optionswerts ist deshalb in der Kapitalrücklage zu erfassen.

22.

Anpassungen des Bezugskurses aufgrund bereits bei Gewährung getroffener Vereinbarungen, z.B. in Abhängigkeit von der erreichten Überperformance gegenüber einem Vergleichsindex, stellen keine Neufestsetzung des Bezugskurses dar und führen nicht zu einer Anpassung der Kapitalrücklage.

 

Aktienoptionspläne in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen

23.

Werden Aktienoptionen in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG ausgegeben, sind hinsichtlich der als Entgelt gewährten Erwerbsrechte die gleichen Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden wie für Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (vgl. Tz. 10 ff.).

24.

Neben dem Erwerbsrecht ist auch der Anleihebestandteil bilanziell zu erfassen. Hierbei finden die Grundsätze zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen Anwendung.

 

Bedienung von Aktienoptionsplänen durch eigene Anteile des Unternehmens

25.

Der aus der Gewährung von Erwerbsrechten auf zurückerworbene eigene Anteile des Unternehmens entstehende ergebniswirksame Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Anteile zum Zeitpunkt der Ausübung und dem vereinbarten Bezugskurs.

26.

Ein zum Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbsrechte erwarteter Aufwand ist während der Laufzeit durch die Bildung einer Rückstellung zu antizipieren. Sind die Erwerbsrechte als Entgelt für Leistungen mehrerer Perioden gewährt worden, ist die Rückstellung während des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden.

27.

Besitzt das Unternehmen die eigenen Anteile, ist die Höhe der Rückstellung nach der Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Anteile und dem Bezugskurs zu bemessen. Ist das Unternehmen hingegen nicht im Besitz der eigenen Anteile, ist die Höhe der Rückstellung nach dem Gesamtwert der Erwerbsrechte zu bemessen. Unabhängig davon, ob das Unternehmen die eigenen Anteile besitzt, sind bei der Ermittlung der Höhe der Rückstellung Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten vorzunehmen.

28.

Die Ermittlung des Gesamtwerts soll grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien erfolgen wie die Bewertung von Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Abweichend von Tz. 10 und 11 sind hier jedoch Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen, um den erwarteten Aufwand zu schätzen. Bei Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist dies aufgrund der Regelung in Tz. 17 nicht notwendig. Weiterhin ist die Bewertung hier abweichend von Tz. 13 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht endgültig. Um den späteren Aufwand durch die Rückstellung zu antizipieren, ist auf den jeweils aktuellen Gesamtwert abzustellen, in dem sich die aktuellen Ausprägungen der Bewertungsparameter widerspiegeln.

 

Belegschaftsaktienprogramme

29.

Die im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen gewährten Erwerbsrechte auf Aktien des Unternehmens stellen Optionen auf Aktien des Unternehmens dar. Sie sind deshalb nach den gleichen Grundsätzen zu bilanzieren, die für Aktienoptionen entwickelt wurden.

30.

Die Laufzeit der im Rahmen von Belegschaftsaktienprogrammen gewährten Erwerbsrechte ist im Vergleich mit als Entgelt gewährten Aktienoptionen sehr kurz. Ihr Wert wird deshalb i.d.R. weitgehend durch den inneren Wert bestimmt, so dass auf die Berücksichtigung der Zeitwertkomponente unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit häufig verzichtet werden kann.

 

Einschaltung von Dritten

31.

Werden Aktienoptionspläne oder Belegschaftsaktienprogramme unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt, der als Stillhalter gegenüber den Mitarbeitern auftritt, ist das dem Dritten für die erbrachte Dienstleistung und die übernommene Risikoposition gewährte Entgelt als Aufwand zu erfassen.

32.

Stellen die Erwerbsrechte Entgelt für Leistungen künftiger Perioden dar, ist der Aufwand zeitanteilig über den Leistungszeitraum zu verteilen. Wurden die Erwerbsrechte für bereits erbrachte Leistungen gewährt, ist der Aufwand vollständig bei Gewährung anzusetzen. Zur Differenzierung, ob Arbeitsleistungen künftiger oder vergangener Perioden entgolten werden, sind die in Tz. 14 genannten Kriterien heranzuziehen.

 

Barvergütung

33.

Bei Verträgen, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsehen ("virtuelle" Aktienoptionspläne, "virtuelle" Aktien), geht das Unternehmen eine in ihrer Höhe unsichere Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Berechtigten ein, für die eine Rückstellung zu bilden ist. Stellt die Barvergütung ein Entgelt für Leistungen mehrerer Perioden dar, ist die Rückstellung während des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden.

34.

Enthält ein Vertrag, der eine aktienkursorientierte Barvergütung vorsieht, Charakteristika eines Optionsplans, ist die Rückstellung anhand anerkannter finanzwirtschaftlicher Optionsbewertungsmodelle zu bemessen. Bei der Berechnung sind Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten vorzunehmen.

35.

Die Bewertung "virtueller" Aktienoptionen soll grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien erfolgen wie die Bewertung echter Aktienoptionen. Abweichend von Tz. 10 und 11 sind hier aber Abschläge für erwartete Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen, um den erwarteten Zahlungsbetrag zu schätzen. Bei echten Aktienoptionen ist dies aufgrund der Regelung in Tz. 17 nicht notwendig. Weiterhin ist die Bewertung virtueller Aktienoptionen abweichend von Tz. 13 zum Zeitpunkt der Gewährung nicht endgültig. Um den späteren Zahlungsbetrag zu antizipieren, ist auf den jeweils aktuellen Gesamtwert der "virtuellen" Aktienoptionen abzustellen, in dem sich die aktuellen Ausprägungen der Bewertungsparameter widerspiegeln.

 

Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung

36.

Werden Entgeltformen, die eine Gewährung von Aktien vorsehen, und solche, die eine aktienkursorientierte Barvergütung vorsehen, in einer Weise eingesetzt, die bei Inanspruchnahme einer Möglichkeit zum Erlöschen der anderen führt, ist der entstehende Aufwand zunächst unabhängig von der tatsächlich später beabsichtigten Inanspruchnahme in einer Rückstellung anzusammeln.

37.

Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach der Möglichkeit, deren spätere Inanspruchnahme am wahrscheinlichsten ist. Die gewählte Behandlung ist in den Folgeperioden stetig beizubehalten.

38.

Wird die Bedienung durch Aktien für wahrscheinlich gehalten, ist die Rückstellung in Höhe des Gesamtwerts der Aktienoptionen bei Gewährung zu bilden. Werden Leistungen mehrerer Perioden entgolten, ist die Rückstellung während des Leistungszeitraums nur zeitanteilig zu bilden. Wird die Barvergütung für wahrscheinlich gehalten, ist die Rückstellung entsprechend Tz. 33 ff. zu bilden.

39.

Wird später eine Möglichkeit gewählt, die für sich betrachtet zu einer Einstellung in die Kapitalrücklage führt, ist der zurückgestellte Betrag erfolgsneutral in die Kapitalrücklage umzubuchen. Die Dotierung der Kapitalrücklage muss dem Gesamtwert der Aktienoptionen bei Gewährung entsprechen. Eine mögliche Unter- oder Überdeckung der Rückstellung ist erfolgswirksam zu korrigieren.

 

Angaben im Konzernanhang

40.

Für Aktienoptionspläne sind im Anhang folgende Angaben zu machen:

  1. eine generelle Beschreibung der einzelnen Programme mit wichtigen Eckdaten. Dazu zählen insbesondere der Bezugskurs, ggf. Erfolgsziele, die Anzahl der Rechte, die Laufzeit, die Sperrfrist, ggf. Ausübungsbedingungen sowie der rechnerische Wert der Rechte bei Gewährung;
  2. die Summe des insgesamt in der Periode aus den Programmen entstandenen Aufwands. Der auf Organmitglieder des Unternehmens bzw. des Mutterunternehmens entfallende Betrag ist hierbei gesondert anzugeben. Existieren mehrere Programme, ist der Aufwand für die einzelnen Programme getrennt anzugeben;
  3. für jedes Programm die Anzahl der Optionsrechte und der durchschnittliche Bezugskurs getrennt für alle (1) zu Jahresbeginn ausstehenden, (2) innerhalb des Jahres gewährten, (3) ausgeübten, (4) aufgrund von Ausübungsbedingungen erloschenen und (5) am Ende der Laufzeit verfallenen sowie (6) am Jahresende ausstehenden und (7) am Jahresende ausübbaren Rechte;
  4. der Gesamtwert (innerer Wert plus Zeitwert) aller innerhalb des Jahres als Entgelt gewährten Optionsrechte. Der Wert der Optionsrechte, die Organmitgliedern des Unternehmens bzw. des Mutterunternehmens gewährt wurden, ist hierbei gesondert anzugeben;
  5. die Methode zur Bewertung der Optionsrechte sowie die dabei verwendeten Parameter. Insbesondere sind die Annahmen über die Volatilität, die Dividendenrendite und den risikolosen Zinsfuß anzugeben sowie die vorgenommenen Modifikationen zur Berücksichtigung der eingeschränkten Handelbarkeit und von Erfolgszielen offenzulegen;
  6. die durch eine Neufestsetzung des Bezugskurses entstehende Werterhöhung von bereits gewährten Optionsrechten.

41.

Die Angabepflicht über die Organmitgliedern des Unternehmens bzw. des Mutterunternehmens gewährten Gesamtbezüge nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 a HGB wird für Aktienoptionspläne durch die in Tz. 40 genannten Angabepflichten erfüllt.

42.

Aktienkursabhängige Barvergütungen sind nicht als Bezugsrechte sondern als Gehälter angabepflichtig. Nach Sinn und Zweck der Angabepflicht sollten die in dem jeweiligen Geschäftsjahr zurückgestellten Beträge angegeben werden; dabei sind Auflösungen zuvor gebildeter Rückstellungen als negativer Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist aber auch eine Angabe im Jahr der Auszahlung möglich, dann allerdings als Bezug für eine mehrjährige Tätigkeit, der nicht in die Angabe der Gesamtbezüge einzubeziehen, sondern getrennt anzugeben ist.

43.

Bei Kombinationen aus Aktienoptionsplan und Barvergütung, bei der die Inanspruchnahme einer Möglichkeit zum Erlöschen der anderen führt, sind zusätzlich die Prämissen über die unterstellte Inanspruchnahme offenzulegen.

44.

Beträge, die aufgrund der Gewährung von Aktienoptionen in die Kapitalrücklage eingestellt wurden, sind im Eigenkapitalspiegel nach DRS 7 gesondert auszuweisen.

 

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

45.

Dieser Standard ist erstmals anzuwenden auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr.

46.

Die Regelungen zur Bilanzierung von Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens brauchen nur auf im Geschäftsjahr der ersten Anwendung oder später gewährte Rechte angewendet zu werden. Entscheidend hierfür ist nicht das Datum der Beschlussfassung, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung der Erwerbsrechte.

47.

Die Regelungen zu Anhangangaben sowie zur Bilanzierung für an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütungen sind unabhängig vom Zeitpunkt der Gewährung bzw. des Vertragsschlusses für alle ausstehenden Erwerbsrechte bzw. Zahlungsverpflichtungen anzuwenden.

 

Anhang A: Empfehlungen de lege ferenda

A1.

Mit der Bekanntmachung eines Rechnungslegungsstandards des DSR durch das BMJ wird bei seiner Anwendung die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet (vgl. § 342 Abs. 2 HGB). Der DSR hat darauf verzichtet, Regelungen zu empfehlen, die zu geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB im Widerspruch stehen. Der vorliegende Standard entspricht deutschem Bilanzrecht.

A2.

Zur Verbesserung des Informationswerts der Konzernrechnungslegung und zur stärkeren Annäherung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Grundsätze schlägt der DSR die Neufassung eines Abschnitts des Standards vor. Diese kann jedoch erst in Kraft treten, sobald die entsprechende Vorschrift des HGB bzw. des AktG geändert worden ist. Die nachfolgende Fassung der betreffenden Textziffer stellt die Auffassung des DSR in Bezug auf eine Regelung des Sachverhalts im Sinne der genannten Zielsetzung dar.

A3.

Tz. 25 - 28 sind durch folgende neu gefasste Tz. zu ersetzen:

"Bedient ein Unternehmen einen Aktienoptionsplan durch zurückerworbene eigene Anteile, sind hinsichtlich der als Entgelt gewährten Erwerbsrechte die gleichen Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden wie für Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG."

A4.

Durch die vorstehende Regelung wird die Bilanzierung von Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens in ökonomisch sinnvoller Weise vereinheitlicht. Sie erfordert jedoch, dass zum Zweck der Bedienung von als Entgelt gewährten Erwerbsrechten auf Aktien des Unternehmens zurück erworbene eigene Anteile nicht als Aktivposten erfasst, sondern vom Eigenkapital abgesetzt werden. Dies ist nach deutschem Recht bislang nur vorgesehen, wenn Aktien zum Zweck der Einziehung erworben werden oder wenn ohne diese Zweckbestimmung die spätere Veräußerung nur mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen kann (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 AktG). Der DSR empfiehlt, eine vergleichbare Regelung auch für den Rückkauf von eigenen Aktien zum Zweck der Bedienung von als Entgelt gewährten Erwerbsrechten zu erlassen.

 

Anhang B: Begründung des Entwurfs

Gegenstand und Geltungsbereich

B1.

Die Aufzählung der durch den Standardentwurf abgedeckten Entgeltverträge ist weit gefasst. Neben Aktienoptionsplänen, die aus einer Kapitalerhöhung bedient werden, erstreckt sich der Standardentwurf insbesondere auch auf Aktienoptionspläne auf Basis von zurückgekauften eigenen Anteilen sowie die Möglichkeit einer Barvergütung anstelle der Ausgabe von Aktien. Weiterhin bezieht der Standardentwurf auch explizit die Möglichkeit einer Kombination der verschiedenen Entgeltformen ein. Ein solch umfassender Geltungsbereich erscheint angesichts der Vielfalt der in der Praxis zu beobachtenden Programmgestaltungen notwendig.

B2.

Der Standardentwurf erstreckt sich weiterhin auch auf Belegschaftsaktienprogramme. Das Recht zum Bezug von Belegschaftsaktien kann als Optionsrecht mit einer Laufzeit nahe Null interpretiert werden. Es erscheint somit konsequent, die für Aktienoptionspläne entwickelten Grundsätze auf die Bilanzierung von Belegschaftsaktienprogrammen zu übertragen.

B3.

Aufgrund der Aufgabenstellung des DSR ist der Geltungsbereich des Standardentwurfs grundsätzlich auf den Konzernabschluss beschränkt. Für die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen existiert jedoch nach deutschem Recht auch im Einzelabschluss eine Regelungslücke. Die dem Standardentwurf zugrunde liegende Argumentation kann insofern auch als Leitlinie für die Bilanzierung im Einzelabschluss dienen.

 

Grundlegende Annahmen

B4.

Die Regelungen des Standardentwurfs basieren auf folgenden grundlegenden Annahmen:

  1. Erwerbsrechte auf Aktien werden als Gegenleistung für Arbeits- bzw. sonstige Dienstleistungen des Empfängers gewährt. Der Wert der für das Unternehmen erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen entspricht dem Wert der Erwerbsrechte.
  2. Der Wert eines Erwerbsrechts auf Aktien bzw. eines äquivalenten Zahlungsversprechens ist hinreichend verlässlich mit akzeptablem Aufwand messbar. Er setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen.

 

Aktienoptionspläne nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

B5.

Der Standardentwurf konzentriert sich zunächst auf die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, die sowohl hinsichtlich des Bilanzansatzes als auch der Bilanzbewertung kontrovers diskutiert wird. In einem zweiten Schritt werden Besonderheiten anderer Formen eines am Aktienkurs orientierten Entgelts angesprochen.

B6.

Die Frage der Bilanzierung von Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG wird bislang äußerst kontrovers diskutiert. Neben zahlreichen Literaturbeiträgen haben dies auch die Stellungnahmen zum Positionspapier der Arbeitsgruppe "Stock Options" des DSR gezeigt. Meinungsunterschiede konzentrieren sich dabei insbesondere auf die Frage, ob die Gewährung von Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen überhaupt zur Buchung eines Personalaufwands führen soll bzw. kann. Unter den Befürwortern einer aufwandswirksamen Lösung wird weiterhin diskutiert, mit welchem Wert (Gesamtwert vs. innerer Wert) Aktienoptionen bilanziell erfasst werden sollen und zu welchem Zeitpunkt der Wert zu ermitteln ist.

B7.

Der Standardentwurf sieht vor, dass die Ausgabe von Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen zur Buchung eines Personalaufwands in Höhe des Gesamtwerts der Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Gewährung führt. Ein Betrag gleicher Höhe ist der Kapitalrücklage zuzuführen. Stellen die Aktienoptionen ein Entgelt für mehrere Perioden dar, ist die Dotierung der Kapitalrücklage und der Personalaufwand über den Leistungszeitraum zu verteilen. Buchungen sind erst dann anteilig vorzunehmen, wenn ein entsprechender Teil der Arbeitsleistungen erbracht wurde. Gegen diese Vorgehensweise sind sowohl in der Literatur als auch in den Stellungnahmen zum vorhergehenden Positionspapier eine Reihe von Einwänden erhoben worden, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

B8.

In einer Reihe von Beiträgen wird die Ansicht vertreten, die Ausgabe von Aktienoptionen als Entgelt für Arbeitsleistungen könne generell nicht zu einem Personalaufwand führen. Sie stellten ein Entgelt dar, das dem Empfänger ausschließlich von den Gesellschaftern eingeräumt werde und daher die Gesellschaftssphäre nicht berühre. Dem steht entgegen, dass die Arbeitsleistung der Berechtigten unmittelbar der Gesellschaft und nur mittelbar den Gesellschaftern zugute kommt. Sie wird in gleicher Weise wie eine bar oder mit Sachwerten vergütete Arbeitsleistung für die Gesellschaft aufgrund eines Anstellungsverhältnisses erbracht. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Berechtigten und den Gesellschaftern besteht demgegenüber nicht. Nach Ansicht des DSR berührt deshalb ein in Form von Aktienoptionen gewährtes Entgelt die Gesellschaftssphäre und kann bilanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

B9.

Gegen die Dotierung der Kapitalrücklage als Gegenposten zum Personalaufwand wird eingewandt, dass es an einem einlagefähigen Vermögensgegenstand mangele, durch den die Dotierung der Kapitalrücklage gerechtfertigt wird. Nach Ansicht des DSR ist die Ausgabe von Aktienoptionen jedoch in Analogie zur Bilanzierung bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen zu beurteilen. Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der Betrag, der bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen erzielt wird, der Kapitalrücklage zuzuführen. Da von einer Optionsanleihe abgetrennte Optionsscheine und "nackte" Aktienoptionen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG wirtschaftlich gleichwertige Wertpapiere sind, erscheint es zwingend, einen Betrag, der bei der Ausgabe von Aktienoptionen erzielt wird, der Kapitalrücklage zuzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenleistung in bar oder auf andere Weise erbracht wird. So kommt der erzielte Betrag im Fall niedrig verzinslicher Optionsanleihen im Zinsverzicht zum Ausdruck. Nach Ansicht des DSR stellt der Wert der Arbeitsleistungen, die als Gegenleistung für die Gewährung der Optionen erbracht werden, in gleicher Weise einen Betrag dar, durch den das Vermögen des Unternehmens vermehrt wird.

B10.

Gegen die Sichtweise, der Wert der Arbeitsleistungen stelle einen von dem Unternehmen erzielten Betrag dar, der die Dotierung der Kapitalrücklage rechtfertige, wird weiterhin eingewandt, dass Verpflichtungen zu Dienstleistungen nach § 27 Abs. 2 AktG nicht einlagefähig sind. Dieser Einwand könnte jedoch nur dann zutreffen, wenn bereits zu Beginn des Leistungszeitraums der gesamte Wert der noch zu erbringenden Arbeitsleistungen eingebracht, aktiviert und durch Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens zeitlich verteilt würde. Der Standardentwurf sieht aber vor, dass jeweils nur der dem bereits erbrachten Teil der Arbeitsleistungen entsprechende Wert der Kapitalrücklage zuzuführen ist. Nach Ansicht des DSR steht § 27 Abs. 2 AktG dieser Regelung nicht entgegen.

B11.

Unter den Befürwortern einer aufwandswirksamen Erfassung bestehen erhebliche Meinungsunterschiede darüber, mit welchem Wert Aktienoptionen bilanziell erfasst werden sollen und zu welchem Zeitpunkt der Wert zu ermitteln ist. Mögliche Wertansätze sind der Gesamtwert und der innere Wert einer Aktienoption. Mögliche Bewertungszeitpunkte sind der Zeitpunkt der Gewährung (grant date), das Ende des Leistungszeitraums (vesting date) und der Zeitpunkt der Ausübung (exercise date).

B12.

Es ist heute herrschende Meinung, dass der Wert von Aktienoptionen dem Gesamtwert (fair value) entspricht. Dass dennoch über die Bewertung zum inneren Wert (intrinsic value) diskutiert wird, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der innere Wert lange Zeit der alleinige Wertmaßstab für Aktienoptionen nach US GAAP war und auch nach der Neuregelung im Jahr 1995 ein Wahlrecht besteht, Aktienoptionen zum inneren Wert zu bewerten. Der innere Wert drückt jedoch nur einen Teil des mit einer Aktienoption transferierten Wertes aus. Erfolgt die Bewertung im Zeitpunkt der Gewährung und entspricht der Bezugskurs der Optionen dem aktuellen Aktienkurs, werden Aktienoptionen bei einer Bewertung zum inneren Wert als wertlos angesehen. Aktienoptionen haben jedoch auch in diesem Fall bereits bei der Gewährung einen Wert, der über den inneren Wert hinaus geht. Nach Ansicht des DSR ist deshalb nur der Gesamtwert einer Aktienoption geeignet, den Wert der damit entgoltenen Arbeitsleistung zu bemessen. Dafür spricht auch, dass er den Wert darstellt, für den Dritte bereit wären, das Risiko aus dem Entgeltvertrag zu übernehmen. Ein an US GAAP angelehntes Wahlrecht ist deshalb im Standardentwurf nicht vorgesehen.

B13.

Die konkrete Auswahl einer Methode zur Ermittlung des Gesamtwerts ist nicht Inhalt des Standardentwurfs. Die Festlegung auf eine einzelne Methode könnte der Vielfalt der Aktienoptionspläne in der Praxis nicht gerecht werden. Besonderheiten einzelner Aktienoptionspläne sind durch Modifikation gängiger Bewertungsmodelle, z.B. dem Black/Scholes- oder dem Binomialmodell, zu berücksichtigen. Im Standardentwurf sind jedoch grundlegende Anforderungen an die zu wählenden Bewertungsmodelle formuliert, um den Spielraum bei der Festlegung eines geeigneten Bewertungsverfahrens möglichst weit einzuschränken.

B14.

Als mögliche Zeitpunkte der endgültigen Bewertung wurden in Deutschland bislang vor allem der Zeitpunkt der Gewährung (grant date) und der Zeitpunkt der Ausübung (exercise date) diskutiert. Die Bewertung zum Ende des Leistungszeitraums (vesting date) wird hingegen in einem Positionspapier der G4+1-Gruppe erwogen und ist daran anknüpfend in mehreren Stellungnahmen zum Positionspapier der Arbeitsgruppe "Stock Options" vorgeschlagen worden. Entscheidend für die Auswahl des Bewertungszeitpunkts ist einerseits, bis zu welchem Zeitpunkt Wertänderungen der Aktienoptionen noch der Gesellschaftssphäre zugerechnet werden. Andererseits ist damit die Frage verbunden, ob ausstehende Aktienoptionen aus Sicht des Unternehmens dem Eigen- oder Fremdkapital zuzuordnen sind.

B15.

Eine Bewertung zum Zeitpunkt der Ausübung wäre vorzunehmen, wenn ausstehende Aktienoptionen dem Fremdkapital zugerechnet würden. Der Ausübungsgewinn der Berechtigten wäre durch eine Rückstellung zu antizipieren und nach Ausübung in die Kapitalrücklage umzubuchen. Vorteil einer Bewertung zum Ausübungszeitpunkt ist die einfache Bewertung, da der Wert einer Aktienoption bei Ausübung vollständig durch den inneren Wert determiniert wird. Gegen diese Vorgehensweise spricht jedoch, dass ausstehende Optionsrechte in vergleichbaren Fällen, insbesondere bei der Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen, dem Eigenkapital zugerechnet werden. In das Eigenkapital wird dabei der Betrag eingestellt, der bei der Ausgabe der Optionsrechte von dem Unternehmen erzielt wird. Angesichts dessen hält der DSR eine endgültige Bewertung von Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Ausübung für nicht vertretbar.

B16.

Sowohl eine Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung als auch zum sog. vesting date zielen auf den Betrag bei Ausgabe der Aktienoptionen ab. Der Unterschied zwischen den beiden Zeitpunkten liegt an den Kriterien, nach denen eine Aktienoption als ausgegeben angesehen wird. Für eine Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung spricht, dass zu diesem Zeitpunkt das Entgelt für die Arbeitsleistung in beiderseitigem Einverständnis vereinbart wurde. Außerdem steht eine solche Bewertung im Einklang mit der Vorgehensweise bei vergleichbaren Transaktionen, z.B. bei Wandel- und Optionsanleihen, bei denen spätere Wertänderungen ebenfalls nicht zu einer Anpassung des bei Gewährung erzielten Betrags führen. Weiterhin könnten die Berechtigten die Optionsrechte bereits zum Zeitpunkt der Gewährung verwerten, indem sie ein Gegengeschäft am Kapitalmarkt abschließen. Befürworter einer Bewertung zum vesting date halten dem entgegen, dass der Berechtigte bei Gewährung den durch die Aktienoptionen verbrieften Anspruch noch nicht erdient hat. Dies sei erst der Fall, wenn die vereinbarte Gegenleistung vollständig erbracht ist. Nach Abwägung der genannten Argumente ist der DSR der Ansicht, dass der Wert von Aktienoptionen zutreffend zum Zeitpunkt der Gewährung zu bestimmen ist.

 

Aktienoptionspläne in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen

B17.

Bei Aktienoptionsplänen in Verbindung mit Wandel- und Optionsanleihen auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG tritt neben das Optionsrecht ein Anleihebestandteil, der zusätzlich bilanziell erfasst werden muss. Dies wirft jedoch keine weitergehenden Probleme auf, da hierzu auf die Grundsätze zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen zurückgegriffen werden kann.

B18.

Hinsichtlich der Bewertung des Optionsrechts ist die Ausgestaltung der Wandel- und Optionsanleihen zu beachten. Werden diese normal verzinslich, aber ohne Aufschlag für das enthaltene Optionsrecht ausgegeben, kann der Wert des Optionsrechts entsprechend der Vorgehensweise für nackte Aktienoptionen bestimmt werden. Ist die Anleihe jedoch niedrig verzinslich oder wird sie mit einem Aufschlag zum Nennwert ausgegeben, ist dieser Nachteil bei der Bestimmung des Aufwands mit dem Gesamtwert der Option zu verrechnen. Der Aufschlag bzw. der Nachteil aus der Niedrigverzinslichkeit ist entsprechend den Grundsätzen zur Bilanzierung von Wandel- und Optionsanleihen als Zinsaufwand zu berücksichtigen.

Bedienung aus eigenen Aktien

B19.

Die Bilanzierung von Aktienoptionen, die durch einen Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 oder 8 AktG bedient werden sollen, hängt entscheidend davon ab, wie der Rückkauf der eigenen Anteile bilanziell erfasst wird. Nach geltendem Recht sind eigene Anteile als Teil des Umlaufvermögens in der Bilanz zu aktivieren und Wertänderungen erfolgswirksam zu behandeln. Der bilanzielle Wert der eigenen Anteile darf dabei den Rückkaufkurs nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist der durch Aktienoptionen bedingte ergebniswirksame Betrag durch die Differenz zwischen dem Buchwert der eigenen Anteile zum Zeitpunkt der Ausübung und dem Bezugskurs zu bestimmen.

B20.

Nach Ansicht des DSR stellt die aus der Behandlung von eigenen Anteilen nach geltendem Recht resultierende Behandlung von Aktienoptionen keine sinnvolle Lösung dar. Wirtschaftlich ist der Rückkauf eigener Anteile gleichbedeutend mit einer Kapitalrückzahlung an die Aktionäre, die spätere Wiederausgabe entspricht einer Kapitalerhöhung. Angesichts dessen wird in Anhang A vorgeschlagen, das HGB bzw. AktG dahingehend zu ändern, dass der Rückkauf von eigenen Anteilen zum Zweck der Mitarbeiterbeteiligung als Kapitalherabsetzung zu buchen ist. Die bilanziellen Konsequenzen der Gewährung von Aktienoptionen wären dann unabhängig davon, ob sie durch junge oder zurückerworbene Aktien des Unternehmens bedient werden sollen. Hierdurch würden nicht zuletzt Konsistenzprobleme vermieden, die entstehen können, wenn ein Unternehmen sich das Wahlrecht einräumen lässt, Aktienoptionen entweder durch junge oder durch zurückerworbene Aktien zu bedienen.

Belegschaftsaktienprogramme

B21.

Die Überlegungen zu Aktienoptionsplänen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG bzw. auf Basis zurückgekaufter eigener Anteile umfassen auch Belegschaftsaktienprogramme und vergleichbare Beteiligungsprogramme (restricted stock plans), die aufgrund der gleichen Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Der wesentliche Unterschied liegt in diesem Fall darin, dass die Laufzeit der Erwerbsrechte deutlich kürzer ist.

B22.

Die Überlegungen lassen sich auch auf Belegschaftsaktienprogramme auf Basis von § 202 Abs. 4 AktG übertragen. Auch hier erhalten die Empfänger einen finanziellen Vorteil als Gegenleistung für Arbeitsleistungen, der zur Verwässerung des Vermögens der Altaktionäre führt.

B23.

Aufgrund der kurzen Laufzeit von Erwerbsrechten auf Belegschaftsaktien ist eine Differenzierung in verschiedene Bewertungszeitpunkte nicht notwendig. Auch die Frage der Bewertungsmethode ist von geringer Bedeutung, da der Zeitwert sehr gering ausfällt und der innere Wert wertbestimmend ist.

Einschaltung von Dritten

B24.

Das Einschalten von Dritten kann in unterschiedlichster Weise erfolgen. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich der Art der übernommenen Dienstleistung und der übernommenen Risikoposition. Die Vielfalt derartiger Gestaltungsmöglichkeiten lässt keine standardisierte Regelung zu. Bestehende Lücken sind im Sinne der entwickelten Grundsätze zu schließen.

Barvergütung

B25.

Häufig wird anstelle von Aktienoptionsplänen eine Vereinbarung getroffen, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsieht ("virtuelle" Aktienoptionspläne). Die Gesellschaftersphäre ist bei solchen Vereinbarungen nicht betroffen, so dass viele der Bilanzierungsprobleme von echten Aktienoptionsplänen entfallen.

B26.

Das Unternehmen geht mit einem "virtuellen" Aktienoptionsplan eine Zahlungsverpflichtung ein, die in mehrfacher Hinsicht unsicher ist. Für eine solche Verpflichtung ist entsprechend § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

B27.

Der insgesamt zu verrechnende Aufwand bei einem "virtuellen" Aktienoptionsplan wird durch die schlussendlich zu leistende Zahlung des Unternehmens an den Berechtigten bestimmt. Der endgültige Bewertungszeitpunkt ist hier also der Ausübungszeitpunkt (exercise date), da erst zu diesem Zeitpunkt der zu zahlende Betrag endgültig feststeht. Durch Bildung der Rückstellung ist bereits während der Laufzeit der später erwartete Aufwand periodengerecht zu antizipieren. Zur Bestimmung des Leistungszeitraums können die gleichen Kriterien wie bei Aktienoptionsplänen herangezogen werden.

B28.

In der Literatur wird diskutiert, ob für Bilanzstichtage während der Laufzeit der zeitanteilige Gesamtwert, der vollständige innere Wert oder der zeitanteilige innere Wert zur Berechnung der Rückstellung heranzuziehen ist. Für den inneren Wert spricht, dass er einfach zu berechnen ist. Er stellt aber nicht den bestmöglichen Schätzwert für den späteren Auszahlungsbetrag dar, sondern kann diesen deutlich unterschreiten. Diese Unterschreitung wird noch verstärkt, wenn der innere Wert über den Leistungszeitraum verteilt wird. Zur Bildung der Rückstellung ist deshalb der zeitanteilige Gesamtwert heranzuziehen. Um die erwartete Auszahlung zu schätzen, sind Abschläge für Fluktuations- und Sterbewahrscheinlichkeiten notwendig.

Kombinationen aus Aktienoptionsplänen und Barvergütung

B29.

Häufig behalten sich Unternehmen das Recht vor, den Anspruch des Empfängers entweder aus einer Kapitalerhöhung, durch die Hingabe eigener Anteile oder durch eine Barvergütung zu bedienen. Da die Inanspruchnahme einer Möglichkeit dazu führt, dass aus den anderen keine Belastung mehr entsteht, wäre es nicht sachgerecht, sämtliche Möglichkeiten kumulativ bilanziell zu erfassen. Zur Bemessung des Aufwands der Höhe nach sieht der Standardentwurf deshalb vor, dass nur eine der Möglichkeiten berücksichtigt wird. Hierzu ist auf die Möglichkeit abzustellen, die voraussichtlich von dem Unternehmen gewählt wird. Zur Bewertung ist folglich eine Annahme über die voraussichtliche Inanspruchnahme zu treffen. Um bilanzpolitische Spielräume einzuengen, darf diese Annahme entsprechend dem Gebot der Stetigkeit nur in Ausnahmefällen und mit besonderer Begründung geändert werden.

B30.

Da eine Zuführung zur Kapitalrücklage später nicht rückgängig gemacht werden kann, muss der Betrag solange einer Rückstellung zugeführt werden, bis die Barzahlung zu Lasten der Rückstellung geleistet wird oder endgültig feststeht, dass die Aktienoptionen durch junge Aktien bedient werden. Die endgültige Bemessung des Aufwands sollte sich nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Alternative richten, so dass erfolgswirksame Korrekturbuchungen im Jahr der Inanspruchnahme notwendig sein können.

 

Anhang C: Kompatibilität mit dem Gesetz und früheren Standards des DSR

Grundsatz

C1.

Nach deutschem Recht bestehen bislang keine konkreten Regelungen zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen. Nach Ansicht des DSR stehen die Regelungen des Standardentwurfs im Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Zielsetzungen des Konzernabschlusses.

Konflikte mit bestehendem Recht

C2.

Die in Anhang A des Standardentwurfs vorgesehene Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltverträgen auf der Grundlage von zurückgekauften eigenen Aktien steht in Konflikt mit den bestehenden handelsrechtlichen Grundsätzen für die Bilanzierung eigener Anteile. Nach §§ 266 Abs. 2 B.III.2., Abs. 3 A.III.2, 272 Abs. 4 S. 1 HGB sind eigene Anteile im Regelfall im Umlaufvermögen zu aktivieren. Gleichzeitig ist eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden. Lediglich nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 AktG zur Einziehung erworbene eigene Anteile und solche Anteile, deren spätere Veräußerung von einem erneuten Beschluss der Hauptversammlung abhängig gemacht worden ist, sind nach § 272 Abs. 1 Satz 4 bis 6 HGB als Kapitalrückzahlung offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (Nennbetrag) bzw. mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen (Unterschiedsbetrag zwischen Rückkaufpreis und Nennbetrag). Der DSR empfiehlt eine vergleichbare Vorgehensweise auch für zur Bedienung von Aktienoptionsplänen erworbene eigene Anteile.

Erweiterung bzw. Konkretisierung bisheriger Regelungen

C3.

Der Argumentation des Standardentwurfs folgend wäre es konsequent, § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB dahingehend zu erweitern, dass auch durch die Ausgabe von Aktienoptionen erzielte Beträge unter diese Vorschrift fallen. Dabei könnte ausdrücklich geregelt werden, dass dies auch dann gilt, wenn der erzielte Betrag im Wert bereits erbrachter Dienstleistungen zum Ausdruck kommt.

Vereinbarkeit mit früheren Standards des DSR

C4.

Der Standardentwurf verstößt nicht gegen Regelungen in bislang verabschiedeten Standards des DSR.

 

Anhang D: Vergleich mit US GAAP, IAS und dem G4+1-Positionspapier

Regelung nach US GAAP

D1.

Für die Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen nach US GAAP anzuwendende Verlautbarungen sind die 1972 veröffentlichte APB Opinion No. 25 "Accounting for Stock Issued to Employees" (APB 25), der 1995 veröffentlichte SFAS No. 123 "Accounting for Stock-based Compensation" (SFAS 123) sowie die 1978 veröffentlichte FASB Interpretation No. 28 "Accounting for Stock Appreciation Rights and Other Variable Stock Option and Award Plans" (FIN 28).

D2.

Für Verträge, die eine Gewährung von Aktien des Unternehmens vorsehen (Aktienoptionspläne, Belegschaftsaktienprogramme), hat SFAS 123 grundsätzlich APB 25 ersetzt. SFAS 123 gewährt jedoch hinsichtlich der Bewertung ein Wahlrecht, dass es den Unternehmen erlaubt, auch weiterhin die Bewertungsmethodik nach APB 25 anzuwenden. In diesem Fall sind weitergehende Anhangangaben zu machen. Für Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsehen ("virtuelle" Aktienoptionspläne, "virtuelle" Aktien), bleibt FIN 28 in Kraft.

D3.

Werden Aktien bzw. Aktienoptionen des Unternehmens als Entgelt gewährt, ist unabhängig von der Durchführungsform (Kapitalerhöhung, Bedienung mit eigenen Anteilen) in Höhe des den Erwerbsrechten zugemessenen Wertes ein Aufwand gegen die Kapitalrücklage (paid-in capital) zu buchen. Werden Leistungen mehrerer Perioden entgolten, ist der Aufwand durch eine ratierliche Erhöhung der Kapitalrücklage über den Leistungszeitraum zu verteilen. Als Leistungszeitraum wird hierbei grundsätzlich die sog. vesting period verstanden. Die vesting period endet mit der Ausgabe der Erwerbsrechte. Dabei gilt eine Aktienoption als ausgegeben (vested, issued), sobald die Möglichkeit zu deren Ausübung nur noch vom Erreichen des Ausübungspreises abhängt. I.d.R. wird eine Aktienoption am Ende der Sperrfrist als ausgegeben angesehen.

D4.

Nach SFAS 123 sind Aktienoptionen und sonstige Erwerbsrechte grundsätzlich mit ihrem Gesamtwert zu bewerten (fair value based method). Dieser ist zum Zeitpunkt der Gewährung (grant date) anhand von Optionsbewertungsmodellen zu ermitteln. Die Bewertung stellt nur auf die ausgegebenen (vested), nicht auf die insgesamt gewährten (granted) Optionsrechte ab. Bei der Bewertung zum Zeitpunkt der Gewährung ist die Ausfallrate aufgrund von nicht erfüllten Ausgabebedingungen zu schätzen. Weicht die tatsächliche von der geschätzten Ausfallrate ab, ist der ursprünglich berechnete Wert an die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Optionen anzupassen. Übliche Bewertungsmodelle sind darüber hinaus dahingehend zu modifizieren, dass die Laufzeit der Optionen durch die erwartete Haltedauer der Optionen ersetzt wird.

D5.

Alternativ kann die Bewertung nach wie vor auch entsprechend der in APB 25 vorgeschriebenen Methode erfolgen. Hiernach ist eine Bewertung zum inneren Wert vorgesehen (intrinsic value based method). Der Wert einer Aktienoption ist nach APB 25 zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, an dem erstmalig der genaue Bezugskurs und die genaue Anzahl der beziehbaren Aktien feststeht. Bei sog. fixed plans, bei denen der Bezugskurs bereits bei der Gewährung feststeht, ist dies i.d.R. der Zeitpunkt der Gewährung. Bei sog. performance awards, worunter z.B. indexierte Aktienoptionen fallen, ist dies i.d.R. erst der Zeitpunkt der Ausübung. Wählt ein Unternehmen die Bewertung nach APB 25, sind im Anhang Angaben über Auswirkungen einer Bewertung nach SFAS 123 auf den Gewinn (net income) und den Gewinn je Aktie (earnings per share) zu machen (pro forma disclosure).

D6.

Für Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsehen, ist eine Rückstellung zu bilden. SFAS 123 verweist diesbezüglich auf FIN 28. Hierin wird eine Bemessung zum zeitanteiligen inneren Wert der virtuellen Optionsrechte vorgesehen. Als Leistungszeitraum, über den der Wert zu verteilen ist, gilt nach FIN 28 ebenfalls der Zeitraum ab Gewährung bis zur freien Ausübbarkeit des bedingten Zahlungsanspruchs.

D7.

Die Bilanzierung von Aktienoptionen und ähnlichen Entgeltformen ist durch weitreichende Anhangangaben zu ergänzen. Neben einer generellen Beschreibung von Aktienoptionsplänen unter Einbeziehung wichtiger Eckdaten zählen hierzu nach SFAS 123, Para. 46 ff. insbesondere:

  1. die Anzahl und der gewichtete durchschnittliche Bezugskurs von Aktienoptionen getrennt nach folgenden Gruppen: (1) ausstehende Aktienoptionen zu Beginn des Geschäftsjahres, (2) ausstehende Aktienoptionen am Ende des Geschäftsjahres, (3) am Ende des Jahres ausübbare Aktienoptionen und solche Aktienoptionen, die während des Geschäftsjahres (4) gewährt wurden, (5) ausgeübt wurden oder (6) aufgrund nicht erfüllter Ausübungsbedingungen erloschen bzw. (7) am Ende der Laufzeit verfallen sind;
  2. der gewichtete durchschnittliche Gesamtwert am Tag der Gewährung aller im Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen. Weichen die Bezugskurse einiger Aktienoptionen vom Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie am Tag der Gewährung ab, sind die gewichteten durchschnittlichen Bezugskurse und gewichteten durchschnittlichen Gesamtwerte getrennt für solche Aktienoptionen anzugeben, deren Bezugskurs (1) gleich dem, (2) größer als der, (3) kleiner als der Marktpreis der Aktie am Tag der Gewährung ist;
  3. die Anzahl anderer im Geschäftsjahr gewährter Eigenkapitalinstrumente sowie deren gewichteter durchschnittlicher Wert am Tag der Gewährung;
  4. eine Beschreibung der zur Bewertung der im Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen herangezogenen Methode und dabei getroffener wichtiger Annahmen, insbesondere (1) die risikolose Verzinsung, (2) die erwartete Haltedauer, (3) die erwartete Volatilität und (4) die erwarteten Dividenden;
  5. der gesamte in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzte Aufwand, der aus Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen resultiert;
  6. wichtige Änderungen bestehender Aktienoptionspläne;
  7. für die am Ende des Geschäftsjahres ausstehenden Aktienoptionen die Bandbreite der Bezugskurse, die durchschnittlich noch verbleibende Laufzeit, die Anzahl und der gewichtete durchschnittliche Bezugskurs. Bei einer breiten Streuung der Bezugskurse sind diese Angaben für sinnvolle Teilbandbreiten zu machen. Für jede Teilbandbreite sind weiterhin die Anzahl und der durchschnittliche Bezugskurs der ausübbaren Aktienoptionen getrennt anzugeben.

Die Angaben sind weiter zu differenzieren, wenn ein Unternehmen über verschiedene Aktienoptionspläne verfügt, die sich so stark unterscheiden, dass eine getrennte Angabe wichtig erscheint (z.B. ein Plan mit festem und ein weiterer mit einem indexgebundenen Bezugskurs).

D8.

Der Standardentwurf stimmt weitgehend mit den Regelungen nach US GAAP überein. Es bestehen jedoch auch einige wichtige Unterschiede. In folgenden Punkten weicht der Standardentwurf von den Regelungen nach US GAAP ab:

  1. Als Bewertungsmethode für Aktienoptionen wird im Standardentwurf einzig die Bewertung zum Gesamtwert zugelassen. Das als politischer Kompromiss zu wertende Wahlrecht nach US GAAP, dass die alternative Bewertung zum inneren Wert bei gleichzeitiger pro forma disclosure der Auswirkungen einer Bewertung zum Gesamtwert zulässt, wird nicht gewährt.
  2. Für Verträge, die eine an der Aktienkursentwicklung orientierte Barvergütung vorsehen und Optionscharakter aufweisen ("virtuelle" Aktienoptionen), ist nach dem Standardentwurf eine Rückstellung in Höhe des zeitanteiligen Gesamtwerts des bedingten Zahlungsanspruchs anzusetzen. FIN 28 sieht hingegen eine Bewertung zum zeitanteiligen inneren Wert des bedingten Zahlungsanspruchs vor, obwohl eine Bewertung zum Gesamtwert als konzeptionell richtig angesehen wird (SFAS 123, Para. 338).
  3. SFAS 123 lässt eine nachträgliche Korrektur der zum Gewährungszeitpunkt erfolgten Bewertung zu, falls die Anzahl der später ausgegebenen Aktienoptionen von der geschätzten Ausfallrate abweicht. Nach dem Standardentwurf ist eine solche Korrektur nicht möglich. Nach der dem Standardentwurf zugrunde liegenden Sichtweise kann ein Betrag, der einmal in die Kapitalrücklage eingestellt wurde, nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Die Vorgehensweise im Standardentwurf ist deshalb wie folgt: Bei der ursprünglichen Bewertung werden keine Abschläge für mögliche Ausfälle gemacht. Tatsächliche Ausfälle, insbesondere durch Ausscheiden von Mitarbeiten, werden berücksichtigt, indem noch ausstehende Zuführungen zur Kapitalrücklage ausgesetzt werden. Die Zuführungen für die Jahre, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden, verbleiben in der Kapitalrücklage.
  4. SFAS 123 sieht vor, dass bei der Anwendung von finanzwirtschaftlichen Optionsbewertungsmodellen die Laufzeit der Optionen durch die erwartete Haltedauer ersetzt wird. Eine derart konkrete Regelung zur Bewertungsmethode findet sich im Standardentwurf nicht. Dies erscheint insbesondere deshalb sinnvoll, da die FASB-Methode auch nach Verabschiedung von SFAS 123 noch umstritten ist.
  5. Nach SFAS 123 können Verträge, die eine Ausgabe von Aktien vorsehen, unter bestimmten Voraussetzungen als non-compensatory eingestuft werden. Sie führen in diesem Fall nicht zur Buchung eines Aufwands. Wesentliche Kriterien sind, dass der Vertrag keinen Optionscharakter hat und dass eine Wesentlichkeitsgrenze hinsichtlich des Abschlags vom Marktpreis der Aktien (max. 5 %) nicht überschritten wird. Eine vergleichbare Einschränkung sieht der Standardentwurf nicht vor.
  6. Die Regelung des Standardentwurfs zur Bilanzierung von Erwerbsrechten auf zurückgekaufte eigene Aktien steht im Konflikt mit den entsprechenden Vorschriften nach US GAAP. In Einklang mit den Vorschriften nach US GAAP steht hingegen die in Anhang A vorgeschlagene Neufassung der Regelung. Dafür ist jedoch eine Änderung des HGB erforderlich.
  7. Hinsichtlich der geforderten Anhangangaben unterscheidet sich der Standardentwurf in einigen Punkten von US GAAP. Insbesondere betrifft dies:
  1. den Detaillierungsgrad bei der Angabe des Gesamtwertes am Tag der Gewährung der im Geschäftsjahr gewährten Aktienoptionen. Die nach US GAAP vorgesehene verpflichtende Trennung in drei Gruppen, die nach dem Verhältnis des Bezugskurses bzw. des Ausübungspreises zum Marktpreis der Aktie am Tag der Gewährung abgestuft sind, wurde nicht übernommen;
  2. die Angabe der Bandbreite von Bezugskursen bzw. kleinerer Teilbandbreiten zuzüglich weitergehender Informationen für diese Gruppen von Aktienoptionen ist im Standardentwurf nicht vorgesehen.

Regelung nach IAS

D9.

Die IAS beinhalten bislang keine umfassenden Regelungen zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen. Der 1998 überarbeitete IAS 19 "Employee Benefits" definiert zwar sog. equity compensation benefits, die sowohl die Ausgabe von Aktien und Aktienoptionen als auch am Aktienkurs orientierte Barvergütungen umfassen (IAS 19, Para. 144), sieht aber explizit keine Ansatz- und Bewertungsvorschriften für diese vor (IAS 19, Para. 145).

D10.

Gem. IAS 19, Para. 146 ff. werden aber umfangreiche Anhangangaben verlangt. Unter anderem sind folgende Angaben zu machen:

  1. eine Beschreibung von equity compensation benefits (Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen) unter Angabe wichtiger Eckpunkte;
  2. die angewandten Bilanzierungsvorschriften für Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen;
  3. die Höhe des im Geschäftsjahr angesetzten Aufwands für Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen;
  4. die Anzahl und Eigenschaften von zu Beginn bzw. am Ende des Jahres ausstehenden Eigenkapitalinstrumenten;
  5. die Anzahl, Ausübungszeitpunkte und Bezugskurse von Aktienoptionen, die während des Geschäftsjahres ausgeübt worden sind;
  6. die Anzahl an Aktienoptionen, die während des Geschäftsjahres erloschen bzw. verfallen sind.

Nicht gefordert wird die Angabe des Gesamtwerts von Aktienoptionen. Das IASC begründet dies mit der fehlenden internationalen Übereinkunft über die Bewertung von Aktienoptionen (IAS 19, Basis for Conclusion, Para. 94 b).

D11.

Die Regelungen des Standardentwurfs führen nach Ansicht des DSR zur Vermittlung eines true and fair view über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und stimmen somit mit der Zielsetzung der IAS überein. Die Angabepflichten gem. IAS 19 werden durch die im Standardentwurf geforderten Angaben erfüllt. Lediglich Angaben zur gewählten Bilanzierungsmethode sind im Standardentwurf nicht vorgesehen. Aufgrund der im Standardentwurf niedergelegten eindeutigen Regelungen zu Ansatz und Bewertung sind sie jedoch auch nicht notwendig.

G4+1 Positionspapier "Accounting for Share-based Payment"

D12.

Im Juli 2000 hat die G4+1-Gruppe ein Positionspapier zur Bilanzierung von Aktienoptionsplänen und ähnlichen Entgeltformen (share-based payment) vorgelegt. Die G4+1-Gruppe besteht aus den Standard-Settern Australiens, Kanadas, Neuseelands, Großbritanniens und der USA. Abgeordnete des IASC wohnen den Treffen als Beobachter bei. Es erscheint wahrscheinlich, dass das G4+1-Papier und die dazu eingegangenen Stellungnahmen Grundlage weiterer Überlegungen der Mitgliedsorganisationen sein werden.

D13.

Nach Ansicht der G4+1-Gruppe wird ein in Form von Aktienoptionen gewährtes Entgelt am zutreffendsten durch eine Aufwandsbuchung in Höhe des Gesamtwerts der Optionen am sog. vesting date bilanziell erfasst. Dieser Wert ist zuvor zu schätzen und der Kapitalrücklage gutzuschreiben. Werden Aktienoptionen als Entgelt für mehrere Perioden gewährt, soll der Betrag über den Leistungszeitraum (service period) angesammelt werden, wobei als Leistungszeitraum die Sperrfrist anzunehmen ist.

D14.

Entgelte in der Form von aktienkursabhängigen Zahlungen führen nach Ansicht der G4+1-Gruppe zur Bildung einer Rückstellung. Die Höhe der Rückstellung soll dabei durch den inneren Wert der "virtuellen" Aktienoptionen bemessen werden. Stellt die aktienkursabhängige Zahlung ein Entgelt für mehrere Perioden dar, ist der innere Wert über den Leistungszeitraum zu verteilen.

D15.

Die Frage, welche Anhangangaben sinnvollerweise zu machen sind, werden von der G4+1-Gruppe nicht thematisiert.

D16.

Der Vorschlag der G4+1-Gruppe stimmt mit dem Standardentwurf dahingehend überein, dass Aktienoptionspläne und ähnliche Entgeltformen zu einem Aufwand in Höhe des Gesamtwerts führen sollen. Wesentliche Unterschiede liegen in der Wahl des Bewertungszeitpunkts (grant date vs. vesting date) und der Methode zur Bildung einer Rückstellung bei "virtuellen" Aktienoptionen.

Anhang E: Illustrierende Zahlenbeispiele

Beispiel 1: Aktienoptionen auf Basis von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG

Ein Unternehmen entlohnt seine Mitarbeiter mit Aktienoptionen auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Der aktuelle Aktienkurs beträgt 100 e, der Bezugskurs ebenfalls 100 e, die Laufzeit der Optionsrechte 10 Jahre und die Sperrfrist 3 Jahre. Der Gesamtwert eines Optionsrechts beträgt bei der Gewährung 24 e. Es werden 500.000 Optionen im Wert von insgesamt 12 Mio. e ausgegeben.

Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall wie folgt zu buchen:

  1. Bei Gewährung liegt ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
  2. Nach einem Jahr ist ein Drittel der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen ist. Dementsprechend wird ein Drittel des gesamten Optionswerts, also 4 Mio. e, wie folgt gebucht:
  3. Aufwand 4 Mio. e an Kapitalrücklage 4 Mio. e

  4. Am Ende des zweiten und des dritten Jahres wird grundsätzlich in gleicher Weise verfahren. Angenommen jedoch, im dritten Jahr scheiden Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, die insgesamt 10 % der gewährten Aktienoptionen halten. In diesem Fall lautet die Buchung im dritten Jahr:
  5. Aufwand 3,6 Mio. e an Kapitalrücklage 3,6 Mio. e

    Eine Korrekturbuchung für die Vorjahre, in denen die Mitarbeiter Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht haben, erfolgt nicht.

  6. Angenommen, 100.000 Aktienoptionen werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e ausgeübt. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 e. Das Unternehmen erhält pro Aktie den vereinbarten Bezugskurs von 100 e. Die entsprechende Buchung lautet:

Kasse 10 Mio. e an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e

Beispiel 2: Aktienoptionen in Verbindung mit einer Optionsanleihe

Ein Unternehmen entlohnt seine Mitarbeiter mit Aktienoptionen in Verbindung mit einer Optionsanleihe auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Die Anleihe ist normal verzinst und wird zum Nennwert an die Mitarbeiter ausgegeben. Jede Teilschuldverschreibung zum Nennwert von 100 e ist mit einem Optionsschein im rechnerischen Wert von 24 e ausgestattet, für den kein zusätzliches Entgelt (Aufschlag) erhoben wird. Die Laufzeit der Anleihe und der Optionsscheine beträgt 10 Jahre. Der Optionsschein hat eine Sperrfrist von 3 Jahren. Der Bezugskurs entspricht dem aktuellen Aktienkurs von 100 e. Insgesamt werden 500.000 Teilschuldverschreibungen ausgegeben, so dass der Wert der insgesamt ausgegebenen Optionsscheine 12 Mio. e beträgt.

Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall wie folgt zu buchen:

  1. Bei Gewährung liegt hinsichtlich der als Entgelt gewährten Optionsrechte ein schwebendes Geschäft vor. Jedoch ist die Ausgabe der Anleihe zu buchen:
  2. Kasse 50 Mio. e an Verbindlichkeiten 50 Mio. e

  3. Nach einem Jahr ist ein Drittel der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen ist. Dementsprechend wird ein Drittel des Optionswerts, also 4 Mio. e, wie folgt gebucht:
  4. Aufwand 4 Mio e an Kapitalrücklage 4 Mio. e

    Fallen keine Optionen während der Sperrfrist aus, ist in den beiden Folgejahren genauso zu buchen.

  5. Zusätzlich sind während der gesamten Laufzeit der Anleihe die Zinszahlungen als Zinsaufwand zu erfassen.
  6. Angenommen, 100.000 Aktienoptionen werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e ausgeübt. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 e. Das Unternehmen erhält pro Aktie den vereinbarten Bezugskurs von 100 e. Die entsprechende Buchung lautet:
  7. Kasse 10 Mio. e an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e

  8. Bei Fälligkeit der Anleihe ist die Rückzahlung wie folgt zu buchen:

Verbindlichkeiten 50 Mio. e an Kasse 50 Mio. e

Beispiel 3: Aktienoptionen auf Basis von eigenen Anteilen

Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern Aktienoptionen, die mit eigenen Anteilen bedient werden sollen. Der Bezugskurs entspricht dem aktuellen Aktienkurs von 100 e. Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt 10 Jahre, die Sperrfrist 3 Jahre. Der Gesamtwert jeder Aktienoption beträgt 24 e. Es werden insgesamt 500.000 Aktienoptionen gewährt. Zur Bedienung der Aktienoptionen sollen 500.000 eigene Anteile verwendet werden, die bei Gewährung zu 100 e das Stück zurückgekauft wurden. Der Nennwert der Aktien beträgt 5 e.

Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall wie folgt zu buchen:

  1. Die eigenen Anteile sind im Umlaufvermögen mit ihrem Buchwert, hier 100 e pro Stück, auszuweisen.
  2. Für die Aktienoptionen wäre gegebenenfalls eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden. Da hier der vereinbarte Bezugskurs dem fortgeschriebenen Buchwert der eigenen Anteile entspricht, ist dies nicht notwendig.
  3. Bei Ausübung von z.B. 100.000 Aktienoptionen ist wie folgt zu buchen:
  4. Kasse 10 Mio. e an eigene Anteile 10 Mio. e

  5. Es entsteht in diesem Fall also kein Aufwand. Anders sähe dies aus, wenn die eigenen Anteile erst bei der Ausübung zu 140 e zurückgekauft worden wären. Es entstünde ein Aufwand von 4 Mio. e. Wäre andererseits zwischenzeitlich zu einem Kurs von 80 e zurückgekauft worden, entstünde durch die Ausübung der Aktienoptionen ein sonstiger betrieblicher Ertrag von 2 Mio. e.

Entsprechend der in Anhang A dargelegten Neufassung der Regelung, die erst nach entsprechender Änderung des HGB bzw. AktG angewendet werden kann, ist wie folgt zu buchen:

  1. Der Erwerb der für die Bedienung des Aktienoptionsplans bestimmten eigenen Anteile ist als Kapitalherabsetzung gegen Gezeichnetes Kapital und Gewinnrücklagen zu buchen.
  2. Gez. Kapital 2,5 Mio. e und Gewinnrücklage 47,5 Mio. e an Kasse 50 Mio. e

  3. Bei Gewährung liegt hinsichtlich der Aktienoptionen ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt hierfür keine Buchung.
  4. Nach einem Jahr ist ein Drittel des gleich der Sperrfrist angenommenen Leistungszeitraums verstrichen. Dementsprechend wird ein Drittel des Optionswerts, 4 Mio. e, wie folgt gebucht:
  5. Aufwand 4 Mio. e an Kapitalrücklage 4 Mio. e

    Fallen keine Optionen während der Sperrfrist aus, ist in den beiden Folgejahren genauso zu buchen.

  6. Angenommen, 100.000 Aktienoptionen werden nach sechs Jahren bei einem Aktienkurs von 140 e ausgeübt. Das Unternehmen erhält pro wieder auflebender Aktie den vereinbarten Bezugskurs von 100 e. Die entsprechende Buchung lautet:

Kasse 10 Mio. e an Gezeichnetes Kapital 0,5 Mio. e und Kapitalrücklage 9,5 Mio. e

Beispiel 4: Barvergütung (Stock Appreciation Rights)

Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern "virtuelle" Aktienoptionen bzw. Stock Appreciation Rights (SAR). Nach einem Zeitraum von 3 Jahren wird den Mitarbeitern die Differenz zwischen dem jeweils aktuellen Aktienkurs und dem Aktienkurs bei Gewährung von 100 e auf Abruf ausbezahlt. Der rechnerische Gesamtwert eines solchen bedingten Zahlungsanspruchs (einer "virtuellen" Aktienoption) beträgt 24 e. Es werden insgesamt 500.000 virtuelle Aktienoptionen gewährt. Aufgrund der Aktienkursentwicklung entwickelt sich der rechnerische Gesamtwert über die Jahre der Sperrfrist wie folgt:

Zeitpunkt

01.01.00

31.12.00

31.12.01

31.12.02

Gesamtwert pro SAR

24

30

33

40

Wert aller SAR

12 Mio.

15 Mio.

16,5 Mio.

20 Mio.

Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall wie folgt zu buchen:

  1. Bei Gewährung liegt ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
  2. Nach einem Jahr ist ein Drittel der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen ist. Dementsprechend ist ein Drittel des aktuellen Gesamtwerts, also 5 Mio. e, zurückzustellen:
  3. Aufwand 5 Mio. e an Rückstellung 5 Mio. e

  4. Nach dem zweiten Jahr ist die Rückstellung auf 2/3 von 16,5 Mio. e, also auf 11 Mio. e, zu erhöhen. Die Zuführung von 6 Mio. e beinhaltet eine anteilige Zuführung für das aktuelle Jahr von 5,5 Mio. e und eine Korrektur des Vorjahresaufwands von 0,5 Mio. e.
  5. Aufwand 6 Mio. e an Rückstellung 6 Mio. e

  6. Im dritten Jahr ist entsprechend zu verfahren. Die Rückstellung entspricht nun dem vollen Gesamtwert von 20 Mio. e.
  7. Aufwand 9 Mio. e an Rückstellung 9 Mio. e

  8. In Folgejahren ist die Rückstellung entsprechend der Inanspruchnahme aufzulösen. Der verbleibende Bestand ist jährlich an den aktuellen Gesamtwert anzupassen. Werden im vierten Jahr 100.000 "virtuelle" Aktienoptionen bei einem Aktienkurs von 125 e ausgeübt, ist zunächst wie folgt zu buchen:

Rückstellung 4 Mio. e an Kasse 2,5 Mio. e und sonst. betriebl. Ertrag 1,5 Mio. e

Darüber hinaus ist die Rückstellung für die verbleibenden 400.000 Zahlungsansprüche erfolgswirksam an den aktuellen Gesamtwert anzupassen.

Beispiel 5: Kombination aus Aktienoptionen und Barvergütung

Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern Aktienoptionen, behält sich jedoch das Recht vor, den Mitarbeitern nach Ausübung der Optionen anstatt verbilligte Aktien zu liefern, den Differenzbetrag zwischen dem bei Ausübung geltenden Marktpreis der Aktie und dem Bezugskurs von 100 e in bar zu zahlen. Die Laufzeit der Aktienoptionen beträgt 10 Jahre, die Sperrfrist 3 Jahre. Der Gesamtwert pro Aktienoption beträgt 24 e und es werden insgesamt 500.000 Aktienoptionen gewährt. Das Unternehmen beabsichtigt, die Aktienoptionen durch Lieferung von verbilligten Aktien zu bedienen.

Entsprechend dem Standardentwurf ist der Geschäftsvorfall wie folgt zu buchen:

  1. Bei Gewährung liegt ein schwebendes Geschäft vor. Es erfolgt keine Buchung.
  2. Nach einem Jahr ist ein Drittel der Sperrfrist verstrichen, die als Leistungszeitraum anzusehen ist. Dementsprechend ist ein Drittel des Optionswerts bei Gewährung, also 4 Mio. e, als Aufwand zu buchen. Da zwar beabsichtigt ist, die Aktienoptionen durch verbilligte Aktien zu bedienen, dies aber nicht endgültig feststeht, wird zunächst eine Rückstellung gebildet.
  3. Aufwand 4 Mio. e an Rückstellung 4 Mio. e

  4. Am Ende des zweiten und des dritten Jahres wird grundsätzlich genauso verfahren, es sei denn, die Annahme über die Bedienung der Aktienoptionen ist trotz des Gebots der Stetigkeit zu ändern.
  5. Werden die Aktienoptionen später tatsächlich durch verbilligte Aktien bedient, ist die angesammelte Rückstellung in die Kapitalrücklage umzubuchen.
  6. Rückstellung 12 Mio. e an Kapitalrücklage 12 Mio. e

  7. Werden die Aktienoptionen jedoch später entgegen der vorher getroffenen Annahme durch eine Barvergütung abgegolten, weicht die fällige Zahlung i.d.R. von der Höhe der Rückstellung ab. Angenommen, sämtliche Optionen würden bei einem Aktienkurs von 140 e ausgeübt und durch Barvergütung bedient. Da die fällige Auszahlung von 20 Mio e nur zum Teil durch die Rückstellung von 12 Mio. e gedeckt ist, wäre ein zusätzlicher Aufwand von 8 Mio. e zu buchen.

Rückstellung 12 Mio e und Aufwand 8 Mio. e an Kasse 20 Mio. e

 

 

 
Copyright © Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. ( http://www.drsc.de ) - Impressum
All rights reserved.