Standardisierungsvertrag
Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ),
vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister
der Justiz, Herrn Rainer Funke,
und
dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC),
vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Dr. Jürgen Krumnow,
wird der folgende
abgeschlossen.
§ 1
(1) Das BMJ erkennt das DRSC nach Maßgabe des § 342 HGB als die zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland an. Das DRSC verpflichtet sich nach Maßgabe der anliegenden Satzung, ein unabhängiges Standardisierungsgremium einzurichten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Abs. 1 HGB zu übertragen und dieses so zu finanzieren, daß es seine Aufgabe ordnungsgemäß im Rahmen des vom Vorstand des Verwaltungsrates festgelegten Budgets erfüllen kann. Die Aufgaben nach § 342 HGB werden für das BMJ unentgeltlich wahrgenommen. Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Standards) sind die Belange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen.
(2) Das DRSC garantiert die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Standardisierungsgremiums und von diesem eingerichteter Arbeitsgruppen. Das BMJ erkennt die Unabhängigkeit dieser Gremien an; es kann an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC bei allen
Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechnungslegung betreffen, in geeigneter
Form beteiligen. Das DRSC wird dem BMJ alle Entwürfe und beschlossenen
Standards übermitteln. Dabei soll auch mitgeteilt werden, ob
die Bekanntmachung der beschlossenen Standards durch das BMJ vorgeschlagen
wird.
§ 2
Das DRSC ist berechtigt, neben der Beratung des BMJ auch gegenüber
anderen Stellungnahmen durch sein Standardisierungsgremium abzugeben.
§ 3
(1) Das DRSC wird in geeigneter Form dafür Sorge tragen, daß Ersuchen des BMJ auf Durchführung von Standardisierungsarbeiten bevorzugt bearbeitet werden. Das BMJ kann zur Durchführung einer Standardisierungsarbeit eine angemessene Frist setzten.
(2) Während dieser Frist wird das BMJ entsprechende Regelungen, sofern diese nicht der Gesetzgebung oder dem Vollzug von Gesetzen dienen sollen oder sonstige öffentliche Interessen es erforderlich machen, weder selbst aufstellen noch durch Dritte aufstellen lassen.
(3) Wird ein Standard innerhalb der gesetzten Frist nicht fertiggestellt,
so legt das DRSC dem BMJ einen Bericht vor. Das BMJ entscheidet,
ob es einer Fristverlängerung zustimmt oder eine eigene Regelung
trifft.
§ 4
(1) Das DRSC verpflichtet sich, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Bei der Erarbeitung von Standards sind Themenauswahl, die Festlegung von Eckdaten und verabschiedete Entwürfe in geeigneter Form bekannt zu machen.
(2) Ein Standard darf nur verabschiedet werden, wenn
1. zuvor ein Entwurf beschlossen und dieser mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens sechs Wochen veröffentlicht worden ist,
2. die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und die wesentlichen Einwendungen und Änderungsvorschläge in einer öffentlichen Sitzung erörtert worden sind, und
3. im Falle wesentlicher Änderungen des Entwurfs dieser nochmals
mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen offengelegt
worden ist.
(3) Beim Erarbeiten von Standards ist darauf zu achten, daß sie nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen. Eine sinnvolle Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist damit nicht ausgeschlossen.
(4) Bei der Zusammensetzung von Gremien soll darauf geachtet werden, daß die Interessen der Bilanzaufsteller, prüfer und –nutzer gewahrt sind. Mitglied im Standardisierungsgremium oder in Arbeitsgruppen können nur Rechnungsleger sein.
(5) Das DRSC gewährleistet, daß die Bestimmungen der
vorstehenden Absätze von seinen Organen und Gremien eingehalten
werden.
§ 5
(1) Das DRSC wird das BMJ durch sein Standardisierungsgremium über das nationale und internationale Standardisierungsgeschehen informieren und sein Standardisierungsgremium für Beratungen und gutachtliche Stellungnahmen auf dem Gebiet der Rechnungslegung auf Wunsch unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(2) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC über wesentliche Vorgänge und Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung, des damit zusammenhängenden Vorschriftenwesens und der EU-Richtlinien im Bereich der Rechnungslegung unterrichten, soweit die Interessen des DRSC berührt sind und keine wichtigen Gründe dem entgegenstehen.
(3) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC über
wesentliche Vorgänge und Entwicklungen bei zwischenstaatlichen
Vereinbarungen und der Tätigkeit amtlicher, zwischenstaatlicher
Organisationen, die sich mit Fragen der Standardisierung und damit
zusammenhängenden technischen Vorschriften beschäftigen,
unterrichten oder an ihnen beteiligen, soweit es für die Erfüllung
der Aufgaben des DRSC erforderlich ist und keine wichtigen Gründe
dem entgegenstehen.
§ 6
Das DRSC verpflichtet sich, das BMJ auf dessen Antrag durch sein
Standardisierungsgremium oder durch von diesem bestimmte Sachverständige
zu beraten und in internationalen Organisationen zu vertreten. Das
DRSC verpflichtet sich, die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
§ 7
Das DRSC wird sich bemühen, auf dem Gebiet der Standardisierung
zur internationalen Verständigung beizutragen. Es wird von
der Bundesregierung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingegangene
Verpflichtungen zur Harmonisierung und Standardisierung in der Rechnungslegung
durch seine Standards unterstützen.
§ 8
Das DRSC wird ein Informationssystem Standardisierung als zentrale,
allgemein zugängliche Informations- und Dokumentationsstelle
über das Deutsche Standardisierungswerk und – soweit für
die deutsche Rechnungslegung von Bedeutung – die Standardisierungswerke
ausländischer und international anerkannter Standardisierungsorganisationen
aufbauen. Die Benutzung ist für die Bundesregierung unentgeltlich.
§ 9
Unbeschadet der Gültigkeit dieses Vertrages können für
einzelne Fachgebiete besondere Absprachen oder Vereinbarungen zwischen
dem BMJ und dem DRSC getroffen werden.
§ 10
Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei
kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum
Ende eines jeden Jahres kündigen.
Bonn, den 3. September 1998
gez. Rainer Funke gez. Dr. Jürgen Krumnow
