DRSC Logo DRSC Schriftzug
Home Über uns IFRS DRS RIC Infocenter Kontakt
Über uns | Standardisierungsvertrag

Standardisierungsvertrag

B M J   
Bonn, den 3. September 1998
  
Standardisierungsvertrag
 
 
 
 
 

Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ),  
vertreten durch den Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz, Herrn Rainer Funke,  
  

und   
  

dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC),  
vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Dr. Jürgen Krumnow,  
wird der folgende  
  
  

V e r t r a g
 
 

abgeschlossen.  
  
  
  

§ 1  
  

(1) Das BMJ erkennt das DRSC nach Maßgabe des § 342 HGB als die zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland an. Das DRSC verpflichtet sich nach Maßgabe der anliegenden Satzung, ein unabhängiges Standardisierungsgremium einzurichten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Abs. 1 HGB zu übertragen und dieses so zu finanzieren, daß es seine Aufgabe ordnungsgemäß im Rahmen des vom Vorstand des Verwaltungsrates festgelegten Budgets erfüllen kann. Die Aufgaben nach § 342 HGB werden für das BMJ unentgeltlich wahrgenommen. Bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben ist das öffentliche Interesse zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Standards) sind die Belange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen.  

(2) Das DRSC garantiert die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit des Standardisierungsgremiums und von diesem eingerichteter Arbeitsgruppen. Das BMJ erkennt die Unabhängigkeit dieser Gremien an; es kann an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.  

(3) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC bei allen Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechnungslegung betreffen, in geeigneter Form beteiligen. Das DRSC wird dem BMJ alle Entwürfe und beschlossenen Standards übermitteln. Dabei soll auch mitgeteilt werden, ob die Bekanntmachung der beschlossenen Standards durch das BMJ vorgeschlagen wird.  
  

§ 2  
  

Das DRSC ist berechtigt, neben der Beratung des BMJ auch gegenüber anderen Stellungnahmen durch sein Standardisierungsgremium abzugeben.  
  

§ 3  
  

(1) Das DRSC wird in geeigneter Form dafür Sorge tragen, daß Ersuchen des BMJ auf Durchführung von Standardisierungsarbeiten bevorzugt bearbeitet werden. Das BMJ kann zur Durchführung einer Standardisierungsarbeit eine angemessene Frist setzten.  

(2) Während dieser Frist wird das BMJ entsprechende Regelungen, sofern diese nicht der Gesetzgebung oder dem Vollzug von Gesetzen dienen sollen oder sonstige öffentliche Interessen es erforderlich machen, weder selbst aufstellen noch durch Dritte aufstellen lassen.  

(3) Wird ein Standard innerhalb der gesetzten Frist nicht fertiggestellt, so legt das DRSC dem BMJ einen Bericht vor. Das BMJ entscheidet, ob es einer Fristverlängerung zustimmt oder eine eigene Regelung trifft.  
  

§ 4  
  

(1) Das DRSC verpflichtet sich, die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit zu informieren. Bei der Erarbeitung von Standards sind Themenauswahl, die Festlegung von Eckdaten und verabschiedete Entwürfe in geeigneter Form bekannt zu machen.  

(2) Ein Standard darf nur verabschiedet werden, wenn  

1. zuvor ein Entwurf beschlossen und dieser mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens sechs Wochen veröffentlicht worden ist,  

2. die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und die wesentlichen Einwendungen und Änderungsvorschläge in einer öffentlichen Sitzung erörtert worden sind, und  

3. im Falle wesentlicher Änderungen des Entwurfs dieser nochmals mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen offengelegt worden ist.  
  

(3) Beim Erarbeiten von Standards ist darauf zu achten, daß sie nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen. Eine sinnvolle Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist damit nicht ausgeschlossen.  

(4) Bei der Zusammensetzung von Gremien soll darauf geachtet werden, daß die Interessen der Bilanzaufsteller, prüfer und –nutzer gewahrt sind. Mitglied im Standardisierungsgremium oder in Arbeitsgruppen können nur Rechnungsleger sein.  

(5) Das DRSC gewährleistet, daß die Bestimmungen der vorstehenden Absätze von seinen Organen und Gremien eingehalten werden.  
  

§ 5  
  

(1) Das DRSC wird das BMJ durch sein Standardisierungsgremium über das nationale und internationale Standardisierungsgeschehen informieren und sein Standardisierungsgremium für Beratungen und gutachtliche Stellungnahmen auf dem Gebiet der Rechnungslegung auf Wunsch unentgeltlich zur Verfügung stellen.  

(2) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC über wesentliche Vorgänge und Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung, des damit zusammenhängenden Vorschriftenwesens und der EU-Richtlinien im Bereich der Rechnungslegung unterrichten, soweit die Interessen des DRSC berührt sind und keine wichtigen Gründe dem entgegenstehen.  

(3) Das BMJ wird das Standardisierungsgremium des DRSC über wesentliche Vorgänge und Entwicklungen bei zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Tätigkeit amtlicher, zwischenstaatlicher Organisationen, die sich mit Fragen der Standardisierung und damit zusammenhängenden technischen Vorschriften beschäftigen, unterrichten oder an ihnen beteiligen, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des DRSC erforderlich ist und keine wichtigen Gründe dem entgegenstehen.  
  

§ 6  
  

Das DRSC verpflichtet sich, das BMJ auf dessen Antrag durch sein Standardisierungsgremium oder durch von diesem bestimmte Sachverständige zu beraten und in internationalen Organisationen zu vertreten. Das DRSC verpflichtet sich, die dafür anfallenden Kosten zu tragen.  
  

§ 7  
  

Das DRSC wird sich bemühen, auf dem Gebiet der Standardisierung zur internationalen Verständigung beizutragen. Es wird von der Bundesregierung durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eingegangene Verpflichtungen zur Harmonisierung und Standardisierung in der Rechnungslegung durch seine Standards unterstützen.  
  

§ 8  
  

Das DRSC wird ein Informationssystem Standardisierung als zentrale, allgemein zugängliche Informations- und Dokumentationsstelle über das Deutsche Standardisierungswerk und – soweit für die deutsche Rechnungslegung von Bedeutung – die Standardisierungswerke ausländischer und international anerkannter Standardisierungsorganisationen aufbauen. Die Benutzung ist für die Bundesregierung unentgeltlich.  
  

§ 9  
  

Unbeschadet der Gültigkeit dieses Vertrages können für einzelne Fachgebiete besondere Absprachen oder Vereinbarungen zwischen dem BMJ und dem DRSC getroffen werden.  
  

§ 10  
  

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Partei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines jeden Jahres kündigen.  
  
  

Bonn, den 3. September 1998

gez. Rainer Funke                                           gez. Dr. Jürgen Krumnow 

 

 

  • Organisation und Ziele des DRSC
  • Arbeitsweise des DRSC

  • Satzung
Copyright © Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. ( http://www.drsc.de ) - Impressum
All rights reserved.