Dauer und Ort:
09.02.2004: 15.00 Uhr bis 17.45 Uhr; Hotel Hilton, Berlin
Teilnehmer auf dem Podium:
Prof. Dr. Klaus Pohle (Präsident DSR)
Prof. Dr. Thomas Fischer (Universität Eichstätt, Vorsitzender der AG)
Dr. Regine Buchheim (DRSC)
TOP 1: Begrüßung
· Herr Pohle begrüßte die im Auditorium anwesenden Personen und wies einleitend darauf hin, dass es auch im IASB Überlegungen gibt, einen Standard zur Lageberichterstattung zu entwickeln. Ein solcher Standard könnte auf dem heute zu diskutierenden Standard basieren.
· Anschließend führte Frau Buchheim durch die Präsentation und die Fragen zum Standardentwurf E-DRS 20. Herr Pohle moderierte die sich an die Fragen anschließende Diskussion.
TOP 2: Präsentation des E-DRS 20 Lageberichterstattung und Diskussion der einzelnen Fragen
Frage 1) Geltungsbereich
· Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Verabschiedung des Entwurfs sich zeitlich an der Konkretisierung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) orientieren sollte, um entsprechend darauf eingehen zu können.
· Dem im Entwurf festgelegten Geltungsbereich wurde grds. zugestimmt. So sollte ein Lagebericht für alle Unternehmen vorgesehen sein. Dieser sollte aber nicht bei allen Unternehmen übereinstimmen müssen, sondern vielmehr auf Abstufungsmöglichkeiten zurückgreifen. Die Schwierigkeit der Definition von Abstufungskriterien wird gesehen, trotzdem sollte diese Möglichkeit dem derzeitigen „0/1-Mechanismus“ vorgezogen werden. Es wäre auch hilfreich, sich auf den Grundsatz der Wesentlichkeit zu beziehen, bzw. diesen stärker zu betonen. Eine Abstufung nach Art und Größe könnte ebenfalls in den Grundsätzen verankert werden. Dazu wurde vom DSR dargelegt, dass man von Abstufungen abgesehen hat, um die Gleichartigkeit von Konzernabschlüssen sicherzustellen. Zudem zieht der DSR den Verweis auf den Wesentlichkeitsgrundsatz vielen differenzierten Regelungen im Standard vor.
· Darüber hinaus wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Pflicht zur Lageberichterstattung auch im internationalen Kontext zu sehen ist und unter Umständen zu Wettbewerbsnachteilen im internationalen Markt führen kann, da die IFRS derzeit keine Lageberichterstattung vorsehen.
Frage 2) Zwischenberichterstattung
Zu dieser Frage gab es keine Wortmeldungen.
Frage 6) Empfehlung zur Gliederung
· Die Meinungen hinsichtlich der Empfehlung zur Gliederung waren überwiegend zustimmend. Der Empfehlungscharakter wurde grundsätzlich befürwortet, es wurde aber auch die Verbindlichkeit der Gliederung zur Verbesserung der Vergleichbarkeit gefordert. Bei der Gliederung selbst werden vereinzelt Probleme hinsichtlich von Wiederholungen und doppelten Zuordnungen gesehen. Andererseits könnte eine detailliertere Gliederungsempfehlung nicht genügend auf die unterschiedlichen Geschäftsstrukturen und Unternehmensbesonderheiten eingehen. Eine Gliederungsverpflichtung wurde daher mehrheitlich nicht befürwortet. Den Einwänden hinsichtlich der Gliederung wurde entgegengebracht, dass eine diesbezügliche Empfehlung als Orientierung hilfreich ist und die Vergleichbarkeit der Lageberichterstattung verbessert. Zudem kann sich die Gliederung trotz Aufbauempfehlung an individuellen Begebenheiten und Schwerpunkten orientieren.
· Darüber hinaus kam die Frage auf, womit die Reihenfolge der Anordnung begründet wird. Dazu wurde vom DSR ausgeführt, dass man sich grundsätzlich für die Darstellung der einzelnen Teillagen entschieden hat, wobei die Ertragslage – wie international üblich und als Kern der Berichterstattung - zu Beginn dargestellt werden soll. Nachtragsbericht oder F&E-Berichterstattung wurden nicht in die Gliederungsempfehlung aufgenommen, da diese Elemente nicht bei allen Unternehmen Teil des Lageberichts sein werden.
· Angeregt wurde, den Nachtragsbericht in die Gliederungsempfehlung aufzunehmen und ggf. eine Negativerklärung einzufordern, falls keine wesentlichen Ereignisse nach dem Abschlussstichtag stattgefunden haben.
Frage 3) Vollständigkeitsgrundsatz
· In den Wortmeldungen zu diesem Punkt wurde grundsätzliche Zustimmung zum Ausdruck gebracht. Der Lagebericht soll ein eigenständiges Berichtsinstrument und somit in sich geschlossen sein. Trotzdem müssen Verweise auf andere Angaben möglich sein, um Wiederholungen zu vermeiden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass IFRS-Anwender bereits jetzt viele Angaben in den notes machen müssen, die in Deutschland gesetzlicher Bestandteil des Lageberichts sind. Dadurch könnte es gerade für IFRS-Anwender zu häufigen Überschneidungen kommen. Insofern wäre eine Abgrenzung für IFRS-Anwender von Vorteil. Dazu wurde angemerkt, dass es besser wäre, die notes der IFRS-Rechnungslegung zu reduzieren und in den IFRS ebenfalls das Instrument des Lageberichts zu übernehmen.
· Es wurde die Meinung geäußert, dass Tz. 9 des Standards eine zu weitläufige und allgemeine Forderung darstelle. Diese Generalklausel stehe in dieser Form einer Schutzklausel entgegen, wie sie in der IDW-Stellungnahme enthalten ist. Diese Schutzklausel sei notwendig, um die Unternehmen davor zu schützen, sensible Informationen herausgeben zu müssen. In diesem Sinne sollte in Erwägung gezogen werden, eine entsprechende Schutzklausel in den E-DRS 20 aufzunehmen.
· Es wurde die Frage gestellt, wie generell mit Informationen umzugehen sei, die sowohl für Kapitalgeber, Kunden als auch Konkurrenten von Interesse seien. Dem wurde entgegengebracht, dass die Kenntnisse der Konkurrenz typischerweise größer seien als der Inhalt des Lageberichts.
Frage 4) Segementbezogenheit der Lageberichterstattung
· Im Rahmen der Diskussion wurde an dieser Stelle auf Schwierigkeiten mit der segmentbezogenen externen Berichterstattung und speziell der quantitativen Prognosen für Segmente hingewiesen. Diesen Anforderungen müssten sich allerdings alle Unternehmen stellen. Zudem sei für quantitative Prognosen keine segmentorientierte Berichterstattung vorgesehen.
· Es wurde darauf verwiesen, dass Doppelangaben durch Verweise auf die Segmentberichterstattung vermieden werden können.
· Des Weiteren wurde angemerkt, dass sich Schwierigkeiten dann ergeben können, wenn die Segmentierung auf Konzernebene (IFRS-Abschluss) von den Segmenten des Einzelabschlusses (HGB) abweicht. Dazu wurde vorgebracht, dass in dieser Hinsicht ein Abwägen notwendig ist. Denn grundsätzlich ist der Konzern-Lagebericht das wichtigere Informationsinstrument, aber auch der Einzellagebericht kann wesentlich sein, wenn dieser die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse besser widerspiegelt.
Frage 5) Verhältnis Konzern- und Einzellagebericht
· Der Empfehlung, den Konzernlagebericht und den Lagebericht des Mutterunternehmens nicht zusammenzufassen, wurde grundsätzlich zugestimmt. Die Zusammenfassung würde insbesondere dann zu Informationsverlusten führen, wenn auf den Abschluss des Mutterunternehmens und des Konzerns unterschiedliche Rechnungslegungsnormen angewendet werden.
Frage 7) Vergleichsperioden / Mehrperiodenübersichten
· Bezüglich der Anzahl der Vergleichsperioden der Vergangenheit wurde die Meinung vertreten, dass eine Vergleichbarkeit über diesen Zeitraum nicht gegeben sein kann. Gründe dafür können die Umstellung auf ein neues Rechnungslegungssystem (IFRS) oder auch die häufige Änderung der Konzernstruktur durch Akquisitionen sein. Aufgrund dieser schnelllebigen Entwicklungen können die vier Vergleichsperioden der Vergangenheit nur wenig informativ sein. Darauf wurde erwidert, dass die Darstellung von „Brüchen“ das klassische Element eines Lageberichts sei und gerade die Analyse und Aufbereitung der Daten dieser Veränderungen im Mittelpunkt der Lageberichterstattung stehe. Dadurch würde die Dynamik der Bilanz ersichtlich, was zudem informativ für die zukünftige Entwicklung ist. Darüber hinaus könnten Mehrperiodenübersichten vergangene Angaben des Managements plausibilisieren und dadurch insbesondere für den Prognosebericht die Glaubwürdigkeit des Managements stärken.
· Es wurde bestätigt, dass Pro-Forma Kennzahlen für die Mehrperiodenübersichten nicht vorgesehen und nicht gewollt sind.
· Die Angabe von quantitativen Prognosen für zwei Perioden wurde kritisch gesehen, da die Ermittlung dieser Kennzahlen nicht seriös möglich sei und diese Angaben kaum einen Informationsgehalt haben würden. Zudem wurde das Problem der selbsterfüllenden Prophezeiung bei der Veröffentlichung negativer Prognosen angesprochen.
Frage 8) Grundsatz Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung
Zu dieser Frage gab es keine Anmerkungen aus dem Auditorium. Es wurde nochmals auf die Unterscheidung zwischen der Analyse und Beurteilung von bekannten Einflussgrößen einerseits und der Schätzung zukünftiger Daten im Prognosebericht andererseits hingewiesen.
Frage 9) Weitere Grundsätze der Lageberichterstattung
· Ergänzend wurde vorgeschlagen, den Grundsatz der Vergleichbarkeit und der Abstufung nach Art und Größe in den Standard aufzunehmen. Zudem sollte das Prinzip der Wesentlichkeit als Grundsatz ausgewiesen werden.
· An dieser Stelle wurde darauf hingewiesen, dass der Begriff der Wesentlichkeit in diesem Zusammenhang falsch gewählt sei, da daraus die detaillierte Berichterstattung kleiner Unternehmen und die grobe Berichterstattung großer Unternehmen folgen würde.
Frage 10) Geschäft und Strategie
· Dieser Punkt der Lageberichterstattung wurde vom IDW als problematisch angesehen. Man befürchtet, dass das Erfordernis der Berichterstattung über Ziele der Unternehmensleitung entweder lediglich zu oberflächlichen Aussagen der Unternehmen führt oder wettbewerbsschädliche Detailinformationen erfordern könnte. Da die Unternehmenssteuerung von vielen Variablen abhängt, sei sie nicht abbildbar. Dies sei ein Problem für die Unternehmen, aber gerade auch für die Wirtschaftsprüfer. Kritisch wird gesehen, dass Wirtschaftsprüfer letztlich darüber entscheiden müssten, welche Aussagen als ausreichend anerkannt werden. Zu diesen Einwänden wurde vom DSR ausgeführt, dass es grundsätzlich kein Problem für ein Unternehmen sein darf, Aussagen zu den wesentlichen Elementen der Unternehmensstrategie, wie im Entwurf formuliert, zu machen. Diese Angaben werden sowohl im Rahmen der Investor Relations als auch in den Briefen des Vorstands- und des Aufsichtsratsvorsitzenden regelmäßig gemacht, und es ist daher sinnvoll, diese Informationen an einer Stelle im Lagebericht zu bündeln. Zudem wird der WP zunehmend gefordert sein, auch diese Angaben zu prüfen.
· Es wurde vorgeschlagen, dass im Standard präzisiert wird, dass es sich um grundsätzliche Unternehmensstrategien handelt.
· Herr Pohle bekräftigte, dass diese Gedanken erneut vom Rat aufgegriffen werden und man gegebenenfalls eine Konkretisierung der Berichtstiefe und ein Beispiel in den Standard einbringen könnte.
Frage 11) Kennzahlen der Unternehmenssteuerung
· An dieser Stelle wurde in der Diskussion die Frage aufgeworfen, wie der DRS 5-10 als branchenspezifischer Standard zu dem allgemein gültigen Standard E-DRS 20 steht. Denn das Risikosteuerungssystem, das nach DRS 5-10 abgebildet wird, ist Teil der Unternehmenssteuerung. Dazu wurde angemerkt, dass die Banken in diesem Bereich der Berichterstattung führend seien.
· Außerdem wurde zu diesem Abschnitt des Standards ausgeführt, dass die Anforderungen an die Kennzahlen bewusst offen gestaltet wurden. Die Unternehmen sollen zeigen, nach welchen Kennzahlen sie steuern und damit die Verzahnung von Strategie und Operation darstellen. Es wurde bewusst darauf verzichtet, der Unternehmensleitung vorzugeben, was sie tun müssen. Die kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen sollen allerdings angeben, wie das Unternehmen gesteuert wird, um somit auch eine Beurteilung zu ermöglichen. Es würde nicht der Realität entsprechen, diese Angaben nicht von den Unternehmen einzufordern, da Kapitalgeber diese Informationen bereits einfordern.
Frage 12) F&E im Berichtsteil Geschäft und Strategie
Die Angaben zu Forschung und Entwicklung wurden grundsätzlich begrüßt. Eine andere Zuordnung dieses Teils sei aber durchaus denkbar.
Frage 13) Geschäftsverlauf und wirtschaftliche Lage
Zu dieser Frage gab es keine Wortmeldungen.
Frage 14) Darstellung der Auftragslage
Hierzu wurde angesprochen, dass die Darstellung der Auftragslage aufgrund der Heterogenität der Aufträge in Form einer Gesamtübersicht schwierig sei. Der DSR erwähnte, dass die Auftragszahlen als in der Industrie übliche Kennzahlen angesehen werden und die Unternehmen die Zahlen daher aufbereiten. Für die Versicherungsbranche sei es ebenfalls wichtig, die Anzahl von Neuabschlüssen (= Steigerung der Auftragslage) auszuwerten. Diese Angaben sollten den Unternehmen zur Verfügung stehen und werden durch den Standard lediglich institutionalisiert.
Frage 15) Darstellung der Finanzlage
· Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der Begriff der Kreditfazilitäten in Tz. 64 definiert werden sollte. Daran hat sich die Frage angeschlossen, wo der Unterschied zwischen Fälligkeits- und Restlaufzeitstruktur, wie im Anhang gefordert, liegt. Zudem wurde auch hier auf die starken Überschneidungen mit den Anforderungen von IFRS und dem kürzlich vorgelegten BilReG hingewiesen. Zu dieser Thematik wurde erläutert, dass der Anhang nur rechtliche Verbindlichkeiten ausweist, während der Lagebericht diese Angaben um die wirtschaftlichen Verbindlichkeiten ergänzt. Grundsätzlich wird allerdings gesehen, dass einige Angaben bereits im Anhang enthalten sind. Die Problematik der Überschneidungen wird mit Tz. 10 des Entwurfs bereits gelöst. Dem Justizministerium wurde bereits empfohlen, eine analoge Klarstellung in die Begründung zum BilReG aufzunehmen. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass sich der E-DRS 20 nicht an dem erst einen Monat später veröffentlichten Entwurf zum BilReG orientieren konnte.
· Darüber hinaus wurde das diesbezügliche Problem der Banken und Versicherungsbranche angesprochen, denen Liquiditätsanalysen anhand der Kapitalflussrechnung grundsätzlich Schwierigkeiten bereiten. Seitens des DSR wurde erläutert, dass aus diesem Grund lediglich Empfehlungen ausgesprochen wurden, so dass die Darstellung für bestimmte Branchen offen gehalten wurde.
· Zu dem Instrument der „Empfehlungen“ wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch Empfehlungen in den DRS aufgrund der WP-Berichte und Aufsichtsratdiskussionen für die Unternehmen de facto oft zu Pflichtbestandteilen der Rechnungslegung werden.
Frage 16) Darstellung der Vermögenslage
· Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Darstellung des Intellektuellen Kapitals. Es wurde bemängelt, dass für diesen Begriff keine konkrete Definition vorgegeben ist. Generell müssten die Begriffe dieser Tz. konkretisiert werden, da ein neues Gebiet behandelt wird.
· Dazu wurde ausgeführt, dass diese Angaben entscheidend sind, denn Investitionen in Mitarbeiter, Kunden und Kundenbindungen lassen einen Rückschluss von der Strategie auf die Operationalität zu.
· Im Verlauf der Diskussion zum Begriff des Intellektuellen Kapitals wurde wiederholt auf die Strategie verwiesen, weshalb angemerkt wurde, dass die Zuordnung des Begriffs unter dem Punkt Vermögenslage irritierend sein könnte.
· Abschließend wurde angemerkt, dass sich dieser Abschnitt mehr an die Vorgaben der Modernisierungs-Richtlinie der EU und dem Entwurf zum BilReG halten sollte. Darin wird von „nicht-finanziellen Leistungsindikatoren“ gesprochen.
Frage 17) Risikobericht
In diesem Zusammenhang wurde lediglich der im Gegensatz zu DRS 5 starke Segmentbezug von E-DRS 20 hervorgehoben und vorgeschlagen, ggf. bei einer Überarbeitung die Segmentausrichtung in DRS 5 zu verstärken.
Frage 18) Prognosebericht
· Erneut wurde an dieser Stelle auf die Schwierigkeit quantitativer Prognosen hingewiesen. Probleme werden gerade dann gesehen, wenn Prognosen häufig zu revidieren sind. Dann fällt es schwer, Veränderungen und abweichende Entwicklungen immer wieder zu kommunizieren. Dies könnte für den externen Bilanzleser schnell unübersichtlich werden. Insbesondere in einem stark volatilen Umfeld fällt es schwer quantitative Prognosen zu treffen. Diese Fragen wurden vom DSR dahingehend beantwortet, dass diese Prognosen auch intern getroffen werden müssen. Sollten Prognosen nicht eintreten, sind die Ursachen dafür aufzuzeigen. Zudem müssen Annahmen, auf denen die Prognosen beruhen, dargestellt werden.
· Es wurde darauf hingewiesen, dass die Unternehmen keine „Extra-Prognosen“ für den Lagebericht erstellen müssten, sondern lediglich die dem Unternehmen bekannten (z.B. wegen Investor Relations) Daten heranzuziehen haben.
· Letztlich wurde die Meinung geäußert, dass die Unterscheidung zwischen Risikobericht und Prognosebericht schwer falle. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil Chancen- und Risikopotenziale nicht getrennt bearbeitet und aufbereitet werden.
Frage 22) Allgemeine Anregungen
· Es sollte darauf geachtet werden, dass die Begriffe in HGB, Mod.RL und DRS übereinstimmen, da ansonsten eventuelle Unterschiede unnötigerweise Auslegungs- und Interpretationspotenzial bieten würden.
· Seitens des DSR wurde abschließend darauf hingewiesen, dass sich die Unternehmen frühzeitig an diesen Anforderungen für den Lagebericht orientieren sollten, da Rating-Agenturen immer höhere Anforderungen stellen werden.
Top 3: Verabschiedung
Herr Pohle bedankte sich für die vielen Anregungen, interessanten Gedanken und die Beteiligung an der Diskussion. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen und Anmerkungen zu diesem Thema bis zum 15. Februar an den DSR herangetragen werden können.
Berlin, 11. Februar 2004
gez. Kati Beiersdorf