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Diskussionsforum zu E-DRS 19
"Pensionsverpflichtungen und gleichartige
Verpflichtungen im Konzernabschluss"

– Protokoll der Diskussion am 15. Mai 2003 –

 

Dauer und Ort:

15.05.03, 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr; Hotel Hilton, Berlin
Teilnehmer auf dem Podium: Prof. Dr. Klaus Pohle (DSR)Prof. Dr. Eberhard Scheffler (DSR)Prof. Dr. Lothar SchruffMarkus Zeimes (DRSC) TOP 1: Begrüßung
  • Herr Pohle begrüßte die im Auditorium anwesenden Personen und stellte die auf dem Podium sitzenden Personen namentlich vor.
  • Er legte einleitend den Zweck des Forums dar. Dabei betonte er, dass der Rat sehr an Stellungnahmen aus dem Auditorium interessiert sei.
  • Nach den einleitenden Worten wurde mit der Präsentation und der Diskussion begonnen.

TOP 2: Präsentation

Herr Zeimes stellte in einer kurzen Präsentation die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten und in E-DRS 19 veröffentlichten Regelungen zu der Behandlung von "Pensionsverpflichtungen und gleichartigen Verpflichtungen im Konzernabschluss" vor.

TOP 3: Diskussion zu E-DRS 19

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Wortmeldungen wiedergegeben.

1. Gegenstand und Geltungsbereich

  • Der Regelungsumfang wurde prinzipiell begrüßt. Es wurde jedoch angeregt den Geltungsbereich des Standards auch auf die Altersteilzeit auszudehnen.
  • Es wurde allerdings angemerkt, dass die Aufnahme der Altersteilzeit in den Standard zu einer verzögerten Veröffentlichung des Standards führen könnte.
  • Für den Fall, dass der DSR zu der Ansicht gelangt, dass die Aufnahme der Altersteilzeit in den Geltungsbereich des E-DRS 19 nicht angemessen ist, sollte ein diesen Themenkomplex regelnder Standard zu einem späteren Zeitpunkt verabschiedet werden. Ansonsten bestünde eine Regelungslücke.
  • Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Standard nicht jeden einzelnen Spezialfall regeln könnte.

2. Rückstellungsbildung für Altzusagen

Der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Altzusagen wurde zugestimmt.

3. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand

  • Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung von Pensionszusagen i.d.R. zu einer erhöhten Motivation in zukünftigen Perioden führt. Aus diesem Grund sollte der zusätzliche Dienstzeitaufwand nicht sofort erfasst, sondern über diese zukünftigen Perioden verteilt werden.
  • Hinsichtlich der Verteilung auf die zukünftigen Perioden wurde angemerkt, dass die Verteilung jedoch nicht über den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit der Ansprüche hinaus (i.d.R. 5 Jahre) erfolgen sollte.
  • Eine Pflicht zur sofortigen Erfassung des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands würde für den Fall der Neueinführung oder der Erhöhung einer Pensionszusage dazu führen, dass das Unternehmen in diesem Zeitpunkt relativ hohe "Aufwandshürden" bewältigen müsste.
  • Aus Analystensicht wird eine stetige Darstellung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gefordert. Um dieses Ziel zu erreichen sollten Glättungsmechanismen für Schwankungen aus Pensionsverpflichtungen ermöglicht werden.
4. Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
  • Es wurde angeregt, einen geglätteten Durchschnittszins zur Diskontierung anzuwenden. Würde man einen solchen Zins verwenden, könnte auf die Korridor-Methode verzichtet werden.
  • Andere Auffassungen schlugen die Einrichtung der Korridor-Methode vor, um größere Ergebnisschwankungen zu vermeiden. Würde eine Korridorlösung in den Standard aufgenommen, sollten die auftretenden Ergebnisschwankungen vollständig im Anhang ausgewiesen werden.
  • Auch von Analystenseite wurde die Korridorlösung präferiert. So würde bei vollständiger Angabe der Informationen im Anhang ein planbarer und stetiger Ausweis der Pensionsverpflichtungen erreicht.
  • Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine "fair value"-Bewertung der Pensionsverpflichtungen im Widerspruch zu der nach wie vor geltenden Bilanzierung langfristiger Finanzanlagen nach dem Anschaffungskostenprinzip steht.
  • Bei einer Pensionsverpflichtung handele es sich um langfristige Verpflichtungen. Dementsprechend könne bei der Inanspruchnahme des Korridors nicht von einer Ergebnisglättung gesprochen werden. Würde man jedoch auf den Korridor verzichten, würden sich unternehmensexterne Faktoren verstärkt auf das Unternehmensergebnis auswirken.
5. Bestimmung des Barwerts einer Leistungszusage
  • Da es das übergeordnete Ziel sein sollte, die Methodenvielfalt zu verringern, wäre die ausschließliche Zulässigkeit der PUCM (Projected Unit Credit Method) sachgerecht. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es sich als problematisch erweisen könnte, die PUCM als de lege lata zu verabschieden.
  • Die PUCM ermögliche zwar eine Reihe von Spielräumen, gleichwohl sei die internationale Vergleichbarkeit ein starkes Argument für diese Methode.
  • Andererseits dürfe nicht vergessen werden, dass das Teilwertverfahren die spezifischen deutschen Gegebenheiten reflektiere.
  • Ein weiteres sich u.U. ergebendes Problem sei in diesem Zusammenhang die Empfehlung für den Jahresabschluss. Hier könnten sich durch die Pflicht zur Anwendung der PUCM Probleme mit der steuerlichen Maßgeblichkeit ergeben.
  • Als Alternative wurde vorgeschlagen, eine Bewertung der Verpflichtung mit dem höheren der beiden Werte (nach Teilwertverfahren und nach PUCM) vorzuschreiben.
  • Auch wäre es prinzipiell denkbar, die PUCM vorzuschreiben aber eine Bewertung mindestens in Höhe des Werts nach dem Teilwertverfahren zu verlangen.

6. Diskontierungszinssatz

Es wurde sich für die Verwendung eines Durchschnittszinses ausgesprochen.

7. Dynamisierung

  • Die vorgeschlagene Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen wurde als problematisch angesehen. Nur für den Fall von vorab definierten Karriereentwicklungen (bspw. beamtete Mitarbeiter) wäre einer solchen Forderung nachzukommen.
  • Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass vor der Verabschiedung des Altfahrzeuggesetzes eine vergleichbare Dynamisierung empfohlen wurde. Diese wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Es sei also fraglich, ob die Dynamisierung nun für den Fall der Pensionsverpflichtungen verabschiedet würde. Prinzipiell erscheine es jedoch sachgerecht die allgemeinen Gehaltssteigerungen nicht jedoch die speziellen bei der Bewertung der Verpflichtung zu berücksichtigen.
  • Des Weiteren müsste bei Vorschriften zur Berücksichtigung der Dynamisierung berücksichtigt werden, dass Änderungen staatlicher Sozialleistungen (bspw. Beitragsbemessungsgrundlage) i.d.R. zu großen Veränderungen führen würden.

8. Beitragszusage mit Mindestleistung

Hinsichtlich der Beitragszusagen mit Mindestleistungen sei gemäß dem Betriebsrentengesetz nur eine externe Durchführung möglich. Dies schließe allerdings nicht aus, dass bei direkten Zusagen ähnliche Gestaltungen gefunden würden. Der in E-DRS 19 vorgeschlagenen Regelung wurde zugestimmt.

9. Deckungslücken aus mittelbaren Versorgungszusagen

Keine Wortmeldungen.

10. Ermittlung der Deckungslücke

Keine Wortmeldungen.

11. Gleichartige Verpflichtungen

Keine Wortmeldungen.

12. Ausweis des Zinsanteils

  • Im Rahmen der Frage des Ausweises des Zinsanteils wurde darauf hingewiesen, dass in der Regel Kreditvereinbarungen mit definierten Relationen getroffen würden, die mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht in Einklang zu bringen sein. Um den Vorschlägen nachzukommen, müssten die meisten Verträge nachverhandelt werden. Aus diesem Grund wurde sich für eine längere Übergangsregelung ausgesprochen.
  • Zudem wurde vorgeschlagen ein Zahlenbeispiel in den Anhang des Standards aufzunehmen.
  • Technische Probleme würden sich durch die Vorschrift jedoch nicht ergeben.

13. Angaben im Konzernanhang

Keine Wortmeldungen.

14. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

  • Es wurde angemerkt, dass sich durch die vorgeschlagenen Regelungen im Jahresabschluss ein Stetigkeitsproblem ergeben würde. Die Änderungsbeträge sollten folglich ergebniswirksam im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
  • Bei der Vorschrift zum Inkrafttreten sollte zudem auf eine zeitliche Harmonisierung mit der IAS-Verordnung geachtet werden. Eine erstmalige Anwendung des Standards vor dem 1.1.2005 wurde abgelehnt.
15. Weitere Anregungen
  • Bei den Regelungen zu Treuhandverträgen wurde angeregt auf die überarbeiteten Vorschriften der IAS zurückzugreifen.
  • Bei Treuhandmodellen ist das Unternehmen weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer und bilanziert als Treugeber das Vermögen. Fraglich sei insofern, wie eine Insolvenzsicherung dieses Vermögens herbeigeführt werden könnte. Da jedoch seitens der Öffentlichkeit starkes Interesse an der Behandlung dieser Thematik bestehe, erkläre sich die Arbeitsgruppe dazu bereit, sich erneut mit der Bilanzierung und Bewertung von Treuhandmodellen zu beschäftigen.
  • Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein de lege lata Problem aufgrund des Saldierungsverbotes in § 246 Abs. 2 HGB bestehe.
  • Andererseits könne eine Saldierung auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Aktiv- und Passivseite seien durch rechtliche Gestaltungen hinreichend verknüpft und insbesondere das Vermögen insolvenz-gesichert.
  • Hinsichtlich des Inventurstichtags wurde ein Zeitfenster von bis zu 60 Tagen auf den Bilanzstichtag angeregt. Im Fall der Inanspruchnahme dieses Zeitfensters sollten die Ergebnisse auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wurde jedoch darauf hingewiesen, dass für diesen Problemkreis keine spezifischen Regelungen für Pensionsverpflichtungen erarbeitet werden sollten. Zudem ließe der Standardentwurf durch seine Formulierung "auf den Bilanzstichtag" Raum für eine vorverlegte Bewertung.

TOP 4: Verabschiedung

Herr Pohle bedankte sich für die Beteiligung an der Diskussion und verabschiedete die Teilnehmer.

 

Berlin, 15. Mai 2003

gez. Philipp Wiederhold

 

 

 
 

 

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