Diskussionsforum zu E-DRS 19
"Pensionsverpflichtungen und gleichartige
Verpflichtungen im Konzernabschluss"
Protokoll der Diskussion am 15. Mai 2003
Dauer und Ort:
15.05.03, 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr; Hotel Hilton,
Berlin
Teilnehmer auf dem Podium:
Prof. Dr. Klaus Pohle (DSR)Prof. Dr. Eberhard Scheffler (DSR)Prof.
Dr. Lothar SchruffMarkus Zeimes (DRSC)
TOP 1: Begrüßung
- Herr Pohle begrüßte die im Auditorium anwesenden
Personen und stellte die auf dem Podium sitzenden Personen namentlich
vor.
- Er legte einleitend den Zweck des Forums dar. Dabei betonte
er, dass der Rat sehr an Stellungnahmen aus dem Auditorium interessiert
sei.
- Nach den einleitenden Worten wurde mit der Präsentation
und der Diskussion begonnen.
TOP 2: Präsentation
Herr Zeimes stellte in einer kurzen Präsentation die von der
Arbeitsgruppe erarbeiteten und in E-DRS 19 veröffentlichten
Regelungen zu der Behandlung von "Pensionsverpflichtungen und
gleichartigen Verpflichtungen im Konzernabschluss" vor.
TOP 3: Diskussion zu E-DRS 19
Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Wortmeldungen wiedergegeben.
1. Gegenstand und Geltungsbereich
- Der Regelungsumfang wurde prinzipiell begrüßt. Es
wurde jedoch angeregt den Geltungsbereich des Standards auch auf
die Altersteilzeit auszudehnen.
- Es wurde allerdings angemerkt, dass die Aufnahme der Altersteilzeit
in den Standard zu einer verzögerten Veröffentlichung
des Standards führen könnte.
- Für den Fall, dass der DSR zu der Ansicht gelangt, dass
die Aufnahme der Altersteilzeit in den Geltungsbereich des E-DRS
19 nicht angemessen ist, sollte ein diesen Themenkomplex regelnder
Standard zu einem späteren Zeitpunkt verabschiedet werden.
Ansonsten bestünde eine Regelungslücke.
- Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ein Standard nicht jeden
einzelnen Spezialfall regeln könnte.
2. Rückstellungsbildung für Altzusagen
Der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für Altzusagen
wurde zugestimmt.
3. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
- Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung von Pensionszusagen
i.d.R. zu einer erhöhten Motivation in zukünftigen Perioden
führt. Aus diesem Grund sollte der zusätzliche Dienstzeitaufwand
nicht sofort erfasst, sondern über diese zukünftigen
Perioden verteilt werden.
- Hinsichtlich der Verteilung auf die zukünftigen Perioden
wurde angemerkt, dass die Verteilung jedoch nicht über den
Zeitpunkt der Unverfallbarkeit der Ansprüche hinaus (i.d.R.
5 Jahre) erfolgen sollte.
- Eine Pflicht zur sofortigen Erfassung des nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwands würde für den Fall der Neueinführung
oder der Erhöhung einer Pensionszusage dazu führen,
dass das Unternehmen in diesem Zeitpunkt relativ hohe "Aufwandshürden"
bewältigen müsste.
- Aus Analystensicht wird eine stetige Darstellung der Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen gefordert. Um dieses Ziel zu
erreichen sollten Glättungsmechanismen für Schwankungen
aus Pensionsverpflichtungen ermöglicht werden.
4. Behandlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
- Es wurde angeregt, einen geglätteten Durchschnittszins
zur Diskontierung anzuwenden. Würde man einen solchen Zins
verwenden, könnte auf die Korridor-Methode verzichtet werden.
- Andere Auffassungen schlugen die Einrichtung der Korridor-Methode
vor, um größere Ergebnisschwankungen zu vermeiden.
Würde eine Korridorlösung in den Standard aufgenommen,
sollten die auftretenden Ergebnisschwankungen vollständig
im Anhang ausgewiesen werden.
- Auch von Analystenseite wurde die Korridorlösung präferiert.
So würde bei vollständiger Angabe der Informationen
im Anhang ein planbarer und stetiger Ausweis der Pensionsverpflichtungen
erreicht.
- Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine "fair value"-Bewertung
der Pensionsverpflichtungen im Widerspruch zu der nach wie vor
geltenden Bilanzierung langfristiger Finanzanlagen nach dem Anschaffungskostenprinzip
steht.
- Bei einer Pensionsverpflichtung handele es sich um langfristige
Verpflichtungen. Dementsprechend könne bei der Inanspruchnahme
des Korridors nicht von einer Ergebnisglättung gesprochen
werden. Würde man jedoch auf den Korridor verzichten, würden
sich unternehmensexterne Faktoren verstärkt auf das Unternehmensergebnis
auswirken.
5. Bestimmung des Barwerts einer Leistungszusage
- Da es das übergeordnete Ziel sein sollte, die Methodenvielfalt
zu verringern, wäre die ausschließliche Zulässigkeit
der PUCM (Projected Unit Credit Method) sachgerecht. Es wurde
jedoch darauf hingewiesen, dass es sich als problematisch erweisen
könnte, die PUCM als de lege lata zu verabschieden.
- Die PUCM ermögliche zwar eine Reihe von Spielräumen,
gleichwohl sei die internationale Vergleichbarkeit ein starkes
Argument für diese Methode.
- Andererseits dürfe nicht vergessen werden, dass das Teilwertverfahren
die spezifischen deutschen Gegebenheiten reflektiere.
- Ein weiteres sich u.U. ergebendes Problem sei in diesem Zusammenhang
die Empfehlung für den Jahresabschluss. Hier könnten
sich durch die Pflicht zur Anwendung der PUCM Probleme mit der
steuerlichen Maßgeblichkeit ergeben.
- Als Alternative wurde vorgeschlagen, eine Bewertung der Verpflichtung
mit dem höheren der beiden Werte (nach Teilwertverfahren
und nach PUCM) vorzuschreiben.
- Auch wäre es prinzipiell denkbar, die PUCM vorzuschreiben
aber eine Bewertung mindestens in Höhe des Werts nach dem
Teilwertverfahren zu verlangen.
6. Diskontierungszinssatz
Es wurde sich für die Verwendung eines Durchschnittszinses
ausgesprochen.
7. Dynamisierung
- Die vorgeschlagene Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen
wurde als problematisch angesehen. Nur für den Fall von vorab
definierten Karriereentwicklungen (bspw. beamtete Mitarbeiter)
wäre einer solchen Forderung nachzukommen.
- Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass vor der Verabschiedung
des Altfahrzeuggesetzes eine vergleichbare Dynamisierung empfohlen
wurde. Diese wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht umgesetzt. Es
sei also fraglich, ob die Dynamisierung nun für den Fall
der Pensionsverpflichtungen verabschiedet würde. Prinzipiell
erscheine es jedoch sachgerecht die allgemeinen Gehaltssteigerungen
nicht jedoch die speziellen bei der Bewertung der Verpflichtung
zu berücksichtigen.
- Des Weiteren müsste bei Vorschriften zur Berücksichtigung
der Dynamisierung berücksichtigt werden, dass Änderungen
staatlicher Sozialleistungen (bspw. Beitragsbemessungsgrundlage)
i.d.R. zu großen Veränderungen führen würden.
8. Beitragszusage mit Mindestleistung
Hinsichtlich der Beitragszusagen mit Mindestleistungen sei gemäß
dem Betriebsrentengesetz nur eine externe Durchführung möglich.
Dies schließe allerdings nicht aus, dass bei direkten Zusagen
ähnliche Gestaltungen gefunden würden. Der in E-DRS 19
vorgeschlagenen Regelung wurde zugestimmt.
9. Deckungslücken aus mittelbaren Versorgungszusagen
Keine Wortmeldungen.
10. Ermittlung der Deckungslücke
Keine Wortmeldungen.
11. Gleichartige Verpflichtungen
Keine Wortmeldungen.
12. Ausweis des Zinsanteils
- Im Rahmen der Frage des Ausweises des Zinsanteils wurde darauf
hingewiesen, dass in der Regel Kreditvereinbarungen mit definierten
Relationen getroffen würden, die mit den vorgeschlagenen
Regelungen nicht in Einklang zu bringen sein. Um den Vorschlägen
nachzukommen, müssten die meisten Verträge nachverhandelt
werden. Aus diesem Grund wurde sich für eine längere
Übergangsregelung ausgesprochen.
- Zudem wurde vorgeschlagen ein Zahlenbeispiel in den Anhang des
Standards aufzunehmen.
- Technische Probleme würden sich durch die Vorschrift jedoch
nicht ergeben.
13. Angaben im Konzernanhang
Keine Wortmeldungen.
14. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
- Es wurde angemerkt, dass sich durch die vorgeschlagenen Regelungen
im Jahresabschluss ein Stetigkeitsproblem ergeben würde.
Die Änderungsbeträge sollten folglich ergebniswirksam
im Jahresabschluss ausgewiesen werden.
- Bei der Vorschrift zum Inkrafttreten sollte zudem auf eine zeitliche
Harmonisierung mit der IAS-Verordnung geachtet werden. Eine erstmalige
Anwendung des Standards vor dem 1.1.2005 wurde abgelehnt.
15. Weitere Anregungen
- Bei den Regelungen zu Treuhandverträgen wurde angeregt
auf die überarbeiteten Vorschriften der IAS zurückzugreifen.
- Bei Treuhandmodellen ist das Unternehmen weiterhin wirtschaftlicher
Eigentümer und bilanziert als Treugeber das Vermögen.
Fraglich sei insofern, wie eine Insolvenzsicherung dieses Vermögens
herbeigeführt werden könnte. Da jedoch seitens der Öffentlichkeit
starkes Interesse an der Behandlung dieser Thematik bestehe, erkläre
sich die Arbeitsgruppe dazu bereit, sich erneut mit der Bilanzierung
und Bewertung von Treuhandmodellen zu beschäftigen.
- Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein de lege lata Problem
aufgrund des Saldierungsverbotes in § 246 Abs. 2 HGB bestehe.
- Andererseits könne eine Saldierung auch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Aktiv- und Passivseite seien durch rechtliche
Gestaltungen hinreichend verknüpft und insbesondere das Vermögen
insolvenz-gesichert.
- Hinsichtlich des Inventurstichtags wurde ein Zeitfenster von
bis zu 60 Tagen auf den Bilanzstichtag angeregt. Im Fall der Inanspruchnahme
dieses Zeitfensters sollten die Ergebnisse auf den Bilanzstichtag
fortgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang wurde jedoch darauf
hingewiesen, dass für diesen Problemkreis keine spezifischen
Regelungen für Pensionsverpflichtungen erarbeitet werden
sollten. Zudem ließe der Standardentwurf durch seine Formulierung
"auf den Bilanzstichtag" Raum für eine vorverlegte
Bewertung.
TOP 4: Verabschiedung
Herr Pohle bedankte sich für die Beteiligung an der Diskussion
und verabschiedete die Teilnehmer.
Berlin, 15. Mai 2003
gez. Philipp Wiederhold
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