Diskussionsforum zu ED 3 "Business Combinations"
– Protokoll der Diskussion am 26. Februar 2003
–
Dauer und Ort:
26.02.2003: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; DIHK, Berlin
Teilnehmer auf dem Podium:
Dr. Frank Trömel (DSR)
Dr. Rudolf Niehus (DSR)
Dr. Bernd Stibi (Vorsitzender der AG)
Michael Brücks (DRSC)
TOP 1: Begrüßung
- Herr Trömel begrüßte die im Auditorium anwesenden
Personen und stellte die auf dem Podium sitzenden Personen namentlich
vor.
- Er legte einleitend den Zweck des Forums dar. Dabei betonte
er, dass der Rat sehr an Stellungnahmen aus dem Auditorium interessiert
und in seiner endgültigen Stellungnahme noch völlig
offen sei.
- Herr Stibi begrüßte daraufhin seinerseits das Auditorium
und erklärte den Ablauf der Veranstaltung.
- Nach den einleitenden Worten wurde mit der Präsentation
und der Diskussion begonnen.
TOP 2: Diskussion der vorläufigen Stellungnahme zu ED
3, ED-IAS 36 und ED-IAS 38
Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte der Wortmeldungen wiedergegeben.
1. Geltungsbereich der Standardentwürfe
Zum Geltungsbereich der Standardentwürfe gab es keine Wortmeldungen.
2. Konsolidierungsmethoden
a) Interessenzusammenführungsmethode
- Im Rahmen der Diskussion der vorgeschlagenen Abschaffung der
"uniting-of-interests" Methode wurde angemerkt, dass
man dies vor dem Hintergrund der US-amerikanischen Entwicklungen
für den Bereich der Konsolidierungsmethoden sehen müsste.
Zudem wären die Voraussetzungen für die Anwendung eines
"uniting-of-interests" (IAS) andere als die für
das "pooling-of-interests" (US-GAAP) gewesen. Es wurde
die Frage gestellt, ob die Methode des "uniting-of-interests"
in der Vergangenheit in der Praxis angewendet wurde. Es wurde
geantwortet, dass die "uniting-of-interests" Methode
vor allem in Japan zur Anwendung gekommen sei.
- Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde darauf hingewiesen,
dass die "fresh-start" Methode gegebenenfalls die angemessene
Methode für Unternehmenszusammenschlüsse sei, in denen
ein Erwerber nicht identifiziert werden könne. Eventuell
sollte auch in den Fällen, in denen ein weiteres Unternehmen
gegründet würde, welches als "Hülle"
die sich zusammenschließenden Unternehmen aufnimmt, die
"fresh-start" Methode zur Anwendung kommen. Im Zuge
dieser Diskussion wurde dann die Frage gestellt, ob Tz. 14 des
ED 3 als Öffnungsklausel für die Einführung der
"fresh-start" Methode für Unternehmenszusammenschlüsse
gedacht sei, bei denen ein Erwerber nicht zu identifizieren sei.
Diese Frage wurde bejaht.
b) Neubewertung
- Bezüglich der geplanten Abschaffung der beteiligungsproportionalen
Neubewertungsmethode wurde angemerkt, dass die Diskussion um Einheits-
und Interessentheorie noch nicht abgeschlossen sei. Eine solche
Diskussion sollte nicht durch die Einführung eines aus ED 3
entwickelten Standards umgangen, sondern auf Framework-Ebene geführt
werden. Es wurde erwidert, dass sich die Einheitstheorie beim
IASB wohl durchgesetzt hätte.
- Im weiteren Verlauf wurde die Frage gestellt, wie die "full-goodwill"
Methode bilanztechnisch zu behandeln sei. Es wurde geantwortet,
dass hier zweistufig vorzugehen sei. Im ersten Schritt der Ermittlung
des vollen auf die Mehrheit und die Minderheit entfallenden Goodwill
des erworbenen Unternehmens würde eine Unternehmensbewertung
durchgeführt. Von dem ermittelten Wert seien dann in einem
zweiten Schritt die "fair values" der erworbenen Vermögenswerte
und übernommenen Schulden abzuziehen. Weitere sich aus der
"full-goodwill" Methode ergebende Probleme würden
noch in Phase II des Projekts "Business Combinations"
diskutiert.
3. Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen
- Im Rahmen der Diskussion um den Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen
wurde angemerkt, dass beim Kauf eines Unternehmens immer Restrukturierungen
anfallen würden, die entsprechend zu berücksichtigen
seien. Es wurde erwidert, dass erwartete Restrukturierungsaufwendungen
jedoch schon den Kaufpreis des Unternehmens und die "fair
values" der betroffenen Vermögenswerte reduzieren würden.
Außerdem würden sich durch den Vorgang des Erwerbs
keine Restrukturierungsaufwendungen ergeben.
- Es wurde dann die Frage gestellt, ob es beim Erwerber möglicherweise
Verpflichtungen gäbe, die dann durch den Anschaffungsvorgang
zu Anschaffungsnebenkosten würden. Hierauf wurde geantwortet,
dass es in der Zukunft keine Anschaffungsnebenkosten, sondern
nur noch "fair values" geben würde.
4. Ansatz und Bewertung von Eventualschulden
- Im Rahmen der Diskussion um den Ansatz und die Bewertung von
Eventualschulden wurde darauf hingewiesen, dass das "reliability"-Kriterium
auch für Eventualschulden beachtet werden sollte.
- Zudem würde ein Ansatz von Eventualschulden und ungewissen
Vermögenswerten dem Imparitätsprinzip widersprechen.
- Es wurde darauf hingewiesen, dass Eventualschulden, die im Rahmen
eines Erwerbsvorgangs angesetzt würden, auch nach dem Erwerb
von den originären unterschieden werden müssten. Dieser
Vorschlag sei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Behandlung von erworbenen und derivativen Eventualschulden höchst
problematisch.
5. Ansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte
- Bezüglich des Ansatzes und der Bewertung immaterieller
Vermögenswerte wurden konzeptionelle Bedenken geäußert,
dass es dem Bilanzierenden bei der Einführung der vorgeschlagenen
Regelungen ermöglicht würde, immaterielle Vermögenswerte
mit unbestimmter Nutzungsdauer nicht mehr planmäßig
abzuschreiben. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass
fast alle Posten auf der Aktivseite eine unbestimmte Nutzungsdauer
hätten, sei dieser Vorschlag problematisch.
- Im weiteren Verlauf wurde geäußert, dass eine vorsichtige
Schätzung der Nutzungsdauer mit darauf folgender planmäßiger
Abschreibung dem vollkommenen Verzicht auf die planmäßige
Abschreibung in jedem Fall vorzuziehen sei.
- Es wurde jedoch erwidert, dass man bei einem Vergleich zwischen
dem vorgeschlagenen "impairment-only-approach" und der
planmäßigen Abschreibung feststellen würde, dass
der "impairment-only-approach" die strengeren Anforderungen
stellen würde. Zudem würde die planmäßige
Abschreibung eine Scheingenauigkeit vermitteln.
- Andererseits würde auch die Unternehmensbewertung im Rahmen
eines "impairment test" eine Scheingenauigkeit vermitteln.
- Es wurde jedoch angemerkt, dass durch den erweiterten Ansatz
immaterieller Vermögenswerte der Betrag des Goodwill um einiges
geringer als unter den heutigen Konsolidierungsvorschriften ausfallen
würde.
- Kritisiert wurde daraufhin, dass in der Zukunft, falls man den
in ED 3 veröffentlichten Katalog immaterieller Vermögenswerte
zugrunde legte, immaterielle Vermögenswerte angesetzt würden,
die eher Goodwill-Charakter hätten.
- Zudem würden sich erhebliche Probleme bei der Bewertbarkeit
einzelner im Katalog aufgeführter immaterieller Vermögenswerte
ergeben.
6. Ansatz und Bewertung des Goodwill und "impairment test"
a) Ansatz und Bewertung des Goodwill im Erwerbszeitpunkt
- Hier wurde angemerkt, dass durchaus Zweifel am "asset"-Charakter
des Goodwill und dessen Aktivierungsfähigkeit bestehen würden.
b) Aufteilung des Goodwill auf die "cash-generating units"
- Zur Frage der Aufteilung des Goodwill auf die "cash-generating
units" (CGUs) wurde vorgeschlagen, Indizien aus dem Erwerbsvorgang,
die eine bestimmte Verteilung des Goodwill nahe legen, bei der
Verteilung des Goodwill auf die Einheiten zu nutzen. Der Vorschlag
des IASB würde der bilanzpolitischen Gestaltung Tür
und Tor öffnen.
- Es wurde auch ein mehrstufiges Verfahren vorgeschlagen. In einem
ersten Schritt der Verteilung des erworbenen Goodwill sollten
die Ertragswerte der CGUs ermittelt werden. Im zweiten Schritt
würde dann den CGUs in Höhe der Differenz zwischen ihren
Ertragswerten und der Summe der "fair values" der den
CGUs zugeordneten Vermögenswerten und Schulden Goodwill zugerechnet
werden. Verbleibender Goodwill sollte entsprechend der relativen
Ertragswerte auf die CGUs verteilt werden.
- Es wurde auch angemerkt, dass das Problem der Zuteilung auf
die CGUs nicht isoliert für etwaigen Goodwill betrachtet
werden könne, sondern bei der Zuteilung der immateriellen
Vermögenswerte und Eventualschulden gleichfalls auftreten
würde.
- Es stehe außer Frage, dass die Regelungen der Verteilung
des Goodwill präzisiert werden müssten.
c) Folgebewertung des Goodwill
- Im Rahmen der Diskussion um die Folgebewertung des Goodwill
wurde angemerkt, dass Goodwill eine unbestimmte Nutzungsdauer
hat. Die Argumente, die bezüglich der Folgebewertung vorgebracht
würden, dürften sich dementsprechend nicht von denen
bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer
unterscheiden.
- Gegen den vorgeschlagenen "impairment-only-approach"
wurde vorgebracht, dass nur durch die Anwendung der planmäßigen
Abschreibung Ergebnisse plan- und prognostizierbar würden.
Die Anwendung des "impairment-only-approach" würde
in keinem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Studien
hätten zudem gezeigt, dass die Ergebnisse einer planmäßigen
Abschreibung kaum von denen eines "impairment-only-approach"
abweichen würden.
- Ein weiteres Problem sei, dass durch die Anwendung des "impairment-only-approach"
die Unterscheidung zwischen derivativem und originärem Goodwill
unmöglich würde.
- Bezüglich des Zeitpunkts der Durchführung des "impairment
test" wurde angemerkt, dass es nicht praktikabel sei, den
Niederstwerttest zum Stichtag durchzuführen. Der Vorschlag
des IASB sei mit seinem Wahlrecht in diesem Punkt dem Vorschlag
des DSR überlegen.
- Es wurde jedoch auch dem Vorschlag des DSR zugesprochen.
- Es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Zweistufigkeit
des Tests Probleme ergeben könnten. Es bestünde die
Gefahr, dass Wertminderungen des Goodwill nicht aufgedeckt würden.
- Ein weiterer Wortbeitrag bezeichnete den "impairment-only-approach"
als nicht konsequent. Nur eine volle "fair value" Bewertung
unabhängig von Erwerbsvorgängen würde dieser Anforderung
gerecht.
d) Wertaufholung
- Bezüglich der Wertaufholung eines außerplanmäßig
abgeschriebenen Goodwill wurde angeregt, dem Vorschlag des IASB
zu folgen und eine Wertaufholung zu untersagen. Die Gründe
einer außerplanmäßigen Abschreibung des Goodwill
würden niemals wegfallen.
e) Angabepflichten
- Bezüglich des Umfangs der Angabepflichten wurde angemerkt,
dass der Schutz bestimmter Betriebsgeheimnisse bei den Vorschriften
zu den Anhangangaben berücksichtigt werden müsste. Das
Vertrauen in das Management und die Wirtschaftsprüfer des
Unternehmens könne nicht durch umfangreichste Anhangangaben
ersetzt werden.
- Um die Subjektivität der Ermittlung der "recoverable
amounts" zu verdeutlichen, wurde vorgeschlagen, die Bandbreiten
der ermittelten Werte als Angabe in den Anhang aufzunehmen.
7. Negativer Unterschiedsbetrag
- Im Rahmen der Diskussion der vorgeschlagenen Behandlung eines
negativen Unterschiedsbetrags wurde der vom IASB vorgeschlagene
Weg einer sofortigen erfolgswirksamen Erfassung als schlechteste
Lösung bezeichnet. Sowohl die Abstockung der Vermögenswerte
als auch der Ansatz als Verbindlichkeit seien dem Vorschlag des
IASB vorzuziehen.
- Es wurde jedoch auch angemerkt, dass der negative Unterschiedsbetrag
kaum praktische Relevanz hätte.
8. Sonstiges
a) Identifizierung des erwerbenden Unternehmens
- Es gab keine Wortmeldungen zu den Kriterien der Identifizierung
des erwerbenden Unternehmens.
b) Erstkonsolidierung auf der Basis von Schätzungen
- Hier wurde angemerkt, dass sich durch die Verkürzung des
Anpassungszeitraums auf zwölf Monate praktische Probleme
ergeben könnten.
TOP 3: Verabschiedung
Herr Trömel bedankte sich für die Beteiligung an der
Diskussion und verabschiedete die Teilnehmer. Er wies zudem auf
die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber
dem DSR und dem IASB hin.
Berlin, 27. Februar 2003
gez. Philipp Wiederhold
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