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Geschäftsordnung des Vorstandes

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DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Geschäftsordnung des Vorstandes des DRSC e.V.

in der Fassung vom 16. Januar 2004

 

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des DRSC e.V. nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand bestellt gem. § 7 Abs. 6 der Satzung zur Führung der Geschäfte der Geschäftsstelle des Vereins und des Standardisierungsrats einen Hauptgeschäftsführer (Generalsekretär) und - soweit erforderlich - weitere Geschäftsführer. Deren Vertretungsbefugnis regelt § 6 dieser Geschäftsordnung.

 

§ 2 Entscheidungen des Gesamtvorstands

(1) Der Vorstand entscheidet in seiner Gesamtheit über die grundsätzliche Arbeit des Vereins (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) sowie über in § 7 Abs. 4 der Satzung festgelegte Angelegenheiten unbeschadet der Einschränkung gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 der Satzung und der Regelung in § 3 der Geschäftsordnung, außerdem

  1. in Angelegenheiten, für die das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung eine Entscheidung durch den Gesamtvorstand vorsehen,
  2. über grundsätzliche Fragen der Organisation, der Geschäftspolitik sowie der mittelfristigen Investitions- und Finanzplanung des Vereins,
  3. über die Einberufung der ordentlichen und ggf. außerordentlichen Mitgliederversammlung und über Anträge und Vorschläge des Vorstands zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,

(2) Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den Generalsekretär mit der Umsetzung der Beschlüsse und der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, die dem Gesamtvorstand obliegen.

 

§ 3 Vertretung und Geschäftsverteilung des Vorstandes

(1) Der Verein wird nach außen jeweils von dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister oder dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.

(2) Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und innen. Ihm obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht dem Vorstandsausschuss oder dem Gesamtvorstand vorbehalten oder anderen Vorstandsmitgliedern ausdrücklich zugewiesen sind.

(3) Dem Vorstandsausschuss obliegen die Geschäftsführung sowie die in § 7 Abs. 5 Satz 3 der Satzung genannten Aufgaben.

(4) Dem Stellvertretenden Vorsitzenden obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende kann einzelne Aufgaben auf seinen Stellvertreter auf Zeit oder auf Dauer übertragen.

(5) Der Schatzmeister ist für die Rechnungslegung und alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann diese Aufgaben nach seinem Ermessen ganz oder teilweise auf den Generalsekretär übertragen, soweit diesem diese Aufgaben nicht schon aufgrund der Satzung obliegen. Die Verantwortung des Schatzmeisters für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich bleibt davon unberührt. Der Schatzmeister wird bei seiner Verhinderung vertreten durch ein anderes Mitglied des Vorstandsausschusses oder ein anderes Vorstandsmitglied, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung getroffen wird.

(6) Für die Verbindung zum Standardisierungsrat und zum Rechnungslegungs Interpretations Committee sind fünf Vorstandsmitglieder zuständig, die von dem Vorsitzenden des Vorstands jeweils als Vertreter für Industrie, Banken, Versicherungen, Wirtschaftprüfern und Wissenschaft beauftragt werden.

(7) Die Zuständigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis des Vereins werden von dem Gesamtvorstand bestimmt.

 

§ 4 Geschäftsführung einzelner Mitglieder des Vorstands

(1) Jedes Mitglied des Vorstandsausschusses ist im Rahmen seiner Aufgaben und der Beschlüsse des Gesamtvorstands allein geschäftsführungsbefugt, im Außenverhältnis des Vereins jedoch nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandsausschusses.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, des Standardisierungsrats und des Rechnungslegungs Interpretations Committees sowie auf sein Verlangen auch über einzelne Angelegenheiten zu unterrichten.

(3) Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind, insbesondere solche mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands, soweit nicht eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für den Verein erforderlich ist. Über ein solches selbständiges Handeln entscheidet der Vorstandsausschuss und unterrichtet den Gesamtvorstand spätestens in der nächsten Sitzung.

 

§ 5 Vorsitzender des Vorstands

(1) Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt im Rahmen dieser Geschäftsordnung, auf welchem Gebiet und in welcher Weise eine Zusammenarbeit mehrerer Vorstandsmitglieder stattfinden soll. Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt, welche Angelegenheiten ihm vorzulegen sind.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands kann gegen Geschäftsführungsmaßnahmen von Vorstandsmitgliedern Widerspruch einlegen. Macht der Vorsitzende des Vorstands von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss die Geschäftsführungsmaßnahme unterbleiben. Über die Geschäftsführungsmaßnahme entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten Sitzung.

(3) Der Vorsitzende des Vorstands repräsentiert den Vorstand und den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der International Accounting Standards Committee Foundation, Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und den Medien, soweit diese Repräsentationen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Standardisierungsrates fallen.

 

§ 6 Befugnisse des Generalsekretärs

(1) Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vereins und des Standardisierungsrates; er unterstützt insoweit den Vorstand bzw. den Präsidenten des Standardisierungsrates.

(2) Der Generalsekretär hat den Vorsitzenden des Vorstandes und den Präsidenten des Standardisierungsrates über alle wesentlichen Vorgänge aus dem jeweiligen Bereich zu unterrichten.

(3) Der Generalsekretär ist im Rahmen seiner Geschäftsführung befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die dazu gehörenden Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geschäftsführungsmaßnahmen mit Budgetauswirkungen, die nicht im Budget berücksichtigt sind, bedürfen als wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Zustimmung durch den Vorstandsausschuss. Bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die den Bereich des Standardisierungsrates und / oder des Rechnungslegungs Interpretations Committees betreffen, hat der Generalsekretär vor Durchführung der Maßnahme das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Standardisierungsrates herzustellen.

(4) Der Generalsekretär ist grundsätzlich allein vertretungsberechtigt bei Maßnahmen, die im Einzelfall den Verein mit bis zu € 10.000 belasten. Maßnahmen, die im Einzelfall den Verein mit mehr als € 10.000 belasten, bedürfen der Mitzeichnung des Schatzmeisters oder des Vorsitzenden des Vorstands. Soweit der Generalsekretär wegen des Selbstkontrahierungsverbotes von der Zeichnung ausgeschlossen ist, zeichnen der Schatzmeister und ein weiteres Mitglied des Vorstandsausschusses.

 

§ 7 Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Er hat diese zweimal pro Kalenderjahr zu im Voraus festgelegten Terminen sowie auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstandes einzuberufen.

(2) Die Beschlüsse des Vorstandes und des Vorstandsausschusses werden in Sitzungen gefasst. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder telefonisch oder mittels Telefax, Teletext oder Email - auch kombiniert - gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.

(3) Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vorbereitet und unter Mitteilung der Tagesordnung unter einer Frist, die in der Regel zehn Arbeitstage nicht unterschreiten soll, einberufen und geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und die Folge, gegebenenfalls die Vertagung von Abstimmungen. Er kann ferner bestimmen, dass Dritte zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung hinzugezogen werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnimmt.

(5) Abwesende Mitglieder des Vorstands können an Beschlussfassungen des Vorstands oder Vorstandsausschusses dadurch teilnehmen, dass sie nach den Regelungen von § 7 Abs. 2 ihre Stimme einreichen.

(6) Der Vorstand beschließt mit zwei Drittel Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen. Der Vorstandsausschuss entscheidet in den in § 7 Abs. 5 der Satzung geregelten Angelegenheiten ebenfalls mit zwei Drittel Mehrheit seiner Stimmen. Im Übrigen entscheidet der Vorstandsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(7) Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift von einem Vorstandsmitglied oder einer anderen beauftragten Person anzufertigen, aus der sich der Ort, der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Inhalt der Beschlüsse des Vorstands ergeben. Die Sitzungsniederschrift ist im Umlaufverfahren in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorstandssitzung zu genehmigen.

(8) Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstandsausschusses finden i.d.R. alle vier Wochen statt. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandsausschusses gelten die Absätze 2 bis 5 und 7 entsprechend. .

 

§ 8 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Standardisierungsrats

(1) Die Auswahl von Kandidaten für die Wahl und Bestellung als Mitglied des Standardisierungsrats erfolgt auf der Grundlage einer Ausschreibung, die auf der Homepage des DRSC zu veröffentlichen ist. Die Ausschreibung muss das in § 8 der Satzung definierte fachliche und persönliche Anforderungsprofil sowie die Amtsdauer beschreiben und angeben, ob es sich um eine hauptamtliche oder nebenberufliche Mitgliedschaft handelt, sowie einen Hinweis auf die Vergütung und die Spesenregelung enthalten.

(2) Der Vorstand wählt in einem Vorauswahlverfahren aus den eingegangenen Bewerbungen unter Abwägung aller Gesichtspunkte und mit protokollierten Begründungen bis zu sieben Kandidaten aus, die das Anforderungsprofil am besten erfüllen. Diese Kandidaten werden in einem Wahlvorschlag für die endgültige Wahl als Mitglied des Standardisierungsrats aufgenommen. Darüber hinaus kann der Standardisierungsrat bis zu zwei Mitglieder kooptieren, die Rechnungsleger im Sinne des § 6 Abs. 2 der Satzung sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstands und der Präsident des Standardisierungsrates beurteilen jährlich die Erfüllung des Arbeitsplans und die dafür erbrachte Leistung der Mitglieder des Standardisierungsrates. Hat ein Mitglied des Standardisierungsrates während seiner Amtszeit die vertraglich vereinbarten und in § 8 der Satzung definierten Anforderungen nicht erfüllt, dann werden mit dem Mitglied zunächst die Gründe und weitere Maßnahmen besprochen. Tritt nach drei Monaten keine Besserung ein, dann entscheidet der Vorstand unter Abwägung aller Gesichtspunkte über die Absetzung und vorzeitige Vertragsbeendigung dieses Mitglieds.

 

§ 9 Zeichnungsberechtigung

Jedes Mitglied des Vorstandsausschusses ist über die Konten des DRSC in Verbindung mit einem anderen Mitglied des Vorstandsausschusses zeichnungsberechtigt. Sowohl der Schatzmeister als auch der Generalsekretär sind allein zeichnungsberechtigt bis zu einem Betrag von €10.000.

 

Fußnoten:
[1] Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen.