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Geschäftsordnung des Standardisierungsrates

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DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Geschäftsordnung des Standardisierungsrates

in der Fassung vom 16. Januar 2004

 

Der Standardisierungsrat stellt seine Geschäftsordnung wie folgt fest:1

 

A. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Unabhängigkeit

Der DSR und seine Mitglieder nehmen die ihnen im Rahmen der Satzung zur Erreichung des unter § 2 der Satzung definierten Zweckes des DRSC e.V. übertragenen Aufgaben unabhängig wahr. Sie dürfen sich insoweit keinen Weisungen des Vorstands, der Vereinsmitglieder, des Bundesministeriums der Justiz oder sonstiger Organisationen und Personen unterwerfen und solche nicht annehmen.

 

§ 2

Allgemeines

(1) Unbeschadet des § 1 übt der DSR seine Tätigkeit nach der Satzung und dieser Geschäftsordnung aus. Die Mitglieder des DSR beachten die von der Satzung vorgegebenen Leistungs- und Qualifikationskriterien als Rechnungsleger bei ihrer Tätigkeit. Bei Erreichen der in der Satzung festgelegten Altersgrenze von 70 Lebensjahren endet die DSR-Mitgliedschaft mit Ablauf des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.

(2) Die DSR-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten mit absoluter Stimmenmehrheit. Präsident und Vizepräsident bleiben bis zu ihrem Ausscheiden aus dem DSR oder ihrer Erklärung, dass sie dieses Amt niederlegen wollen, in dieser Funktion.

(3) Die Mitglieder des DSR setzen sich für die Zwecke des Vereins und die Aufgaben des Standardisierungsrates ein. Sie begleiten den internationalen Prozess der Weiterentwicklung der Rechnungslegung aktiv und bringen eigene Ideen ein.

(4) Der DSR hat sich als Liaisonstandardsetter des IASB dazu bereit erklärt, gemeinsam mit dem IASB und den anderen nationalen Standardsettern die Konvergenz der Rechnungslegungsvorschriften weltweit durch aktive Mitarbeit und Einflussnahme zu fördern. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit mit anderen Gremien, die sich mit Rechnungslegung befassen.

(5) Art und Umfang der Tätigkeit der Mitglieder des DSR und deren Vergütung werden in einem mit dem DRSC e.V. abzuschließenden Vertrag geregelt.

 

§ 3

Kooptation

(1) Der DSR ist ermächtigt, aufgrund von § 8 Abs. 1 der Satzung bis zu zwei weitere Mitglieder nach Abstimmung der Auswirkungen auf das DSR-Budget mit dem Vorstandsausschuss zu kooptieren. Diese Personen müssen die gleichen Qualifikationskriterien als Rechnungsleger erfüllen wie die DSR-Mitglieder und haben das gleiche Stimmrecht. Die Berufung erfolgt auf längstens vier Jahre. Der DSR wird sich bei der Auswahl dieser Mitglieder um eine ausgewogene Zusammensetzung des Standardisierungsrats mit Vertretern von Unternehmen, Wirtschaftsprüfung, Anlegern und Wissenschaft bemühen.

(2) Bei der Wahl der zu kooptierenden Mitglieder entscheidet der DSR mit der absoluten Mehrheit der Stimmen seiner bestellten Mitglieder.

 

§ 4

Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des DSR führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

 

§ 5

Einberufung

(1) Die Sitzungen des DSR werden vom Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Arbeitstagen einberufen. Sofern und soweit in einer Sitzung des DSR Beschlüsse zu fassen sind, sollen zwischen dem Versand einer Einladung, in der die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind, und dem Sitzungstag mindestens zehn Arbeitstage liegen.

(2) Die Sitzungen des DSR sollen grundsätzlich öffentlich abgehalten werden. Sitzungen über Themen, die den DSR selbst betreffen, z.B. die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sonstige Personalthemen, finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

 

§ 6

Beschlussfassung

(1) Der DSR entscheidet bei der Verabschiedung von Standards, Stellungnahmen und Veröffentlichungen sowie bei einem Veto gegenüber einer Verlautbarung des Rechnungslegungs Interpretations Committees mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. In allen anderen Fällen entscheidet der DSR mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(2)Eine schriftliche Abstimmung bei der Verabschiedung von Standardentwürfen und Standards ist nur bei einstimmiger Zustimmung aller Mitglieder zulässig. Die Mitglieder können schriftlich unter der Voraussetzung abstimmen, dass ihnen alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zugegangen sind und in der Sitzung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, die schriftlich abstimmende Mitglieder veranlasst haben könnten, ihr Abstimmungsverhalten zu ändern. Tritt dieser Fall ein, dann ist den schriftlich abstimmenden Mitgliedern die Niederschrift der Sitzung zu übersenden und eine neue Stimmabgabe anzufordern. Erst nach Eingang der neuen schriftlichen Abstimmung ist die Beschlussfassung endgültig wirksam.

(3) Die Begründung von überstimmten Mitgliedern für ihr abweichendes Abstimmungsverhalten ist in die Standards und Stellungnahmen aufzunehmen.

 

§ 7

Niederschrift

Über die Beschlüsse des DSR ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsleiter zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des Standardisierungsrates samt den zugrunde liegenden Abwägungen anzugeben. Die Niederschrift von öffentlichen Sitzungen ist auf der Homepage des DRSC zu veröffentlichen.

 

§ 8

Geschäftsführung

(1) Geschäftsführungsmaßnahmen und Rechtsgeschäfte, die für die Tätigkeit des Standardisierungsrates und zur Durchführung seiner Beschlüsse erforderlich sind, werden vom Generalsekretär, der assoziiertes Mitglied des DSR ohne Stimmrecht ist, im Einvernehmen mit dem Präsidenten ausgeführt. Der Präsident vertritt in allen die Facharbeit betreffenden Angelegenheiten den Standardisierungsrat nach innen und nach außen. Er kann diese Aufgaben ihrer Art entsprechend oder im Einzelfall auf den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied übertragen.

(2) Der DSR legt dem Vorstand drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Budgetentwurf vor. Ausgaben haben sich im Rahmen des vom Vorstand vorgesehenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresetats des DRSC zu bewegen.

 

§ 9

Arbeitsprogramm

(1) Der DSR beschließt sein Arbeitsprogramm mindestens ein Jahr im Voraus und veröffentlicht dies auf der Homepage des DRSC. Bei der Festlegung des Inhalts und der Terminierung seines Arbeitsprogramms orientiert sich der DSR insbesondere an dem Arbeitsprogramm des IASB sowie den Konvergenzbestrebungen des IASB und der nationalen Standardsetter. Außerdem bringt er wesentliche nationale offene Rechnungslegungsthemen in das Arbeitsprogramm des IASB ein. Die Entwicklung von nationalen Rechnungslegungsstandards ist ebenfalls in das Arbeitsprogramm aufzunehmen. Das Arbeitsprogramm wird laufend fortgeschrieben.

(2) Im Rahmen des Arbeitsprogramms stellt der DSR für jedes Projekt einen Zeitplan auf und entscheidet gleichzeitig, in welcher Form (z.B. Einsetzung einer Arbeitsgruppe) seine Entscheidungen vorbereitet werden.

 

§ 10

Verfahrensregelung

(1) Der DSR strebt eine Übereinkunft mit dem IASB zur aktiven Mitarbeit bei der Entwicklung von International Financial Reporting Standards und der Einbringung deutscher Belange an. Hierzu können folgende Schritte unternommen werden:

a) Einbindung des IASB-Mitglieds mit Liaison-Verantwortung für Deutschland sowie eventuell eines Mitglieds des Standard Advisory Council im Rahmen von Konsultationen und Beratungen vor Beschlussfassungen im DSR

b) Mitwirkung bei der Entwicklung von IFRS in Form von Gemeinschaftsprojekten

c) Mitgliedschaft in Arbeitsgruppen für Forschungsprojekte oder Entwicklung von Standards durch Abordnung von DRSC-Mitarbeitern

d) Mitwirkung / Teilnahme an Feldstudien im In- und Ausland sowie Koordination von Feldstudien bei deutschen Unternehmen

Der DSR unterhält eine enge Verbindung zu anderen nationalen und internationalen Gremien und Rechnungslegungsgremien der EU, z.B. European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) und dem FASB.

(2) Der DSR darf eine Verlautbarung in der Definition des § 8 Abs. (5) der Satzung nur verabschieden, wenn er den in § 8 Abs. (6) der Satzung in allen wesentlichen Schritten beschriebenen öffentlichen Konsultationsprozess eingehalten hat:

  1. Standardentwürfe oder Entwürfe von Stellungnahmen zu Standardentwürfen von internationalen und nationalen Gremien müssen vor der Veröffentlichung auf der DRSC Homepage mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Die Veröffentlichung muss den Textentwurf, ggf. die Kommentierung des Abstimmungsergebnisses und einen Fragenkatalog mit dem Aufruf zur Stellungnahme enthalten, für die eine Frist von mindestens 45 Tagen vorzugeben ist.
  2. Die eingegangenen Stellungnahmen sind umgehend auf der DRSC Homepage zu veröffentlichen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Stellungnehmer abgelehnt wird. Nach Ablauf der vorgegebenen Kommentierungsfrist sind alle Stellungnahmen vollständig auszuwerten und Gegenargumente unparteiisch zu erörtern.
  3. Der DSR entscheidet unter Abwägung aller Gesichtspunkte mit zwei Drittel Stimmenmehrheit über Änderungen des Entwurfs. Wird eine Änderung beschlossen, die nach Auffassung von mindestens zwei Mitgliedern des DSR als wesentlich anzusehen ist, so wird der geänderte Entwurf erneut zur Einholung von Stellungnahmen auf der DRSC Homepage veröffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens 30 Tagen; Buchstabe b findet Anwendung.
  4. Die Diskussion der endgültigen Entwürfe erfolgt in einer öffentlichen Sitzung, die mindestens 14 Kalendertage vorher auf der DRSC Homepage anzukündigen ist. Dabei muss allen interessierten Unternehmen, Verbänden, sonstigen Gruppen und Einzelpersonen die Gelegenheit zur endgültigen mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Die vorgebrachten Kommentare sind bei der Verabschiedung der endgültigen Verlautbarung zu würdigen.
  5. Die Verabschiedung der endgültigen Standards oder Stellungnahmen an nationale und internationale Adressaten erfolgt in einer öffentlichen Sitzung unter Darlegung der wesentlichen Einwendungen und Änderungsvorschläge mit der Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel der DSR-Mitglieder.
  6. Für die Verabschiedung von Diskussionspapieren und sonstigen, dem DSR als zweckmäßig erachteten Stellungnahmen und Veröffentlichungen entscheidet der DSR mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder unter Abwägung der Bedeutung des Themas über Abweichungen von dem Verfahren nach den Buchstaben a bis e.

(3) Die Öffentlichkeit der Sitzungen ist hergestellt, wenn der DSR mindestens 14 Kalendertage vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte durch Veröffentlichung auf der Homepage des DRSC e. V. eingeladen hat. Die Teilnehmerzahl kann begrenzt und die Teilnahme davon abhängig gemacht werden, dass die Anmeldung spätestens eine Woche vor der Sitzung eingeht.

 

 

§ 11

Vorbereitungsmaßnahmen

(1) Der DSR kann sich zur Vorbereitung der verschiedenen Entscheidungen (Themenauswahl, Festlegung von Eckdaten, Entscheidung über Entwürfe, Verabschiedung der Standards) aller Möglichkeiten bedienen, die jeweils zweckmäßig erscheinen und geeignet sind, einen möglichst breiten Konsens der Rechnungsleger zu erreichen. Er kann zu diesem Zweck Stellungnahmen von Einrichtungen einholen, die sich mit der Entwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Konzernrechnungslegung befassen, Gutachter beauftragen, Sachverständige hören und Arbeitsgruppen mit bestimmten Aufträgen, insbesondere der Entwicklung von Entwürfen, einsetzen.

(2) Der DSR kann Vereinbarungen mit international tätigen Standardsettern und Standardsettern anderer Staaten mit dem Ziel der gemeinsamen Entwicklung von Standards treffen.

 

§ 12

Arbeitsgruppen

(1) Die Entwürfe für Standards können von Arbeitsgruppen vorbereitet werden. Die Entscheidung über die Einsetzung von Arbeitsgruppen und deren Aufgaben obliegt dem Standardisierungsrat, der auch die zeitlichen Vorgaben festlegt.

(2) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Standardisierungsrat bestellt, der die Sitzungen einberuft und leitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gefasst.

(3) Die Mitglieder von Arbeitsgruppen nehmen ihre Aufgabe im Rahmen des vom DSR erteilten Auftrags wahr. Mitglieder, die mehr als dreimal an Sitzungen nicht teilnehmen, können vom Standardisierungsrat ausgeschlossen werden.

 

§ 13

Beratung

(1) Der DSR entscheidet über die Durchführung von Beratungsaufträgen für das BMJ und andere Stellen.

(2) Sollen im Rahmen der Beratung Vorschläge zur Gesetzgebung gemacht werden, entscheidet über diese der DSR.

 

 

Fußnoten:
[1] Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen.