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Geschäftsordnung der Geschäftsführung des DRSC

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DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

in der Fassung vom 16. Januar 2004

 

Der Vorstand stellt auf der Grundlage von § 7 Abs. 6 der Satzung des DRSC - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung fest:

 

§ 1 Bestellung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer werden durch den Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird einer von Ihnen zum Hauptgeschäftsführer ernannt. Aufgabe des Hauptgeschäftsführers ist die federführende Behandlung grundsätzlicher Fragen, die Koordinierung der Tätigkeiten der Geschäftsführer und die rechtzeitige und umfassende Information des Vorstandes und des Standardisierungsrates.

(2) Der Hauptgeschäftsführer oder der einzige Geschäftsführer trägt den Titel Generalsekretär.

 

§ 2

Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Der Verein hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung des DRSC sowie dieser Geschäftsordnung, soweit der Vorstand die Geschäfte nicht selbst führt. Die Geschäftsführung setzt - vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall - die Beschlüsse des Vorstandes um und führt sonstige den Vorstand obliegende Maßnahmen durch.

(2) Der Generalsekretär führt in enger Abstimmung mit dem Schatzmeister die Bücher des Vereins und bereitet die jährlichen Rechnungsabschlüsse vor. Er überwacht die Einhaltung des Budgets und schlägt dem Vorstand drei Monate vor Beginn eines neuen Kalenderjahres ein neues Budget zur Genehmigung vor.

(3) Der Generalsekretär nimmt auf Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen des Vorstandes teil; in diesem Falle obliegt ihm die Fertigung der Sitzungsniederschrift. Die Niederschrift wird binnen 10 Arbeitstagen nach der Sitzung an die Mitglieder versandt. Die Regelungen dieses Absatzes stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(4) Die Geschäftsführung hat den vom Vorstand erteilten geschäftsleitenden Weisungen und den von diesen ggf. erlassenen Richtlinien für die allgemeine Geschäftspolitik zu folgen.

(5) Die Geschäftsführung hat den Vorsitzenden des Vorstandes und den Präsidenten des Standardisierungsrates über alle wesentlichen Vorgänge aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dieser Organe zu unterrichten.

 

§ 3

Aufgabenverteilung, Verantwortlichkeit

(1) Die Geschäftsführer tragen gemeinschaftlich die Verantwortung für die Geschäftsführung. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführer leitet jeder Geschäftsführer den ihm übertragenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Die Geschäftsführer arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, eine Beschlussfassung der Geschäftsführung herbeizuführen, wenn er der Auffassung ist, dass sich ein Vorgang in einem anderen Geschäftsbereich zum Schaden des Vereins auswirken könnte.

(2) Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereiches zugleich einen oder mehrere andere Geschäftsbereiche betreffen, muss sich der Geschäftsführer zuvor mit dem (den) Geschäftsführer(n) abstimmen, dessen (deren) Geschäftsbereich(e) durch die Maßnahme betroffen ist (sind). Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jeder beteiligte Geschäftsführer verpflichtet, eine Beschlussfassung der Geschäftsführung herbeizuführen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, nach Anhörung der Geschäftsführer einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen und ihn nach erneuter Anhörung der Geschäftsführer jederzeit wieder abzuändern.

 

§ 4

Abwesenheitsregelung

Für den Fall der Abwesenheit regeln die Mitglieder der Geschäftsführung ihre gegenseitigen Vertretungen. Urlaubstermine und längere Dienstreisen stimmen die Mitglieder der Geschäftsführung unter sich und mit dem Vorsitzenden des Vorstandes ab.

 

§ 5

Vertretung

(1) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sind die Geschäftsführer besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer jedoch nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung beschränkt.

(2) In den von allen Geschäftsführern gemeinsam zu entscheidenden Angelegenheiten oder in anderen Fällen von besonderer Bedeutung erfolgt die Vertretung des Vereins jeweils durch zwei Geschäftsführer; Schreiben des Vereins werden in diesen Fällen durch zwei Geschäftsführer unterzeichnet. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser in Fällen von besonderer Bedeutung den Verein zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes.

(3) Jeder Geschäftsführer ist allein zeichnungsberechtigt für Beträge bis zu € 10.000,--. Für höhere Beträge bedarf er der Mitzeichnung eines Mitgeschäftsführers oder eines Vorstandsmitgliedes.

 

§ 6

Gemeinsame Beschlüsse der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen.

(2) Maßnahmen und Geschäfte bedürfen nicht einer mehrheitlichen Beschlussfassung der Geschäftsführer, soweit sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen eines Geschäftsführers zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerer Nachteile für den Verein erforderlich sind. Über einen solchen Vorgang sind die übrigen Geschäftsführer und der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 7

Zusammenarbeit mit anderen Gremien

(1) Die Geschäftsführung unterstützt die anderen Gremien des Vereins im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und gibt den Gremien, ihren Ausschüssen oder Beauftragten alle erforderlichen Auskünfte.

(2) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden des Vorstands, ggf. den stellvertretenden Vorsitzenden bei der Abwicklung von Sitzungen des Vorstandes. Dem Vorstand werden der Entwurf der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen sowie sonstige Anlagen zehn Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. Desgleichen bereitet der Generalsekretär Beschlussvorschläge für Vorstandsbeschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden sollen, vor und versendet sie nach Freigabe durch den Vorsitzenden an die Vorstandsmitglieder. Nach Eingang aller Stimmabgaben unterrichtet der Generalsekretär die Vorstandsmitglieder unverzüglich von dem Abstimmungsergebnis.

(3) Beschlussvorlagen zu Sitzungen sollen eine detaillierte Beschreibung des Beschlussgegenstandes, einen konkret ausformulierten Beschlussvorschlag sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Erfolgskontrolle beinhalten.

(4) Die Geschäftsführung legt dem Vorstand mindestens vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Geschäfte vor, in dem auf etwaige zu erwartende oder bereits eingetretene Abweichungen von dem genehmigten Budget besonders eingegangen wird. Über besonders bedeutende Vorfälle oder Planungen ist der Vorstand unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten.

 

§ 8

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Die Geschäftsführung bedarf für alle Grundsatzfragen der Geschäftspolitik sowie alle wesentlichen Geschäfte und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes, soweit nicht eine Zustimmung des Präsidenten des Standardisierungsrates gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Als wesentliche Geschäftsführungsmaßnahmen gelten insbesondere:

  1. Aufnahme neuer und Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten;
  2. grundlegende Änderungen in der Organisation des Vereins und seiner Gremien;
  3. sämtliche Gegenstände, über die die Geschäftsführung gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand entscheidet;
  4. Geschäftsführungsmaßnahmen mit Budgetwirkung, die nicht im Budget berücksichtigt sind;
  5. Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, inklusive Arbeits und Dienstverträgen, bei denen die Kündigungsfrist mehr als sechs Monate oder die Jahresvergütung mehr als € 100.000 beträgt;
  6. Maßnahmen, die nicht im Einklang mit einer durch ein Organ des Vereins verabschiedeten Planung oder Strategie stehen;
  7. Einleitung oder Abwehr von Rechtsstreitigkeiten oder behördlichen Verfahren;
  8. Erteilung von Beratungs und Forschungsaufträgen außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs;
  9. sonstige Geschäfte oder Maßnahmen, welche die Mitgliederversammlung oder der Vorstand für zustimmungsbedürftig erklärt haben.

(2) Bei wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, die in die Zuständigkeit des Standardisierungsrates fallen, hat die Geschäftsführung das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Standardisierungsrates herzustellen.

(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte erweitert werden.

(4) Die Geschäftsführung hat die Zustimmung bei allen zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen grundsätzlich im Voraus einzuholen. Sofern bei eiligen Geschäftsvorfällen die Zustimmung des Gesamtgremiums nicht ohne Nachteil für den Verein abgewartet werden kann, ist die Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstandes einzuholen. Der Vorstand bzw. der Präsident des Standardisierungsrates ist unverzüglich über die Vornahme des Geschäfts und dessen Eilebedürftigkeit zu unterrichten.

 

§ 9

Verschwiegenheit, Nebentätigkeiten

(1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, über die Interna des Vereins und seiner Organe, über die in der Beratung befindlichen Gegenstände sowie über Details der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Abweichungen von dieser Regel sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden zulässig.

(2) Die Geschäftsführer dürfen neben ihrem Amt anderen Tätigkeiten nachgehen; sie dürfen auch unter ihrem Namen Fachveröffentlichungen machen oder -vorträge halten. Dabei sind allerdings die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und die Beschränkungen aus Abs. 1 strikt zu beachten. Die Geschäftsführer sind daher gehalten, Fachveröffentlichungen vorab dem Vorsitzenden zur Information zuzuleiten.

(3) Die Geschäftsführer sind auch nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung zu Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Fußnoten:
[1] Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen.