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Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen

Stand: 16.02.2000

Deutscher Standardisierungsrat

Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee

 

 

Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen

 

 

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) stellt die Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen wie folgt fest(1):

 

§ 1
Konstituierung

  1. Der DSR ist nach § 9 der Satzung zum Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Auslegung der deutschen Standards der Rechnungslegung und zur Erfüllung der anderen Aufgaben nach § 342 HGB eingesetzt. Nach § 9 Abs. 3 der Satzung ist der DSR befugt, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Entscheidung über die Einsetzung von Arbeitsgruppen und deren Aufgabe obliegt dem DRS nach § 12 Abs. 1 der GO des DSR, der auch die zeitlichen Vorgaben festlegt.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die anderen Mitglieder der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag des Präsidiums (Präsident, Vizepräsident) vom DSR nach § 12 Abs. 2 der GO des DSR bestellt, wobei der DSR mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder entscheidet.
  3. Die Arbeitsgruppen enden, sobald der ihnen erteilte Auftrag erfüllt ist oder der DSR die Einstellung der Arbeit beschließt.

 

§ 2
Berufung

  1. Als Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede natürliche Person berufen werden, die Rechnungsleger ist und den Zielen des Vereins nahesteht. Die Berufung soll nur erfolgen, wenn die Person in der Lage ist, den zeitlichen Anforderungen zu genügen; bei Arbeitnehmern oder Partnern soll insoweit das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bzw. der Gesellschaft hergestellt werden.
  2. Rechnungsleger sind nach § 6 Abs. 2 der Satzung alle Personen, die mit entsprechender Qualifikation die Handelsbücher oder die sonstigen in § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB bezeichneten Unterlagen für Kapitalgesellschaften oder andere Unternehmen im Anstellungsverhältnis oder freiberuflich führen. Weiterhin sind Rechnungsleger Personen, die als Wirtschaftsprüfer, Vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder mit vergleichbarer Qualifikation auf dem Gebiet der Rechnungslegung prüfen, beraten, lehrend, überwachend oder analysierend tätig sind; dies gilt auch für Personen, die im Bereich der Hochschulen oder staatlichen Stellen tätig sind.
  3. Jede Arbeitsgruppe wird, soweit möglich, von einem Paten aus dem DSR betreut.

 

§ 3
Unabhängigkeit

  1. Die Arbeitsgruppen und ihre Mitglieder nehmen die ihnen vom DSR übertragenen Aufgaben unter Beachtung des erteilten Auftrags unabhängig wahr. Sie dürfen sich keinen Weisungen unterwerfen und solche nicht annehmen.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden sich für die Ziele des Vereins im Rahmen der übernommenen Aufgabe einsetzen.
  3. Überstimmte Mitglieder haben Anspruch darauf, daß ihre Minderheitsmeinung zusammen mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe dem DSR unterbreitet wird. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, daß diese in Veröffentlichungen des DSR aufgenommen werden.

 

§ 4
Status

  1. Die Arbeitsgruppen üben ihre Tätigkeit nach der Satzung, der Geschäftsordnung des DSR und dieser Geschäftsordnung aus. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen haben gleiche Rechte und Pflichten.
  2. Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen die Erstattung von Reisekosten bewilligen.
  3. Die Mitglieder können ihre Tätigkeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des DSR einstellen. Mitglieder, die mehr als dreimal an Sitzungen nicht teilnehmen, können vom DSR ausgeschlossen werden. In allen anderen Fällen kann der DSR Mitglieder nur aus wichtigem Grund von der weiteren Mitwirkung ausschließen. Die Mitglieder haben nach Beendigung ihrer Arbeitsgruppe keinen Anspruch darauf, in einer anderen Arbeitsgruppe tätig zu werden.

 

§ 5
Vorsitz. Einberufung

  1. Den Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  2. Die Arbeitsgruppe wird von ihrem Vorsitzenden einberufen, wobei durch vorherige Absprache eine hohe Präsenz erreicht werden soll. Sofern und soweit in einer Sitzung der Arbeitsgruppe Beschlüsse zu fassen sind, müssen zwischen dem Versand einer Einladung, in der die zur Beschlußfassung anstehenden Gegenstände mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind, und dem Sitzungstag mindestens 10 Arbeitstage liegen.

 

§ 6
Beschlußfassung

  1. Die Arbeitsgruppen entscheiden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
  2. Die Mitglieder können schriftlich unter der Voraussetzung abstimmen, daß ihnen alle für die Entscheidung relevanten Unterlagen mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung zugegangen sind und in der Sitzung keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden sind, die schriftlich abstimmende Mitglieder veranlaßt haben könnten, ihr Abstimmungsverhalten zu ändern.
  3. Verhinderte Mitglieder können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Arbeitsgruppe übertragen. Kein Mitglied darf jedoch mehr als zwei andere Mitglieder bei der Abstimmung vertreten.

 

§ 7
Niederschrift

  1. Über die Sitzung der Arbeitsgruppe ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsleiter zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Diskussion und die Beschlüsse der Arbeitsgruppe anzugeben. Gegebenenfalls anfallende Sekretariatsarbeiten werden vom Generalsekretär übernommen.
  2. Die Niederschrift nebst Anlagen soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung dem Präsidenten des DSR zugeleitet werden.

 

§ 8
Verschwiegenheit

  1. Die Arbeitsgruppen berichten in schriftlicher oder mündlicher Form ausschließlich an den DSR. Diese Aufgabe nimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wahr. Die Arbeitsgruppen sind nicht befugt, ihre Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Sie haben keinen Anspruch darauf, daß der DSR bei seinen Veröffentlichungen auf abweichende Meinungen von Arbeitsgruppen hinweist.
  2. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen sind verpflichtet, über die in der Beratung befindlichen Gegenstände und die erzielten Ergebnisse, sowie über Details der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Abweichungen von dieser Regel sind nur mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums des DSR zulässig.
  3. Den Mitgliedern steht es jedoch frei, ihre persönliche Meinung zu den in der Arbeitsgruppe behandelten Rechnungslegungsfragen auch öffentlich zu äußern. Sie sollten sich jedoch nicht mit Meinungen anderer Mitglieder oder Arbeitsergebnissen auseinandersetzen, die nicht veröffentlicht worden sind. Für den Fall, daß die Mitgliedschaft dieser Personen in einer Arbeitsgruppe bekannt ist, sollte in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, daß der Autor ausschließlich seine persönliche Meinung wiedergibt.

 

§ 9
Geschäftsführung

  1. Geschäftsführungsmaßnahmen und Rechtsgeschäfte, die für die Tätigkeit der Arbeitsgruppen erforderlich sind, werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten des DSR ausgeführt.
  2. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen stimmen die Sitzungen und die Art ihrer Durchführung mit dem Generalsekretär ab.

 

§ 10
Zusammenarbeit

  1. Zur Vermeidung von Doppelarbeit und im Interesse der Effektivität wird der Generalsekretär darauf achten, daß die Arbeitsgruppen jeweils über die sie berührenden Tätigkeiten anderer Arbeitsgruppen unterrichtet werden. Er wird außerdem dafür sorgen, daß federführende Arbeitsgruppen die Stellungnahmen anderer Arbeitsgruppen zu sich überschneidenden Themen vor Beschlußfassung einholen. Er kann zu diesem Zweck auch gemeinsame Arbeitssitzungen anregen.
  2. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Veröffentlichungen erläßt der DSR, soweit erforderlich, Richtlinien, die der Geschäftsordnung als Anlagen beigefügt werden und von den Arbeitsgruppen zu beachten sind.

(1) Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden

Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen

 

 

Anlage zur Geschäftsordnung

Anlage 1 zur Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen

 

Richtlinie Nr. 1: Ziele und Gestaltung der Arbeitspapiere der Arbeitsgruppen für Standards

 

Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat am 16.02.2000 die folgende Richtlinie festgestellt:

 

Ziel der Arbeitspapiere:

1. Die Arbeitspapiere der Arbeitsgruppe sollen dem Deutschen Standardisierungsrat (DSR) als Entscheidungsgrundlage für den Entwurf eines Standards dienen. Die Entwicklung eines Standardentwurfs erfolgt in der Regel in drei Stufen. Ausgangspunkt der Diskussionen ist (1) ein Hintergrundpapier, gefolgt von (2) einem Point Outline, auf dessen Basis (3) ein Standardentwurf entwickelt wird.

Hintergrundpapier

2. Der Projektmanager erstellt ein Hintergrundpapier zum Thema der Arbeitsgruppe, das die relevanten Rechnungslegungsfragen aufzeigt, einen Überblick über Literatur und die derzeitige Regelung in Deutschland gibt. Eine Gegenüberstellung der Regeln in IAS, US GAAP und der deutschen Rechnungslegung ist beizufügen.

Point Outline

3. Auf Basis des Hintergrundpapiers und der Diskussion in der Arbeitsgruppe erstellt der Projektmanager ein Point Outline, in dem die Rechnungslegungsgrundsätze beschrieben werden, die als Grundlage für die Erarbeitung des Standardentwurfs dienen werden. Es soll sowohl den Vorschlag der Arbeitsgruppe einschließlich der Begründung, als auch ggf. existierende davon abweichende Meinungen zu dem anstehenden Problem enthalten. Letztere können umfassen

  • abweichende Minderheitsmeinungen in der Arbeitsgruppe,
  • abweichende Lösungen in der Fachdiskussion und
  • abweichende Lösungen anderer Standardsetter.

4. Der Vorschlag ist auf seine Vereinbarkeit mit Standards des DSR und dem geltenden deutschen Bilanzrecht hin zu prüfen.

5. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Reformprozess in Deutschland sollen Übereinstimmungen und Unterschiede des Vorschlags der Arbeitsgruppe mit US-GAAP und IAS gesondert dargestellt und ggf. begründet werden.

 

 

Aufbau und Inhalt der Arbeitspapiere:

Teil A: Vorschlag für den Entwurf eines Standards

Der Aufbau soll dem späteren Entwurf des DSR entsprechen.

  1. Gegenstand und Geltungsbereich
  1. Hier sollte möglichst kurz dargestellt werden, worum es in dem Standard geht.

Es soll deutlich werden, von welchen Unternehmen (ggf. Rechtsform, Börsennotierung, Größe, Branche) und auf welchen Abschluss (ggf. Gesamtkonzernabschluss, Teilkonzernabschluss, Einzelabschluss) der Standard angewendet werden soll. Sofern weitere Einschränkungen der Geltung (z.B. auf bestimmte Abschlussposten) vorgeschlagen werden, soll dies ebenfalls hier deutlich gemacht werden. Falls Überschneidungen mit den Geltungsbereichen anderer Standards möglich sind, ist eine Abgrenzung zu deren Geltungsbereichen vorzunehmen.

Es soll auch dargestellt werden, welchen Unternehmen die Anwendung des Standards empfohlen wird.

  1. Definitionen
  2. 2. Hier sollen nach dem Vorbild der IAS wesentliche Begriffe kurz und prägnant definiert werden. Es geht dabei nur um Begriffe, die im Standard benutzt werden, und es sollten dafür nur die im Standard benutzten Definitionen wiedergegeben werden. Ein bestimmter Begriff sollte dabei mit nur einer einzigen Bedeutung durchgängig im anstehenden Standard und auch in allen anderen Standards benutzt werden. Mehrdeutigkeiten sollten durch Einführung zusätzlicher Begriffe vermieden werden. Bei abweichenden Definitionen sollte hierauf jeweils hingewiesen werden. Bei gesetzlich definierten Begriffen ist entweder die gesetzliche Umschreibung wiederzugeben oder auf deren Fundstelle zu verweisen.

    III. Regeln

    3. Hier sollte dargestellt werden, unter welchen Bedingungen wie Rechnung zu legen ist. Die Bedingungen sollten ggf. vollständig und klar verständlich angegeben werden. Die Regel sollte die vorgesehene Rechnungslegung in allen ihren Teilen umfassen, z. B. Ansatz, Bewertung und Ausweis, und so beschrieben sein, dass möglichst klar ist, wie im konkreten Fall in der Praxis zu bilanzieren ist. Anhangangaben, die die Rechnungslegung im Abschluss ergänzen, sollten nicht zusammen mit den Regeln zu Ansatz und Bewertung, sondern gesondert in einem Abschnitt zusammengestellt werden. Wahlrechte sollten nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen und dann gesondert begründet werden. Insbesondere sollten unterschiedliche Meinungen zwischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe nicht durch ein Rechnungslegungswahlrecht kaschiert werden. Abweichende Mindermeinungen sollten im Teil B gesondert aufgeführt werden.

    4. Soweit erforderlich, sollten die Regeln durch Erläuterungen, Beispiele oder auch kleinere Rechnungen erklärt werden. Dann sollte deutlich werden, dass es sich dabei nicht um die Regel selbst handelt. Nach dem Vorbild der IAS sollte nur die eigentliche Regel fettgedruckt werden.

    5. Alle Angaben sollten zusammengefasst werden, die im Anhang zu machen sind. Dies gilt auch für sog. "davon Angaben", die in den Abschluss selbst eingefügt werden. Die Angaben sollten in "erforderliche Angaben" und "wünschenswerte Angaben" unterschieden werden und insbesondere die "erforderlichen" sollten so beschrieben sein, dass möglichst klar ist, wie im konkreten Fall in der Praxis zu verfahren ist.

  3. Übergangsregeln

6. Bei der erstmaligen Anwendung eines neuen Standards können vor allem dadurch, dass die Unternehmen bisher andere Vorschriften angewendet haben, Übergangsprobleme entstehen, deren Lösung spezielle Regelungen erfordert, z. B. zur Ergebnis- oder Eigenkapitalwirksamkeit bei Methodenänderungen oder zu besonderen Anhangsangaben. Für solche Übergangsregeln gelten die obigen Anforderungen für die laufenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechend.

 

Teil B: Begründung des Vorschlags und alternative Vorschläge

1. Hier sollte der im Teil A dargestellte Vorschlag begründet werden. Dabei sollte auch dargestellt werden, warum abweichende Vorschläge, die von einer Minderheit der Arbeitsgruppe oder in der Fachdiskussion präferiert werden, nicht akzeptiert wurden. Die Begründung zu den Anhangsangaben sollte auch auf die Frage eingehen, warum und in welchem Interesse die Angabe erforderlich erscheint.

2. Die Begründung und Auseinandersetzung mit abweichenden Vorschlägen kann sich auf alle Teile (I. bis IV.) des Teils A des Papiers beziehen. Ggf. sollte der Teil B dann wie der Teil A unterteilt werden.

 

Teil C: Kompatibilität mit dem Gesetz und mit früheren Standards des DSR

1. Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben des Standardisierungsrates. Soweit die von einem Standard betroffenen Vorschriften des deutschen Bilanzrechts auslegungsfähig sind, sollte die Arbeitsgruppe erläutern, warum ihr Standardisierungsvorschlag ggf. mit dem Bilanzrecht vereinbar ist. Konkurrierende Auslegungen sollten dargestellt werden.

2. Soweit Vorschläge für Rechnungslegungsstandards der Weiterentwicklung von GoB oder gesetzlichen Vorschriften dienen, sollten die bei verpflichtender Anwendung des Standards ggf. erforderlichen Gesetzesänderungen dargestellt werden.

3. Die Standards sollen auch untereinander ein Gesamtsystem bilden. Deshalb sind ebenfalls mögliche Inkompatibilitäten mit früheren Standards deutlich zu machen.

 

Teil D: Vergleich mit IAS und US-GAAP

Teil D sollte deutlich machen, ob für das behandelte Rechnungslegungsproblem IAS oder SFAS existieren und ggf. in welchen Punkten der Vorschlag der Arbeitsgruppe

  • von den IAS und SFAS abweicht oder
  • Regeln enthält, für die es in den relevanten IAS oder SFAS keine Entsprechung gibt.

Für alle anderen Vorschläge der Arbeitsgruppe gilt dann, daß sie ebenfalls in den entsprechenden IAS bzw. SFAS enthalten sind.

Die Unterschiede und Ergänzungen sollen, falls sich das anbietet, möglichst tabellarisch einander gegenübergestellt werden.

Bei der Gegenüberstellung mit den IAS und SFAS sollte der Gliederung des Vorschlags (Teil A: I. bis IV.) gefolgt werden.

 

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