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Geschäftsordnung der ArbeitsgruppenStand: 16.02.2000 Deutscher Standardisierungsrat Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee
Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) stellt die Geschäftsordnung für die Arbeitsgruppen wie folgt fest(1):
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
(1) Alle Funktionsbezeichnungen gelten - in Übereinstimmung mit der bestehenden Sprachregelung - für männliche und weibliche Personen
Anlage zur GeschäftsordnungAnlage 1 zur Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen
Richtlinie Nr. 1: Ziele und Gestaltung der Arbeitspapiere der Arbeitsgruppen für Standards
Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) hat am 16.02.2000 die folgende Richtlinie festgestellt:
Ziel der Arbeitspapiere: 1. Die Arbeitspapiere der Arbeitsgruppe sollen dem Deutschen Standardisierungsrat (DSR) als Entscheidungsgrundlage für den Entwurf eines Standards dienen. Die Entwicklung eines Standardentwurfs erfolgt in der Regel in drei Stufen. Ausgangspunkt der Diskussionen ist (1) ein Hintergrundpapier, gefolgt von (2) einem Point Outline, auf dessen Basis (3) ein Standardentwurf entwickelt wird. Hintergrundpapier 2. Der Projektmanager erstellt ein Hintergrundpapier zum Thema der Arbeitsgruppe, das die relevanten Rechnungslegungsfragen aufzeigt, einen Überblick über Literatur und die derzeitige Regelung in Deutschland gibt. Eine Gegenüberstellung der Regeln in IAS, US GAAP und der deutschen Rechnungslegung ist beizufügen. Point Outline 3. Auf Basis des Hintergrundpapiers und der Diskussion in der Arbeitsgruppe erstellt der Projektmanager ein Point Outline, in dem die Rechnungslegungsgrundsätze beschrieben werden, die als Grundlage für die Erarbeitung des Standardentwurfs dienen werden. Es soll sowohl den Vorschlag der Arbeitsgruppe einschließlich der Begründung, als auch ggf. existierende davon abweichende Meinungen zu dem anstehenden Problem enthalten. Letztere können umfassen
4. Der Vorschlag ist auf seine Vereinbarkeit mit Standards des DSR und dem geltenden deutschen Bilanzrecht hin zu prüfen. 5. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Reformprozess in Deutschland sollen Übereinstimmungen und Unterschiede des Vorschlags der Arbeitsgruppe mit US-GAAP und IAS gesondert dargestellt und ggf. begründet werden.
Aufbau und Inhalt der Arbeitspapiere: Teil A: Vorschlag für den Entwurf eines Standards Der Aufbau soll dem späteren Entwurf des DSR entsprechen.
Es soll deutlich werden, von welchen Unternehmen (ggf. Rechtsform, Börsennotierung, Größe, Branche) und auf welchen Abschluss (ggf. Gesamtkonzernabschluss, Teilkonzernabschluss, Einzelabschluss) der Standard angewendet werden soll. Sofern weitere Einschränkungen der Geltung (z.B. auf bestimmte Abschlussposten) vorgeschlagen werden, soll dies ebenfalls hier deutlich gemacht werden. Falls Überschneidungen mit den Geltungsbereichen anderer Standards möglich sind, ist eine Abgrenzung zu deren Geltungsbereichen vorzunehmen. Es soll auch dargestellt werden, welchen Unternehmen die Anwendung des Standards empfohlen wird.
2. Hier sollen nach dem Vorbild der IAS wesentliche Begriffe kurz und prägnant definiert werden. Es geht dabei nur um Begriffe, die im Standard benutzt werden, und es sollten dafür nur die im Standard benutzten Definitionen wiedergegeben werden. Ein bestimmter Begriff sollte dabei mit nur einer einzigen Bedeutung durchgängig im anstehenden Standard und auch in allen anderen Standards benutzt werden. Mehrdeutigkeiten sollten durch Einführung zusätzlicher Begriffe vermieden werden. Bei abweichenden Definitionen sollte hierauf jeweils hingewiesen werden. Bei gesetzlich definierten Begriffen ist entweder die gesetzliche Umschreibung wiederzugeben oder auf deren Fundstelle zu verweisen. III. Regeln 3. Hier sollte dargestellt werden, unter welchen Bedingungen wie Rechnung zu legen ist. Die Bedingungen sollten ggf. vollständig und klar verständlich angegeben werden. Die Regel sollte die vorgesehene Rechnungslegung in allen ihren Teilen umfassen, z. B. Ansatz, Bewertung und Ausweis, und so beschrieben sein, dass möglichst klar ist, wie im konkreten Fall in der Praxis zu bilanzieren ist. Anhangangaben, die die Rechnungslegung im Abschluss ergänzen, sollten nicht zusammen mit den Regeln zu Ansatz und Bewertung, sondern gesondert in einem Abschnitt zusammengestellt werden. Wahlrechte sollten nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen und dann gesondert begründet werden. Insbesondere sollten unterschiedliche Meinungen zwischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe nicht durch ein Rechnungslegungswahlrecht kaschiert werden. Abweichende Mindermeinungen sollten im Teil B gesondert aufgeführt werden. 4. Soweit erforderlich, sollten die Regeln durch Erläuterungen, Beispiele oder auch kleinere Rechnungen erklärt werden. Dann sollte deutlich werden, dass es sich dabei nicht um die Regel selbst handelt. Nach dem Vorbild der IAS sollte nur die eigentliche Regel fettgedruckt werden. 5. Alle Angaben sollten zusammengefasst werden, die im Anhang zu machen sind. Dies gilt auch für sog. "davon Angaben", die in den Abschluss selbst eingefügt werden. Die Angaben sollten in "erforderliche Angaben" und "wünschenswerte Angaben" unterschieden werden und insbesondere die "erforderlichen" sollten so beschrieben sein, dass möglichst klar ist, wie im konkreten Fall in der Praxis zu verfahren ist. 6. Bei der erstmaligen Anwendung eines neuen Standards können vor allem dadurch, dass die Unternehmen bisher andere Vorschriften angewendet haben, Übergangsprobleme entstehen, deren Lösung spezielle Regelungen erfordert, z. B. zur Ergebnis- oder Eigenkapitalwirksamkeit bei Methodenänderungen oder zu besonderen Anhangsangaben. Für solche Übergangsregeln gelten die obigen Anforderungen für die laufenden Rechnungslegungsvorschriften entsprechend.
Teil B: Begründung des Vorschlags und alternative Vorschläge 1. Hier sollte der im Teil A dargestellte Vorschlag begründet werden. Dabei sollte auch dargestellt werden, warum abweichende Vorschläge, die von einer Minderheit der Arbeitsgruppe oder in der Fachdiskussion präferiert werden, nicht akzeptiert wurden. Die Begründung zu den Anhangsangaben sollte auch auf die Frage eingehen, warum und in welchem Interesse die Angabe erforderlich erscheint. 2. Die Begründung und Auseinandersetzung mit abweichenden Vorschlägen kann sich auf alle Teile (I. bis IV.) des Teils A des Papiers beziehen. Ggf. sollte der Teil B dann wie der Teil A unterteilt werden.
Teil C: Kompatibilität mit dem Gesetz und mit früheren Standards des DSR 1. Rechtsfortbildung gehört zu den Aufgaben des Standardisierungsrates. Soweit die von einem Standard betroffenen Vorschriften des deutschen Bilanzrechts auslegungsfähig sind, sollte die Arbeitsgruppe erläutern, warum ihr Standardisierungsvorschlag ggf. mit dem Bilanzrecht vereinbar ist. Konkurrierende Auslegungen sollten dargestellt werden. 2. Soweit Vorschläge für Rechnungslegungsstandards der Weiterentwicklung von GoB oder gesetzlichen Vorschriften dienen, sollten die bei verpflichtender Anwendung des Standards ggf. erforderlichen Gesetzesänderungen dargestellt werden. 3. Die Standards sollen auch untereinander ein Gesamtsystem bilden. Deshalb sind ebenfalls mögliche Inkompatibilitäten mit früheren Standards deutlich zu machen.
Teil D: Vergleich mit IAS und US-GAAP Teil D sollte deutlich machen, ob für das behandelte Rechnungslegungsproblem IAS oder SFAS existieren und ggf. in welchen Punkten der Vorschlag der Arbeitsgruppe
Für alle anderen Vorschläge der Arbeitsgruppe gilt dann, daß sie ebenfalls in den entsprechenden IAS bzw. SFAS enthalten sind. Die Unterschiede und Ergänzungen sollen, falls sich das anbietet, möglichst tabellarisch einander gegenübergestellt werden. Bei der Gegenüberstellung mit den IAS und SFAS sollte der Gliederung des Vorschlags (Teil A: I. bis IV.) gefolgt werden.
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