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Mitgliedschaft

 

 Bedingungen für die Mitgliedschaft beim DRSC

PDF Datei Mitgliedsbeitragsordnung

 

PDF Datei Mitgliedschaftsantrag für Natürliche Personen
PDF Datei Mitgliedschaftsantrag für Unternehmen
PDF Datei Mitgliedschaftsantrag für Assoziierte Unternehmen

 

 

Bedingungen für die Mitgliedschaft beim DRSC

Auszug aus der Satzung des DRSC e.V.
Stand: 14.04.2008

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die aufgrund erkennbarer Qualifikation oder Erfahrung auf dem Gebiet der Rechnungslegung den Zielen des Vereins nahe steht. Mitglied kann auch jedes Unternehmen (einschließlich freiberuflicher Vereinigungen) werden, sofern die Ausübung der Mitgliedschaft einer Person obliegt, die nach Satz 1 Mitglied sein könnte. Natürliche Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschafterverhältnis zu einem Unternehmen oder einer Vereinigung im Sinne des Satzes 2 stehen, können nur Mitglied werden, wenn und so lange das Unternehmen Mitglied ist.

(2) Assoziiertes Mitglied kann jede Organisation werden, die als berufs- oder Interessenvertretung von Rechnungslegern, Unternehmen oder Nutzern den Zweck des Vereins nahe steht. Die assoziierte Mitgliedschaft berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie ist nicht mit einem Stimmrecht verbunden.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Aufgabe der Annahme der Anträge kann auf den Generalsekretär delegiert werden. Im Falle der Ablehnung des Antrages entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5) Ein Mitglied darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.

(6) Durch die Beendigung der Mitgliedschaft wird die Verpflichtung zur Zahlung des für das laufende Geschäftsjahr bestimmten Mitgliedsbeitrages nicht berührt. Das Mitglied hat mit seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.


 

 

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